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ZPO 158 Abs. 1 lit. b
Schutzwürdiges Interesse
20.12.2011
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LF110116
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Das Interesse kann im Abschätzen der Prozesschancen liegen und insofern nur tatsächlich sein. Ein vorsorgliches Gutachten wird gleichwohl nicht bewilligt, weil die Gesuchstellerin schon über zahlreiche Fachmeinungen verfügt, und weil das Gutachten aufgrund ihrer Angaben erstellt werden müsste und daher letztlich für den Sachprozess nicht beweisbildend wäre.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil
20.12.2011
LF110116
ZPO 158 Abs. 1 lit. b
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011