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OR 271 f., OR 273, ZPO 59 Abs. 2 lit. a, Art. 88 ZPO, ZPO 242

ZMP 2020 Nr. 10: Tragweite der Gegenstandslosigkeit des Kündigungsschutzverfahrens bei Auszug der Mieterin.

07.05.2020 | MB190006-L/U | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Verlässt die Mieterin das Mietobjekt, so wird ein hängiges Kündigungsschutzverfahren gegenstandslos, denn der Streit dreht sich letztlich um die Rückgabe der Mietsache. Eine materielle Prüfung der Gültigkeit der Kündigung liefe auf die abstrakte Feststellung der Rechtslage hinaus, für welche nach erfolgtem Auszug der Mieterin ein Rechtsschutzinteresse fehlt. Dass die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Kündigung einen Einfluss auf weitere Ansprüche zwischen den Parteien haben kann, etwa die Höhe des Nutzungsentgelts während der Dauer zwischen dem Kündigungstermin und dem Auszug, ändert daran nichts. Kommt es darüber zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, hat das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde die Gültigkeit der Kündigung vorfrageweise zu prüfen. Auch soweit es um die Anfechtbarkeit der Kündigung im Sinne von Art. 271 f. OR geht, kann es dabei zu einer vorfrageweisen Überprüfung kommen, allerdings nur soweit die Mieterin die Kündigung im gegenstandslos gewordenen Verfahren rechtzeitig angefochten hat.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Beschluss

07.05.2020

MB190006-L/U

OR 271 f.
OR 273
ZPO 59 Abs. 2 lit. a
Art. 88 ZPO
ZPO 242

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011