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ZPO 138 Abs. 3 lit. a. ZPO 52.

(Keine) Zustellfiktion. Treu und Glauben. Wenn Bestimmungen der Post mit der ZPO nicht vereinbar sind, soll in der Regel nicht der Laien-Kunde den Schaden tragen.

17.06.2019 | PS190081 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Die Post bietet für gewöhnliche chargé-Sendungen den Service an, die Abholfrist online zu verlängern. Wenn ein Adressat davon Gebrauch macht und ihm eine Sendung des Gerichts erst nach mehr als sieben Tagen ausgehändigt wird, entsteht ein Widerspruch zu Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. In der Regel muss dann das Vertrauen des Adressaten in den Text geschützt werden, er habe eine Handlung innert einer Frist "ab Zustellung" vorzunehmen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

17.06.2019

PS190081

ZPO 138 Abs. 3 lit. a. ZPO 52.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011