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ZGB 587.

Ansetzen der Deliberationsfrist trotz hängiger Beschwerde gegen das öffentliche Inventar.

07.05.2019 | LF180091 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Die Deliberationsfrist gemäss Art. 587 Abs. 1 ZGB darf erst angesetzt werden, wenn das öffentliche Inventar vollständig und unveränderlich vorliegt, d.h. insbesondere, wenn dagegen gerichtete Beanstandungen rechtskräftig erledigt sind. Dies gilt auch dann, wenn ein klarer Aktivenüberschuss besteht und das Inventarverfahren ungewöhnlich lange dauert.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

07.05.2019

LF180091

ZGB 587.

vgl. auch VB190002

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011