Druckansicht

ZPO 132 Abs. 2

ZMP 2023 Nr. 2: Unleserliche handschriftliche Eingabe

27.10.2022 | MJ220059-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Handschriftliche Eingaben an die Gerichte sind grundsätzlich zulässig. Es genügt aber nicht, dass nur Teile davon mit Mühe entzifferbar sind. Erfolgt innert Nachfrist keine Verbesserung, gilt die Eingabe als nicht erfolgt und ist auf eine Klage nicht einzutreten.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Beschluss

27.10.2022

MJ220059-L

ZPO 132 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011