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OR 253, OR 253a, OR 305, ZGB 276, GOG 21 und 26

ZMP 2023 Nr. 6: Sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts. Abgrenzung der Miete von der Gebrauchsleihe und von kindesrechtlichen Unterhaltsleistungen.

08.12.2022 | MJ220095-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Treffen nicht verheiratete Eltern Vereinbarungen über die Betreuung ihres gemeinsamen Kindes, so liegt in erster Linie eine familienrechtliche Abrede vor. Auch wenn der betreuende Elternteil dabei in den Räumen des andern Teils wohnt, stellen insbesondere die Betreuungsleistungen keinen Mietzins und auch kein vergleichbares Entgelt dar. Selbst wenn sich dies anders verhielte, verdrängt der Betreuungszweck ein etwaiges mietrechtliches Element der Vereinbarung. Damit entfällt für gewöhnlich eine mietgerichtliche Zuständigkeit für die Beurteilung des Arrangements der Eltern über die Wohnung, insbesondere bezüglich dessen Beendigung.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Beschluss

08.12.2022

MJ220095-L

OR 253
OR 253a
OR 305
ZGB 276
GOG 21 und 26

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011