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SchKG 83 Abs. 2, ZPO 126, ZPO 229 Abs. 3, ZPO 241, ZPO 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1, OR 256 Abs. 2 lit. b, OR 257a, OR 257b, VMWG 4, OR 259d
ZMP 2026 Nr. 15: Aberkennungsklage. Sistierung. Soziale Untersuchungsmaxime. Novenrecht. Nebenkosten. Akontozahlungen. Verjährung des Rechts und der Pflicht zur Abrechnung. Mietzinsminderung und Vertrauensschutz.
22.09.2026
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MJ260009-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Bei Streitigkeiten über die Miete und Pacht von Wohn- oder Geschäftsräumen gilt bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– die soziale Untersuchungsmaxime. Dies führt zwar zu einem unbeschränkten Novenrecht bis zum Beginn der Urteilsberatung, verleiht den Parteien aber keinen Anspruch auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks Ergänzung von Tatsachen, deren Relevanz für das Verfahren ihnen im Vorfeld der Verhandlung klar sein musste (E. 3.2).
Die Sistierung eines Zivilprozesses bis zum Abschluss eines hängigen Strafverfahrens bildet die Ausnahme, denn die zivil- und die strafprozessuale Beurteilung eines Sachverhalts sind grundsätzlich voneianander unabhängig (E. 3.3).
Die Aberkennungsklage befasst sich mit dem materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung und nicht mit der provisorischen Rechtsöffnung. Es ist daher unzulässig, in diesem Rahmen die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids zu verlangen (E. 3.4).
Ein gerichtlicher Vergleich bildet ein Urteilssurrogat und regelt den Streitgegenstand in für die Parteien verbindlicher Weise. Dies gilt unter Vorbehalt einer allfälligen Revision auch für Klauseln, die zwingendem Gesetzesrecht widersprechen. Art. 256 Abs. 2 lit. b OR schliesst im Übrigen den Verzicht der Mieterin auf ihre Mängelrechte nach entstandenem Streit nicht aus. Unzulässig sind zudem nur Vereinbarungen, die sich insgesamt zum Nachteil der Mieterin auswirken. Eine Mietzinsminderung nach Art. 259d OR kann nach der Rechtsprechung am Vertrauensschutz scheitern, namentlich wenn die Mieterin dem Vermieter nicht rechtzeitig zu erkennen gibt, dass sie das Austauschverhältnis aufgrund eines untergeordneten Mangels als gestört erachtet (E. 4.2.2).
Scheiden die Parteien im Mietvertrag Nebenkosten aus und vereinbaren sie Akontozahlungen mit anschliessender Abrechnung, so behandelt das Bundesgericht dies wie ein Kontokorrent (vgl. Art. 117 OR): Bis zur Erstellung der Abrechnung und deren Anerkennung durch die Mieterin hat die resultierende Saldoforderung vertraglichen Charakter und verjährt als periodische Leistung gestützt auf Art. 128 Ziff. 1 OR innert fünf Jahren seit dem vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt. Danach ist eine Korrektur von Fehlern noch nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung möglich, wenn auch mit umgekehrter Behauptungs- und Beweislast. Erhält die Mieterin keine oder keine taugliche Abrechnung oder trotz Wahrnehmung ihres selbständig klagbaren Rechts darauf keine Einsicht in die Belege, so kann sie innerhalb der Verjährungsfrist die geleisteten Akontozahlungen zurückfordern. Auch das Recht und die Pflicht zur Abrechnung kann verjähren. Die Frist beginnt mit dem Termin, an welchem die Nebenkostenabrechnung spätestens hätte erstellt werden müssen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist können die betroffenen Leistungen der Parteien nicht mehr gegen den Willen der Gegenseite nach- oder zurückgefordert werden (E. 4.2.4).
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 22.09.2026
Geschäftsnummer MJ260009-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
SchKG 83 Abs. 2
ZPO 126
ZPO 229 Abs. 3
ZPO 241
ZPO 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1
OR 256 Abs. 2 lit. b
OR 257a
OR 257b
VMWG 4
OR 259d
Verweise
Vorsorgliche Massnahmen
16.09.2026
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HE260057
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Handelsgericht des Kantons Zürich
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Gericht/Behörde Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer -
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 16.09.2026
Geschäftsnummer HE260057
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Vorsorgliche Massnahmen
16.09.2026
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HE260058
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Handelsgericht des Kantons Zürich
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Gericht/Behörde Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer -
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 16.09.2026
Geschäftsnummer HE260058
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
OR 1, OR 2, OR 16, OR 23 f.
ZMP 2026 Nr. 14: Abschluss eines Mietvertrages. Nebenpunkte. Vertraglich vorbehaltene Schriftform. Willensmängel.
03.09.2026
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MH250006-L/U
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Ein Vertrag kommt durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Dabei kommt es in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien an. Lässt sich ein solcher nicht feststellen, so ist zu prüfen, wie jede Seite das Erklärungsverhalten der anderen nach Treu und Glauben verstehen musste und durfte (normativer oder rechtlicher Konsens). Besteht in diesem Sinne ein Konsens über alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte, so hindert eine fehlende Einigkeit über Nebenpunkte die Verbindlichkeit des Vertrages nicht. Im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass die Parteien die Pläne der Mietsache nur visiert statt wie vereinbart unterzeichnet haben, als Nebenpunkt zu werten.
Haben die Parteien einen Schriftformvorbehalt vereinbart, so hängt die Bindungswirkung des Vertrages von deren Einhaltung ab, soweit die Beteiligten den Vorbehalt nicht wieder aufgehoben haben. Nicht vorausgesetzt ist allerdings, dass der Vertragstext im Zeitpunkt der Auseinandersetzung noch existiert oder gar dass beide Seiten über ein Exemplar der Vertragsurkunde verfügen. Vielmehr genügt der Nachweis, dass der Schriftform genüge getan wurde.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 03.09.2026
Geschäftsnummer MH250006-L/U
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 1
OR 2
OR 16
OR 23 f.
Verweise
OR 257h, OR 259a, OR 259c, ZPO 261 ff.
ZMP 2026 Nr. 13: Mängelrechte des Mieters. Vorsorgliche Massnahmen. Leistung von Realersatz. Duldungspflicht bei Mängelbehebung.
02.09.2026
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MJ260038-L-Z3
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen betrifft genau bestimmte Sachen und nicht solche, die nur der Gattung nach definiert sind. Selbst wenn Mängel auftreten, die den vertragsgemässen Gebrauch ausschliessen oder erheblich einschränken, verfügt der Mieter daher i.d.R. nicht über einen Anspruch auf Realersatz, wie klar aus Art. 259c OR hervorgeht. Die Mängelrechte sind ausser Kraft gesetzt, wenn und soweit der Mieter den Mangel zu verantworten hat. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn er der Vermieterin oder ihren Beauftragten den Zutritt der Sache zum Zwecke der Mängelbehebung verwehrt.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Verfügung
Entscheiddatum 02.09.2026
Geschäftsnummer MJ260038-L-Z3
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 257h
OR 259a
OR 259c
ZPO 261 ff.
Verweise
Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme
31.08.2026
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PQ260079
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 31.08.2026
Geschäftsnummer PQ260079
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_1001/2026
Nichtigkeit einer Betreibung
28.08.2026
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PS260168
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 28.08.2026
Geschäftsnummer PS260168
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_880/2026
Organisationsmangel/Fristwiederherstellung
27.08.2026
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LF260089
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 27.08.2026
Geschäftsnummer LF260089
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Fahren in fahrunfähigem Zustand
27.08.2026
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GB260002
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Bezirksgericht Meilen
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Einzelgericht in Strafsachen
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Meilen
Abteilung/Kammer Einzelgericht in Strafsachen
Entscheidart Verfügung
Entscheiddatum 27.08.2026
Geschäftsnummer GB260002
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurseröffnung
27.08.2026
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PS260266
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 27.08.2026
Geschäftsnummer PS260266
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
OR 271 f., OR 272, OR 273, OR 548 ff., ZPO 126
ZMP 2026 Nr. 12: Gemeinsamer Mietvertrag. Keine Sistierung des Kündigungsschutzverfahrens wegen pendenter Liquidation der einfachen Gesellschaft unter den Mitmietern.
27.08.2026
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MJ260025-L-Z2
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Hat auf Mieterseite eine einfache Gesellschaft den Vertrag geschlossen, so kann eine Mitmieterin allein auf Kündigungsschutz klagen, muss aber ihre sich der Klage widersetzenden Mitmieter zusammen mit der Vermieterin auf Beklagtenseite einbeziehen. Parallel dazu kann eine Kündigung des Mietverhältnisses auch durch die Mieter im Rahmen einer Liquidation der einfachen Gesellschaft herbeigeführt werden. Eine Sistierung des Kündigungsschutzverfahrens allein im Hinblick auf ein paralleles Liquidationsverfahren kommt aber grundsätzlich nicht infrage, denn beide Prozesse sind dazu geeignet, den gemeinsamen Mietvertrag zu beenden, und das mietrechtliche Verfahren verspricht eine raschere Klärung.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Verfügung
Entscheiddatum 27.08.2026
Geschäftsnummer MJ260025-L-Z2
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 271 f.
OR 272
OR 273
OR 548 ff.
ZPO 126
Verweise
Arresteinsprache
26.08.2026
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PS260166
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 26.08.2026
Geschäftsnummer PS260166
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Forderung
26.08.2026
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FV260026
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Bezirksgericht Meilen
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Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Meilen
Abteilung/Kammer Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Entscheidart Verfügung
Entscheiddatum 26.08.2026
Geschäftsnummer FV260026
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation
26.08.2026
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PA260006
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 26.08.2026
Geschäftsnummer PA260006
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Arrest
25.08.2026
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PS260283
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 25.08.2026
Geschäftsnummer PS260283
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_861/2026
Beschwerde
25.08.2026
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PS260238
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 25.08.2026
Geschäftsnummer PS260238
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_885/2025
Forderung
25.08.2026
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PP260018
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 25.08.2026
Geschäftsnummer PP260018
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Kündigungsschutz / Anfechtung / Erstreckung / Kosten
24.08.2026
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PD260016
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 24.08.2026
Geschäftsnummer PD260016
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Nichtanhandnahme
24.08.2026
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UE260044
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer III. Strafkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 24.08.2026
Geschäftsnummer UE260044
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Qualifizierte Erpressung etc.
21.08.2026
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GG260027
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Bezirksgericht Meilen
|
Einzelgericht in Strafsachen
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Meilen
Abteilung/Kammer Einzelgericht in Strafsachen
Entscheidart Verfügung
Entscheiddatum 21.08.2026
Geschäftsnummer GG260027
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
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