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ZPO 122 Abs. 1 lit. a, ZPO 96, AnwGebV 2, AnwGebV 4 Abs. 2 und 3, AnwGebV 9, AnwGebV 23

ZMP 2021 Nr. 2: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren.

20.10.2020 | ED200048-L/Z1 | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Entschädigung im Schlichtungsverfahren richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Festlegung einer Parteientschädigung. In erster Linie ist der streitwertbezogene Tarif der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) massgeblich, der aufgrund der Schwierigkeit des Falles, der Verantwortung des Beistands und des Zeitaufwands zu konkretisieren ist. Dem informell gestalteten und zügig ablaufenden Schlichtungsverfahren entsprechend gelangt insbesondere auch die Reduktionsmöglichkeit für Vertretungen im summarischen Verfahren nach § 9 AnwGebV analog zur Anwendung, denn der Sache nach hat das Schlichtungsverfahren eine ähnliche Qualität wie ein einfaches Summarverfahren. Besondere Sprachkenntnisse des Beistands senken den Instruktionsaufwand und sind daher zu berücksichtigen. Erweist sich eine Entschädigung insgesamt als angemessen, greifen die Rechtsmittelinstanzen nicht ein.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Verfügung

20.10.2020

ED200048-L/Z1

ZPO 122 Abs. 1 lit. a
ZPO 96
AnwGebV 2
AnwGebV 4 Abs. 2 und 3
AnwGebV 9
AnwGebV 23

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011