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SchKG, 293 ff. ZPO 326.

Nachlassverfahren (örtliche Zuständigkeit). Keine Noven im Nachlassverfahren.

03.09.2018 | PS180131 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

In der Regel entfällt die Zuständigkeit des Nachlassgerichts, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz vor der Überweisung der Akten durch den Sachwalter (Art. 304 SchKG) ins Ausland verlegt (E. V).

In der Beschwerde gegen den Entscheid des Nachlassgerichts sind keine Noven zulässig. Dass sich der Gesuchsteller aufgrund des angefochtenen Entscheides entschied, den Sachverhalt zu verändern, begründet keine Ausnahme (E. IV).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

03.09.2018

PS180131

SchKG
293 ff. ZPO 326.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011