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SchKG 83 Abs. 2, ZPO 126, ZPO 229 Abs. 3, ZPO 241, ZPO 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1, OR 256 Abs. 2 lit. b, OR 257a, OR 257b, VMWG 4, OR 259d

ZMP 2026 Nr. 15: Aberkennungsklage. Sistierung. Soziale Untersuchungsmaxime. Novenrecht. Nebenkosten. Akontozahlungen. Verjährung des Rechts und der Pflicht zur Abrechnung. Mietzinsminderung und Vertrauensschutz.

22.09.2026 | MJ260009-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Bei Streitigkeiten über die Miete und Pacht von Wohn- oder Geschäftsräumen gilt bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– die soziale Untersuchungsmaxime. Dies führt zwar zu einem unbeschränkten Novenrecht bis zum Beginn der Urteilsberatung, verleiht den Parteien aber keinen Anspruch auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks Ergänzung von Tatsachen, deren Relevanz für das Verfahren ihnen im Vorfeld der Verhandlung klar sein musste (E. 3.2).

 

Die Sistierung eines Zivilprozesses bis zum Abschluss eines hängigen Strafverfahrens bildet die Ausnahme, denn die zivil- und die strafprozessuale Beurteilung eines Sachverhalts sind grundsätzlich voneianander unabhängig (E. 3.3).

 

Die Aberkennungsklage befasst sich mit dem materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung und nicht mit der provisorischen Rechtsöffnung. Es ist daher unzulässig, in diesem Rahmen die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids zu verlangen (E. 3.4).

 

Ein gerichtlicher Vergleich bildet ein Urteilssurrogat und regelt den Streitgegenstand in für die Parteien verbindlicher Weise. Dies gilt unter Vorbehalt einer allfälligen Revision auch für Klauseln, die zwingendem Gesetzesrecht widersprechen. Art. 256 Abs. 2 lit. b OR schliesst im Übrigen den Verzicht der Mieterin auf ihre Mängelrechte nach entstandenem Streit nicht aus. Unzulässig sind zudem nur Vereinbarungen, die sich insgesamt zum Nachteil der Mieterin auswirken. Eine Mietzinsminderung nach Art. 259d OR kann nach der Rechtsprechung am Vertrauensschutz scheitern, namentlich wenn die Mieterin dem Vermieter nicht rechtzeitig zu erkennen gibt, dass sie das Austauschverhältnis aufgrund eines untergeordneten Mangels als gestört erachtet (E. 4.2.2).

 

Scheiden die Parteien im Mietvertrag Nebenkosten aus und vereinbaren sie Akontozahlungen mit anschliessender Abrechnung, so behandelt das Bundesgericht dies wie ein Kontokorrent (vgl. Art. 117 OR): Bis zur Erstellung der Abrechnung und deren Anerkennung durch die Mieterin hat die resultierende Saldoforderung vertraglichen Charakter und verjährt als periodische Leistung gestützt auf Art. 128 Ziff. 1 OR innert fünf Jahren seit dem vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt. Danach ist eine Korrektur von Fehlern noch nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung möglich, wenn auch mit umgekehrter Behauptungs- und Beweislast. Erhält die Mieterin keine oder keine taugliche Abrechnung oder trotz Wahrnehmung ihres selbständig klagbaren Rechts darauf keine Einsicht in die Belege, so kann sie innerhalb der Verjährungsfrist die geleisteten Akontozahlungen zurückfordern. Auch das Recht und die Pflicht zur Abrechnung kann verjähren. Die Frist beginnt mit dem Termin, an welchem die Nebenkostenabrechnung spätestens hätte erstellt werden müssen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist können die betroffenen Leistungen der Parteien nicht mehr gegen den Willen der Gegenseite nach- oder zurückgefordert werden (E. 4.2.4).

 

Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 22.09.2026

Geschäftsnummer MJ260009-L

Gesetz/e, Verordnung/en etc SchKG 83 Abs. 2
ZPO 126
ZPO 229 Abs. 3
ZPO 241
ZPO 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1
OR 256 Abs. 2 lit. b
OR 257a
OR 257b
VMWG 4
OR 259d

Verweise

Vorsorgliche Massnahmen

16.09.2026 | HE260057 | Handelsgericht des Kantons Zürich | -
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Gericht/Behörde Handelsgericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer -

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 16.09.2026

Geschäftsnummer HE260057

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Vorsorgliche Massnahmen

16.09.2026 | HE260058 | Handelsgericht des Kantons Zürich | -
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Gericht/Behörde Handelsgericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer -

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 16.09.2026

Geschäftsnummer HE260058

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

OR 1, OR 2, OR 16, OR 23 f.

ZMP 2026 Nr. 14: Abschluss eines Mietvertrages. Nebenpunkte. Vertraglich vorbehaltene Schriftform. Willensmängel.

03.09.2026 | MH250006-L/U | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Ein Vertrag kommt durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Dabei kommt es in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien an. Lässt sich ein solcher nicht feststellen, so ist zu prüfen, wie jede Seite das Erklärungsverhalten der anderen nach Treu und Glauben verstehen musste und durfte (normativer oder rechtlicher Konsens). Besteht in diesem Sinne ein Konsens über alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte, so hindert eine fehlende Einigkeit über Nebenpunkte die Verbindlichkeit des Vertrages nicht. Im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass die Parteien die Pläne der Mietsache nur visiert statt wie vereinbart unterzeichnet haben, als Nebenpunkt zu werten.

 

Haben die Parteien einen Schriftformvorbehalt vereinbart, so hängt die Bindungswirkung des Vertrages von deren Einhaltung ab, soweit die Beteiligten den Vorbehalt nicht wieder aufgehoben haben. Nicht vorausgesetzt ist allerdings, dass der Vertragstext im Zeitpunkt der Auseinandersetzung noch existiert oder gar dass beide Seiten über ein Exemplar der Vertragsurkunde verfügen. Vielmehr genügt der Nachweis, dass der Schriftform genüge getan wurde.

 

Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 03.09.2026

Geschäftsnummer MH250006-L/U

Gesetz/e, Verordnung/en etc OR 1
OR 2
OR 16
OR 23 f.

Verweise

OR 257h, OR 259a, OR 259c, ZPO 261 ff.

ZMP 2026 Nr. 13: Mängelrechte des Mieters. Vorsorgliche Massnahmen. Leistung von Realersatz. Duldungspflicht bei Mängelbehebung.

02.09.2026 | MJ260038-L-Z3 | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen betrifft genau bestimmte Sachen und nicht solche, die nur der Gattung nach definiert sind. Selbst wenn Mängel auftreten, die den vertragsgemässen Gebrauch ausschliessen oder erheblich einschränken, verfügt der Mieter daher i.d.R. nicht über einen Anspruch auf Realersatz, wie klar aus Art. 259c OR hervorgeht. Die Mängelrechte sind ausser Kraft gesetzt, wenn und soweit der Mieter den Mangel zu verantworten hat. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn er der Vermieterin oder ihren Beauftragten den Zutritt der Sache zum Zwecke der Mängelbehebung verwehrt.

 

Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart Verfügung

Entscheiddatum 02.09.2026

Geschäftsnummer MJ260038-L-Z3

Gesetz/e, Verordnung/en etc OR 257h
OR 259a
OR 259c
ZPO 261 ff.

Verweise

Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme

31.08.2026 | PQ260079 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 31.08.2026

Geschäftsnummer PQ260079

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_1001/2026

Nichtigkeit einer Betreibung

28.08.2026 | PS260168 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 28.08.2026

Geschäftsnummer PS260168

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_880/2026

Organisationsmangel/Fristwiederherstellung

27.08.2026 | LF260089 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 27.08.2026

Geschäftsnummer LF260089

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Fahren in fahrunfähigem Zustand

27.08.2026 | GB260002 | Bezirksgericht Meilen | Einzelgericht in Strafsachen
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Meilen

Abteilung/Kammer Einzelgericht in Strafsachen

Entscheidart Verfügung

Entscheiddatum 27.08.2026

Geschäftsnummer GB260002

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Konkurseröffnung

27.08.2026 | PS260266 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 27.08.2026

Geschäftsnummer PS260266

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

OR 271 f., OR 272, OR 273, OR 548 ff., ZPO 126

ZMP 2026 Nr. 12: Gemeinsamer Mietvertrag. Keine Sistierung des Kündigungsschutzverfahrens wegen pendenter Liquidation der einfachen Gesellschaft unter den Mitmietern.

27.08.2026 | MJ260025-L-Z2 | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Hat auf Mieterseite eine einfache Gesellschaft den Vertrag geschlossen, so kann eine Mitmieterin allein auf Kündigungsschutz klagen, muss aber ihre sich der Klage widersetzenden Mitmieter zusammen mit der Vermieterin auf Beklagtenseite einbeziehen. Parallel dazu kann eine Kündigung des Mietverhältnisses auch durch die Mieter im Rahmen einer Liquidation der einfachen Gesellschaft herbeigeführt werden. Eine Sistierung des Kündigungsschutzverfahrens allein im Hinblick auf ein paralleles Liquidationsverfahren kommt aber grundsätzlich nicht infrage, denn beide Prozesse sind dazu geeignet, den gemeinsamen Mietvertrag zu beenden, und das mietrechtliche Verfahren verspricht eine raschere Klärung.

 

Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart Verfügung

Entscheiddatum 27.08.2026

Geschäftsnummer MJ260025-L-Z2

Gesetz/e, Verordnung/en etc OR 271 f.
OR 272
OR 273
OR 548 ff.
ZPO 126

Verweise

Arresteinsprache

26.08.2026 | PS260166 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 26.08.2026

Geschäftsnummer PS260166

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Forderung

26.08.2026 | FV260026 | Bezirksgericht Meilen | Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Meilen

Abteilung/Kammer Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Entscheidart Verfügung

Entscheiddatum 26.08.2026

Geschäftsnummer FV260026

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

26.08.2026 | PA260006 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 26.08.2026

Geschäftsnummer PA260006

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Arrest

25.08.2026 | PS260283 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 25.08.2026

Geschäftsnummer PS260283

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_861/2026

Beschwerde

25.08.2026 | PS260238 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 25.08.2026

Geschäftsnummer PS260238

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_885/2025

Forderung

25.08.2026 | PP260018 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer I. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 25.08.2026

Geschäftsnummer PP260018

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Kündigungsschutz / Anfechtung / Erstreckung / Kosten

24.08.2026 | PD260016 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 24.08.2026

Geschäftsnummer PD260016

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Nichtanhandnahme

24.08.2026 | UE260044 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer III. Strafkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 24.08.2026

Geschäftsnummer UE260044

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Qualifizierte Erpressung etc.

21.08.2026 | GG260027 | Bezirksgericht Meilen | Einzelgericht in Strafsachen
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Meilen

Abteilung/Kammer Einzelgericht in Strafsachen

Entscheidart Verfügung

Entscheiddatum 21.08.2026

Geschäftsnummer GG260027

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

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