Druckansicht

ZPO 143 Abs. 1

Wahrung der Frist

26.06.2013 | PF130016 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Es spielt keine Rolle, wer die Sendung zur Post gibt - das kann auch ein Gericht oder eine Amtsstelle sein, an welche die Eingabe fälschlicherweise gerichtet wurde. Massgebend für das Einhalten der Frist ist aber auch dann grundsätzlich nicht die Postaufgabe an die falsche Adresse, sondern das Datum der (postalischen) Weiterleitung.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

26.06.2013

PF130016

ZPO 143 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011