Druckansicht

StPO 309, StPO 393

Verfügung betreffend Eröffnung der Strafuntersuchung; Ausschluss der Beschwerde

28.01.2013 | UH120349 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher eine Strafuntersuchung eröffnet wird, ist nicht mit Beschwerde anfechtbar. Diesen Rechtsmittelausschluss kann der Beschuldigte nicht dadurch umgehen, dass er die Verfahrenseinstellung verlangt und die Weigerung der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anficht. Ist gegen das Anfechtungsobjekt keine Beschwerde zulässig, kann die Teilfrage, ob das Anfechtungsobjekt nichtig ist, ebenfalls nicht beurteilt werden (Erw. 3.2-3.4).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

28.01.2013

UH120349

StPO 309
StPO 393

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011