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OR 271 ff., ZPO 261

ZMP 2019 Nr. 4: Vorsorgliche Massnahmen im Kündigungsschutzverfahren. Rechtsschutzinteresse.

17.01.2019 | MB190003-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Auch im Verfahren betr. Kündigungsschutz sind vorsorgliche Massnahmen möglich, etwa wenn es zu verhindern gilt, dass der Vermieter dem Mieter die Sache trotz pendenter Gestaltungsklage entzieht. Zurückhaltung ist allerdings geboten, wenn zwischen den Parteien der Bestand des Mietvertrags umstritten ist, denn hier liefe eine vorsorgliche Besitzeinweisung auf die vorläufige Vollstreckung eines Leistungsanspruchs hinaus. Befand sich der Mieter nie im (ausschliesslichen) Besitz der Sache, hat er überdies seit Beginn des Streits mehr als ein halbes Jahr verstreichen und zudem eine Klagebewilligung verfallen lassen, gestützt auf welche er die Herausgabe der Sache hätte einklagen können, fehlt es ihm für die beantragten vorsorglichen Massnahmen an einem Rechtsschutzinteresse.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Beschluss

17.01.2019

MB190003-L

OR 271 ff.
ZPO 261

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011