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OR 267, OR 267a, OR 259

ZMP 2026 Nr. 9: Rückgabe der Mietsache. Schadenersatz. Reparaturkosten und Minderwert. Kleiner Unterhalt. Mängelrüge. Frist. Versteckte Mängel. Vereinbarte Nachreinigung.

08.06.2026 | MJ250054-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Bei der Rückgabe der Sache haftet der Mieter nur für den vertragswidrigen Gebrauch der Sache. Für die normale Abnützung erhält der Vermieter den Mietzins und kann daher keinen Ersatz verlangen, jedenfalls soweit der Mieter nicht schon aufgrund der Verpflichtung zum kleinen Unterhalt nach Art. 259 OR zur Behebung einer Unzulänglichkeit verpflichtet war. Zwar setzt die Zusprechung von Schadenersatz nicht in allen Fällen voraus, dass der Vermieter die Reparaturen auch tatsächlich ausführen lässt. Begnügt er sich für den Nachweis allerdings mit blossen Offerten, entsteht oft ein Beweisproblem, denn nicht zur Ausführung gelangte Projekte weisen bezüglich Kosten erhebliche Unsicherheiten auf, so dass nicht unbesehen auf sie abgestellt werden kann. Der Vermieter kann sich stattdessen auf den kommerziellen Minderwert der Sache berufen. Dieser ist aber nicht identisch mit den Reparaturkosten. Und auch er ist rechtsgenügend zu behaupten und im Streitfall vom Vermieter nachzuweisen.

 

Die Mängelrüge muss nicht nur die Mängel klar umschreiben, sondern auch die Erklärung enthalten, dass der Vermieter den Mieter für einen bestimmten Mangel für verantwortlich hält. Fotografien sind für die Dokumentation eines Mangels zwar hilfreich, reichen für sich genommen aber nicht aus, wenn weder klar ist, wann und wo sie aufgenommen wurden und dass sie dem Mieter rechtzeitig und mit der Erklärung zur Kenntnis gebracht wurden, er hafte für den Mangel. Die Rüge muss sofort erfolgen, i.d.R. innert 2-3 Werktagen. Eine spätere Rüge kommt nur bei einem versteckten Mangel in Betracht. Dies gilt auch, wenn sich die Parteien auf eine Nachbesserung durch den Mieter einigen (Reinigung). Die erneute Rüge hat diesfalls innert 2-3 Werktagen nach dem Behebungsversuch zu erfolgen.

 

Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 08.06.2026

Geschäftsnummer MJ250054-L

Gesetz/e, Verordnung/en etc OR 267
OR 267a
OR 259

Verweise

Gewerbsmässiger Diebstahl

11.05.2026 | GG260018 | Bezirksgericht Dielsdorf | Strafsachen
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Dielsdorf

Abteilung/Kammer Strafsachen

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 11.05.2026

Geschäftsnummer GG260018

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Diebstahl etc.

07.05.2026 | GG260019 | Bezirksgericht Dielsdorf | Strafsachen
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Dielsdorf

Abteilung/Kammer Strafsachen

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 07.05.2026

Geschäftsnummer GG260019

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Konkurseröffnung

24.04.2026 | PS260110 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 24.04.2026

Geschäftsnummer PS260110

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

23.04.2026 | GG260002 | Bezirksgericht Dielsdorf | Strafsachen
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Dielsdorf

Abteilung/Kammer Strafsachen

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 23.04.2026

Geschäftsnummer GG260002

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Ungültigkeit der Ehe

23.04.2026 | PC260005 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 23.04.2026

Geschäftsnummer PC260005

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_372/2026

Konkurseröffnung / Vorladung usw.

23.04.2026 | PS260151 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 23.04.2026

Geschäftsnummer PS260151

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

OR 271 Abs. 1, OR 272 ff., OR 257f Abs. 1 und 2, StGB 179bis ff., ZGB 28, ZPO 147 Abs. 2, ZPO 245 Abs. 1

ZMP 2026 Nr. 8: Kündigung wegen Streitigkeiten im Haus. Mieterstreckung. Verwertbarkeit von Ton- und Bildaufnahmen. Würdigung von Beweismitteln. Säumnis bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung.

23.04.2026 | MJ250038-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Die Wiederherstellung des Hausfriedens stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Vermieter einen legitimen Grund zur ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses dar. Nach der Praxis des Mietgerichts Zürich muss er allerdings vor der Kündigung den Dingen zumindest so weit auf den Grund gehen um ausschliessen zu können, dass die ins Auge gefasste Nachbarin nicht nur einen marginalen Anteil am Unfrieden im Haus hat. Zeigen die verfügbaren Beweise umgekehrt, dass die gekündigte Nachbarin wiederholt im Zentrum von Auseinandersetzungen stand, so erweist sich die Kündigung offensichtlich als gültig. Eine Erstreckung kommt unter solchen Vorzeichen – wenn überhaupt – nur mit grosser Zurückhaltung infrage.

 

Ton- und Bildaufnahmen, die in den allgemeinen Räumen der Mietliegenschaft oder in den Nachbarwohnungen erstellt wurden, um die Konflikte zu beweisen, sind grundsätzlich auch dann verwertbar, wenn die betroffene Person möglicherweise nicht realisiert hat, dass eine Aufnahme erstellt wurde.

 

Nach Art. 245 Abs. 1 ZPO können die Säumnisfolgen beim unentschuldigten Fernbleiben einer Partei von einer Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren nach einer nicht schriftlich begründeten Klage erst im Anschluss an einen Wiederholungstermin eintreten. Hat jedoch bereits ein Teil der Hauptverhandlung stattgefunden, so gelten für die Fortsetzung die allgemeinen Säumnisfolgen nach Art. 147 Abs. 2 ZPO.

 

Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 23.04.2026

Geschäftsnummer MJ250038-L

Gesetz/e, Verordnung/en etc OR 271 Abs. 1
OR 272 ff.
OR 257f Abs. 1 und 2
StGB 179bis ff.
ZGB 28
ZPO 147 Abs. 2
ZPO 245 Abs. 1

Verweise

OR 269a lit. b

ZMP 2026 Nr. 6: Mietzinserhöhungen aufgrund einer allgemeinen Kostensteigerung. Neubauten. Pauschalen.

22.04.2026 | MJ240016-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Gemäss der erst kürzlich wieder bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen Pauschalen zur Berechnung von Mietzinserhöhungen gestützt auf allgemeine Kostensteigerungen nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen, wenn ein Vergleich der konkreten Kosten aufgrund zweier Mehrjahresperioden nicht möglich ist oder von Pauschalen ein genaueres Ergebnis zu erwarten ist. Beim konkreten Nachweis sind die entstandenen Allgemeinkosten umfassend darzulegen, und grössere Investitionen sind auf einen angemessenen Abschreibungszeitraum zu verteilen. Grundsätzlich sind die Kosten pro einzelnes Mietobjekt darzulegen. Eine Berechnung über eine ganze Liegenschaft oder gar ein ganzes Areal hinweg setzt voraus, dass eine individuelle Betrachtung einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde und dass von der Gesamtschau nicht die Gefahr einer Verzerrung ausgehen kann wie namentlich bei der Berechnung über Gebäude unterschiedlichen Alters hinweg. Bei Neubauten entstehen für gewöhnlich zu Beginn tiefe Unterhaltskosten, wie dies auch durch eine aktuelle Studie bestätigt wird. Auf dieser Überlegung beruht auch die «raison d'être» des Kriteriums der kostendeckenden Bruttorendite. Weil zu Beginn der Existenz eines Gebäudes per se nicht zwei Vergleichsperioden miteinander verglichen werden können, muss am Ende zwar mit einer Pauschale operiert werden. Dabei kann als Indiz auch die Kostenentwicklung in den ersten Jahren des Bestehens der Überbauung berücksichtigt werden. In eine solche Rechnung dürfen aber keine Positionen einfliessen, die laut Mietvertrag über Nebenkosten abzurechnen sind. Auszuklammern sind auch wertvermehrende Investitionen. Diese sind mit entsprechender Begründung separat auf dem Erhöhungsformular anzuzeigen. Die Prämien für Mietkautionsversicherungen stellen auch dann keine relevanten Allgemeinkosten dar, wenn sie von der Vermieterin getragen werden.

 

Bezüglich  der echten Allgemeinkosten ergibt sich generell und auch im vorliegenden Fall, dass die Unterhaltskosten in der Anfangsphase nach Erstellung einer Überbauung bei weitem nicht den bei älteren Bauten dafür gedachten Anteil des Mietzinses beanspruchen. In den ersten zehn Jahren seit der Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigt sich daher keine Erhöhungspauschale.

 

Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 22.04.2026

Geschäftsnummer MJ240016-L

Gesetz/e, Verordnung/en etc OR 269a lit. b

Verweise

Mängelbeseitigung / Herabsetzung Mietzins

21.04.2026 | MJ250016 | Bezirksgericht Winterthur | Mietgericht
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Winterthur

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 21.04.2026

Geschäftsnummer MJ250016

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Eheschutz (Zugang zur ehelichen Wohnung)

17.04.2026 | RE260005 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer I. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 17.04.2026

Geschäftsnummer RE260005

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Einstellung des Verfahrens bezüglich Prüfung von Kindesschutzmassnahmen und Neuregelung der Betreuung / Obhut

16.04.2026 | PQ260008 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 16.04.2026

Geschäftsnummer PQ260008

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Kontaktrecht / Ermahnung

16.04.2026 | PQ260027 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 16.04.2026

Geschäftsnummer PQ260027

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. ST.2025.3415 des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 11. Februar 2026

16.04.2026 | GC260005 | Bezirksgericht Meilen | Einzelgericht in Strafsachen
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Meilen

Abteilung/Kammer Einzelgericht in Strafsachen

Entscheidart Verfügung

Entscheiddatum 16.04.2026

Geschäftsnummer GC260005

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Beschwerde

13.04.2026 | PS260127 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 13.04.2026

Geschäftsnummer PS260127

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_385/2026

Erstreckung / vorzeitige Beweisabnahme

13.04.2026 | PD260007 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 13.04.2026

Geschäftsnummer PD260007

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Forderung

10.04.2026 | RB260015 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 10.04.2026

Geschäftsnummer RB260015

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Konkurseröffnung

09.04.2026 | PS260131 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 09.04.2026

Geschäftsnummer PS260131

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Konkurseröffnung

08.04.2026 | PS260076 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 08.04.2026

Geschäftsnummer PS260076

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Konkurseröffnung

08.04.2026 | PS260126 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 08.04.2026

Geschäftsnummer PS260126

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

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