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ZPO 52. ZPO 56.

Treu und Glauben. Gerichtliche Fragepflicht.

06.01.2020 | PF190060 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Reicht eine Partei ein notwendiges Dokument nicht ein, weil dieses in dem von der Rechtspflege im Internet zur Verfügung gestellten Formular nicht genannt ist, muss sie Gelegenheit erhalten, das Papier nachzureichen.

Die Fragepflicht ist unter den gegebenen Voraussetzungen auszuüben, wenn die Partei an sich keine Noven mehr vortragen dürfte.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

06.01.2020

PF190060

ZPO 52. ZPO 56.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011