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OR 400 Abs. 1, ZPO/ZH 148, ZPO 164

Herausgabe von so genannten Retrozessionen durch die Bank als Vermögensverwalterin. Würdigung des Verhaltens einer Partei.

13.01.2012 | LB090076 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Die Bank muss dem Kunden Retrozessionen herausgeben, welche sie von Dritten erhalten hat, nicht aber solche, welche Konzern intern geflossen sind.

Können der Bank zugekommene Leistungen sowohl als Retrozessionen als auch als Vergütung für spezifische Leistungen der Bank beim Vertrieb der Produkte jener Dritten
verstanden werden, müsste die Bank offen legen, was für ein ganz konkreter Aufwand auf die letzteren Leistungen entfiel, damit das Gericht die Zahlungen nach Ermessen den beiden Rechtsgründen zuordnen könnte. Entscheid zulasten der Bank, wenn sie diese Informationen nicht offen legt.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

13.01.2012

LB090076

OR 400 Abs. 1
ZPO/ZH 148
ZPO 164

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011