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ZPO 119 Abs. 4

Rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nur als Ausnahmefall

08.07.2013 | PC120034 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
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Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkungen erst mit der Gesuchseinreichung. Wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst nach der Urteilsfällung gestellt, besteht für eine Gewährung derselbigen mangels noch anzufallender Kosten in der Regel kein Raum. Eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist sodann nur bei Vorliegen einer Ausnahmesituation an-gezeigt.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Urteil

08.07.2013

PC120034

ZPO 119 Abs. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011