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ZPO 143 Abs. 1
Wahrung der Frist
26.06.2013
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PF130016
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Es spielt keine Rolle, wer die Sendung zur Post gibt - das kann auch ein Gericht oder eine Amtsstelle sein, an welche die Eingabe fälschlicherweise gerichtet wurde. Massgebend für das Einhalten der Frist ist aber auch dann grundsätzlich nicht die Postaufgabe an die falsche Adresse, sondern das Datum der (postalischen) Weiterleitung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Beschluss
26.06.2013
PF130016
ZPO 143 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011