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EG KESR 60 Abs. 5.

Kostenauflage nach Verursacherprinzip.

19.05.2020 | PQ200021 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Die KESB verlegt ihre Kosten nicht generell nach Obsiegen und Unterliegen, sondern sie darf und soll auch das Verursacherprinzip anwenden. Darum können die Kosten der betroffenen Person auch auferlegt werden, wenn keine Massnahme angeordnet wird.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

19.05.2020

PQ200021

EG KESR 60 Abs. 5.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011