Die I. Strafkammer behandelt:

 

altrechtlich (vorbehältlich Art. 449, 450, 452, 453 StPO):

 

die Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte, der Gerichtsvorstände, der Einzelrichter und der Jugendgerichte.

 

neurechtlich:

 

1. amten als Berufungsgericht gemäss StPO und als Berufungsinstanz
    gemäss JStPO;

2. strafrechtliche Verfahren gemäss § 212 GOG;

3. Revisionsgesuche betreffend Entscheide, die vor dem 1.1.2011 gefällt
    wurden.