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Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG / Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG und Art. 10 VVAG
23.08.2022
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PS220126
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 23.08.2022
Geschäftsnummer PS220126
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG / Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG und Art. 10 VVAG (Berichtigung)
23.08.2022
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PS220134
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 23.08.2022
Geschäftsnummer PS220134
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
OR 271 Abs. 1, OR 271a Abs. 1 lit. b, OR 269, VMWG 10, ZPO 59 Abs. 2 lit. a, ZGB 1
ZMP 2022 Nr. 3: Kündigungsschutz. Rechtsschutzinteresse der nicht mehr in der Mietwohnung lebenden Mitmieterin. Verneinung der Voraussetzungen für eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ertragsoptimierungskündigung. Offensichtlich übersetzter Kaufpreis. Statistische Methode.
22.08.2022
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MJ210065-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Zwar ist es auch erstinstanzlichen Gerichten nicht verwehrt, eine Praxisänderung aufzugleisen. Die beteiligten Gerichtspersonen haben dabei aber eine andere Rolle als im Rahmen wissenschaftlicher Beiträge. Was «bewährte Überlieferung» ist und was nicht, hat schon aufgrund der schweizerischen Justizverfassung in erster Linie das Bundesgericht zu entscheiden (E. 3).
In einzelnen Entscheiden hat das Bundesgericht Mitmietern, die nicht mehr in der Mietwohnung leben, das Rechtsschutzinteresse an der Beteiligung an einer Kündigungsschutzklage abgesprochen. Ein Mietvertrag verpflichtet die Mieter indessen nicht, die gemietete Sache persönlich zu benutzen. Einer von mehreren Mitmietern ist so oder anders vom Kündigungsschutzverfahren betroffen, denn vom Ausgang des Verfahrens hängt auch ab, wie lange seine Mitverpflichtung aus dem Mietvertrag noch dauert. So oder anders ist ihm zu ermöglichen, durch Beteiligung am Verfahren seine rechtlich geschützten Interessen zu wahren. Es ist ihm zu überlassen, ob er sich aktiv an der Klage der übrigen Mieter beteiligen, ob er sich von diesen passiv ins Recht fassen lassen oder ob er sich durch eine vorbehaltlose Unterziehungserklärung vom Prozess fernhalten will (E. 4.2).
Das Bundesgericht erachtet in ständiger, seit 1994 verfolgter Rechtsprechung eine Kündigung des Vermieters zur Erzielung eines höheren Ertrags durch Vermietung an einen Dritten als zulässig. Einzige Einschränkung ist, dass der Ertrag nach absoluter Methode berechnet bei einer Drittvermietung tatsächlich nicht nur unerheblich verbessert werden kann. Zwar ist dieser Rechtsprechung Kritik erwachsen und hat das Bundesgericht in neuester Zeit angetönt, sich damit auseinandersetzen zu wollen. Darin liegt aber noch keine Ankündigung einer Praxisänderung.
Wollte man die Rechtsprechung zur Ertragsoptimierungskündigung auf eine neue Grundlage stellen, müsste auch eine Harmonisierung von Kündigungsschutz und Mietzinsanfechtung angestrebt werden. Insbesondere wären Anpassungen nach absoluter Methode generell innert viel kürzerer Dauer zuzulassen als nach geltender Rechtsprechung zur sog. relativen Methode, damit dem Gedanken der Kündigungsfreiheit auch im Bereich des Mietzinses Rechnung getragen würde. Zudem müsste mit einer Forcierung der statistischen Mietzinsbestimmung dafür gesorgt werden, dass übersetzte Kaufpreise tatsächlich kontrolliert und tiefe Altmieten in vernünftigem Masse angehoben werden können. Nur dann liesse es sich rechtfertigen, Ertragsoptimierungskündigungen mangels eines legalen Nutzens generell für missbräuchlich zu erklären. Dafür dass das Bundesgericht solche weitreichenden Schritte plant, gibt es derzeit keine Hinweise (E. 5.1, insbes. 5.1.4).
Im konkreten Fall spielt es daher keine Rolle, dass der Mietzins schon von den früheren Eigentümern im Einvernehmen mit den Mieterinnen erheblich angehoben wurde und dass die neue Eigentümerin kurz vor der angefochtenen Kündigung eine vorbehaltlose Mietzinserhöhung ausgesprochen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jene nicht treuwidrig, denn gestützt auf den Kaufpreis ist eine Erhöhung nach absoluter Methode zulässig, und nicht einmal bei Überprüfung des Kaufpreises nach der statistischen Methode kann hier gesagt werden, dass ein nicht offensichtlich übersetzter Preis keine Mietzinserhöhung nach absoluter Methode erlauben würde (E. 5.2).
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 22.08.2022
Geschäftsnummer MJ210065-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 271 Abs. 1
OR 271a Abs. 1 lit. b
OR 269
VMWG 10
ZPO 59 Abs. 2 lit. a
ZGB 1
Verweise
Organisationsmangel
22.08.2022
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LF220017
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 22.08.2022
Geschäftsnummer LF220017
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Rechtsöffnung
22.08.2022
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RT220095
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 22.08.2022
Geschäftsnummer RT220095
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Organisationsmangel
22.08.2022
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LF220018
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 22.08.2022
Geschäftsnummer LF220018
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)
19.08.2022
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PC220023
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 19.08.2022
Geschäftsnummer PC220023
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
19.08.2022
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LY220010
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 19.08.2022
Geschäftsnummer LY220010
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
19.08.2022
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SB210625
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Strafkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Strafkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 19.08.2022
Geschäftsnummer SB210625
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1203/2022
Betreibung Nr. ...
19.08.2022
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PS220128
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 19.08.2022
Geschäftsnummer PS220128
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)
18.08.2022
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RT220135
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 18.08.2022
Geschäftsnummer RT220135
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5D_139/2022
Rechtsöffnung
18.08.2022
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RT220136
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 18.08.2022
Geschäftsnummer RT220136
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Rechtsöffnung
18.08.2022
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RT220081
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 18.08.2022
Geschäftsnummer RT220081
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
18.08.2022
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LY220035
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 18.08.2022
Geschäftsnummer LY220035
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Fürsorgerische Unterbringung
18.08.2022
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PA220039
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 18.08.2022
Geschäftsnummer PA220039
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
OR 272 ff., AHVG 43quater
ZMP 2022 Nr. 7: Sanierungskündigung. Erstreckung des Mietverhältnisses. Nachweis einer Härte bei betagten Mietenden. Suchbemühungen. Beanspruchung von Hilfsmitteln. Ersatzobjekte der Vermieterseite.
18.08.2022
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MJ220008-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Die Mieterstreckung dient nicht dazu, der Mieterin möglichst lange die weitere Benützung der Sache zu sichern. Fehlt es insbesondere an regelmässigen und zumutbaren Suchbemühungen, so kommt höchstens eine kurze Erstreckung infrage, soweit eine Härte nicht anderweitig erstellt ist. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass von den Mietern keineswegs verlangt werden kann, dass sie sich auf jedes nur erdenkliche Objekt bewerben, welches im Internet ausgeschrieben wird und zu ihrem Anforderungsprofil passt. Ein hohes Alter impliziert im Allgemeinen zwar eine Härte, weil älteren Menschen die Suche nach Ersatz und die Anpassung an neue Lebensumstände schwerer fällt als jüngeren. Auch von ihnen kann aber erwartet werden, dass sie von Vermieterseite angebotene Ersatzobjekte nicht leichthin ausschlagen. Lehnen sie einen Umzug in eine Alterseinrichtung ab – was ihr gutes Recht ist – haben sie auch die in Betracht kommenden Hilfen in Anspruch zu nehmen, die für ein Leben in einer gewöhnlichen Mietwohnung erforderlich sind, etwa für die Bewältigung eines etwas längeren Fusswegs zu Einkaufsmöglichkeiten oder zur nächsten Haltestelle des öffentlichen Verkehrs. Wer das Angebot der Vermieterseite ablehnt, die gekündigte Wohnung nach einer rund vier Monate dauernden Renovation zu einem moderaten Mietzins wieder zu beziehen und sich für die Bauzeit eine Zwischenlösung zu suchen, muss auch bei langer Mietdauer und Altersbeschwerden damit rechnen, dass höchstens auf eine kurze Erstreckung erkannt wird (E. IV.2-4).
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 18.08.2022
Geschäftsnummer MJ220008-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 272 ff.
AHVG 43quater
Verweise
Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.
17.08.2022
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SB210370
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Strafkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Strafkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 17.08.2022
Geschäftsnummer SB210370
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Rechtsöffnung
17.08.2022
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RT220082
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 17.08.2022
Geschäftsnummer RT220082
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5D_137/2022
Beschimpfung etc.
16.08.2022
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SB220019
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Strafkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Strafkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 16.08.2022
Geschäftsnummer SB220019
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Rechtsöffnung
16.08.2022
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RT220124
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
Details | Entscheid drucken
Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 16.08.2022
Geschäftsnummer RT220124
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
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