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OR 273, ZPO 210 Abs. 1 lit. b, ZPO 211 Abs. 3, ZPO 98, ZPO 101, ZPO 53, ZPO 56

ZMP 2018 Nr. 13: Kündigungsschutz. Schicksal des Urteilsvorschlags, wenn der ablehnende Vermieter zwar Klage einreicht, aber den Kostenvorschuss nicht leistet. Actio duplex. Recht der Gegenpartei, eigene Anträge zu formulieren. Rechtliches Gehör. Gerichtliche Fragepflicht.

11.10.2018 | MB180020-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Gelangt die ablehnende Partei in einem Kündigungsschutzverfahren betreffend Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen nach Ausstellung der Klagebewilligung an das Gericht, verliert der Urteilsvorschlag grundsätzlich seine Wirkungen. Bezahlt die klagende Partei anschliessend den Kostenvorschuss nicht, bedeutet dies aber zugleich, dass die klagende Partei keine wirksame Klage erhoben hat, so dass es dennoch beim Urteilsvorschlag sein Bewenden hat. Solange das Gerichtsverfahren läuft, kann die beklagte Seite eigene Anträge stellen, insbesondere auch ihren über den Urteilsvorschlag hinausgehenden Standpunkt aus dem Schlichtungsverfahren erneut einnehmen. Sie braucht dazu keine Widerklage zu erheben. Unbeachtlich sind aber unklare Eingaben der beklagten Seite, wenn diese trotz gerichtlichen Hinweises keinen klaren, auf das Kündigungsschutzverfahren bezogenen Antrag stellt.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Beschluss

11.10.2018

MB180020-L

OR 273
ZPO 210 Abs. 1 lit. b
ZPO 211 Abs. 3
ZPO 98
ZPO 101
ZPO 53
ZPO 56

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011