Die I. Strafkammer behandelt:
altrechtlich (vorbehältlich Art. 449, 450, 452, 453 StPO):
die Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte, der Gerichtsvorstände, der Einzelrichter und der Jugendgerichte.
neurechtlich:
1. amten als Berufungsgericht gemäss StPO und als Berufungsinstanz
gemäss JStPO;
2. strafrechtliche Verfahren gemäss § 212 GOG;
3. Revisionsgesuche betreffend Entscheide, die vor dem 1.1.2011 gefällt
wurden.