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OR 267, OR 267a, OR 259
ZMP 2026 Nr. 9: Rückgabe der Mietsache. Schadenersatz. Reparaturkosten und Minderwert. Kleiner Unterhalt. Mängelrüge. Frist. Versteckte Mängel. Vereinbarte Nachreinigung.
08.06.2026
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MJ250054-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Bei der Rückgabe der Sache haftet der Mieter nur für den vertragswidrigen Gebrauch der Sache. Für die normale Abnützung erhält der Vermieter den Mietzins und kann daher keinen Ersatz verlangen, jedenfalls soweit der Mieter nicht schon aufgrund der Verpflichtung zum kleinen Unterhalt nach Art. 259 OR zur Behebung einer Unzulänglichkeit verpflichtet war. Zwar setzt die Zusprechung von Schadenersatz nicht in allen Fällen voraus, dass der Vermieter die Reparaturen auch tatsächlich ausführen lässt. Begnügt er sich für den Nachweis allerdings mit blossen Offerten, entsteht oft ein Beweisproblem, denn nicht zur Ausführung gelangte Projekte weisen bezüglich Kosten erhebliche Unsicherheiten auf, so dass nicht unbesehen auf sie abgestellt werden kann. Der Vermieter kann sich stattdessen auf den kommerziellen Minderwert der Sache berufen. Dieser ist aber nicht identisch mit den Reparaturkosten. Und auch er ist rechtsgenügend zu behaupten und im Streitfall vom Vermieter nachzuweisen.
Die Mängelrüge muss nicht nur die Mängel klar umschreiben, sondern auch die Erklärung enthalten, dass der Vermieter den Mieter für einen bestimmten Mangel für verantwortlich hält. Fotografien sind für die Dokumentation eines Mangels zwar hilfreich, reichen für sich genommen aber nicht aus, wenn weder klar ist, wann und wo sie aufgenommen wurden und dass sie dem Mieter rechtzeitig und mit der Erklärung zur Kenntnis gebracht wurden, er hafte für den Mangel. Die Rüge muss sofort erfolgen, i.d.R. innert 2-3 Werktagen. Eine spätere Rüge kommt nur bei einem versteckten Mangel in Betracht. Dies gilt auch, wenn sich die Parteien auf eine Nachbesserung durch den Mieter einigen (Reinigung). Die erneute Rüge hat diesfalls innert 2-3 Werktagen nach dem Behebungsversuch zu erfolgen.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 08.06.2026
Geschäftsnummer MJ250054-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 267
OR 267a
OR 259
Verweise
Gewerbsmässiger Diebstahl
11.05.2026
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GG260018
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Bezirksgericht Dielsdorf
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Strafsachen
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Dielsdorf
Abteilung/Kammer Strafsachen
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 11.05.2026
Geschäftsnummer GG260018
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Diebstahl etc.
07.05.2026
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GG260019
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Bezirksgericht Dielsdorf
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Strafsachen
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Dielsdorf
Abteilung/Kammer Strafsachen
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 07.05.2026
Geschäftsnummer GG260019
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurseröffnung
24.04.2026
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PS260110
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 24.04.2026
Geschäftsnummer PS260110
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.
23.04.2026
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GG260002
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Bezirksgericht Dielsdorf
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Strafsachen
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Dielsdorf
Abteilung/Kammer Strafsachen
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 23.04.2026
Geschäftsnummer GG260002
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Ungültigkeit der Ehe
23.04.2026
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PC260005
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 23.04.2026
Geschäftsnummer PC260005
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_372/2026
Konkurseröffnung / Vorladung usw.
23.04.2026
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PS260151
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 23.04.2026
Geschäftsnummer PS260151
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
OR 271 Abs. 1, OR 272 ff., OR 257f Abs. 1 und 2, StGB 179bis ff., ZGB 28, ZPO 147 Abs. 2, ZPO 245 Abs. 1
ZMP 2026 Nr. 8: Kündigung wegen Streitigkeiten im Haus. Mieterstreckung. Verwertbarkeit von Ton- und Bildaufnahmen. Würdigung von Beweismitteln. Säumnis bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung.
23.04.2026
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MJ250038-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Die Wiederherstellung des Hausfriedens stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Vermieter einen legitimen Grund zur ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses dar. Nach der Praxis des Mietgerichts Zürich muss er allerdings vor der Kündigung den Dingen zumindest so weit auf den Grund gehen um ausschliessen zu können, dass die ins Auge gefasste Nachbarin nicht nur einen marginalen Anteil am Unfrieden im Haus hat. Zeigen die verfügbaren Beweise umgekehrt, dass die gekündigte Nachbarin wiederholt im Zentrum von Auseinandersetzungen stand, so erweist sich die Kündigung offensichtlich als gültig. Eine Erstreckung kommt unter solchen Vorzeichen – wenn überhaupt – nur mit grosser Zurückhaltung infrage.
Ton- und Bildaufnahmen, die in den allgemeinen Räumen der Mietliegenschaft oder in den Nachbarwohnungen erstellt wurden, um die Konflikte zu beweisen, sind grundsätzlich auch dann verwertbar, wenn die betroffene Person möglicherweise nicht realisiert hat, dass eine Aufnahme erstellt wurde.
Nach Art. 245 Abs. 1 ZPO können die Säumnisfolgen beim unentschuldigten Fernbleiben einer Partei von einer Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren nach einer nicht schriftlich begründeten Klage erst im Anschluss an einen Wiederholungstermin eintreten. Hat jedoch bereits ein Teil der Hauptverhandlung stattgefunden, so gelten für die Fortsetzung die allgemeinen Säumnisfolgen nach Art. 147 Abs. 2 ZPO.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 23.04.2026
Geschäftsnummer MJ250038-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 271 Abs. 1
OR 272 ff.
OR 257f Abs. 1 und 2
StGB 179bis ff.
ZGB 28
ZPO 147 Abs. 2
ZPO 245 Abs. 1
Verweise
OR 269a lit. b
ZMP 2026 Nr. 6: Mietzinserhöhungen aufgrund einer allgemeinen Kostensteigerung. Neubauten. Pauschalen.
22.04.2026
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MJ240016-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Gemäss der erst kürzlich wieder bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen Pauschalen zur Berechnung von Mietzinserhöhungen gestützt auf allgemeine Kostensteigerungen nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen, wenn ein Vergleich der konkreten Kosten aufgrund zweier Mehrjahresperioden nicht möglich ist oder von Pauschalen ein genaueres Ergebnis zu erwarten ist. Beim konkreten Nachweis sind die entstandenen Allgemeinkosten umfassend darzulegen, und grössere Investitionen sind auf einen angemessenen Abschreibungszeitraum zu verteilen. Grundsätzlich sind die Kosten pro einzelnes Mietobjekt darzulegen. Eine Berechnung über eine ganze Liegenschaft oder gar ein ganzes Areal hinweg setzt voraus, dass eine individuelle Betrachtung einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde und dass von der Gesamtschau nicht die Gefahr einer Verzerrung ausgehen kann wie namentlich bei der Berechnung über Gebäude unterschiedlichen Alters hinweg. Bei Neubauten entstehen für gewöhnlich zu Beginn tiefe Unterhaltskosten, wie dies auch durch eine aktuelle Studie bestätigt wird. Auf dieser Überlegung beruht auch die «raison d'être» des Kriteriums der kostendeckenden Bruttorendite. Weil zu Beginn der Existenz eines Gebäudes per se nicht zwei Vergleichsperioden miteinander verglichen werden können, muss am Ende zwar mit einer Pauschale operiert werden. Dabei kann als Indiz auch die Kostenentwicklung in den ersten Jahren des Bestehens der Überbauung berücksichtigt werden. In eine solche Rechnung dürfen aber keine Positionen einfliessen, die laut Mietvertrag über Nebenkosten abzurechnen sind. Auszuklammern sind auch wertvermehrende Investitionen. Diese sind mit entsprechender Begründung separat auf dem Erhöhungsformular anzuzeigen. Die Prämien für Mietkautionsversicherungen stellen auch dann keine relevanten Allgemeinkosten dar, wenn sie von der Vermieterin getragen werden.
Bezüglich der echten Allgemeinkosten ergibt sich generell und auch im vorliegenden Fall, dass die Unterhaltskosten in der Anfangsphase nach Erstellung einer Überbauung bei weitem nicht den bei älteren Bauten dafür gedachten Anteil des Mietzinses beanspruchen. In den ersten zehn Jahren seit der Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigt sich daher keine Erhöhungspauschale.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 22.04.2026
Geschäftsnummer MJ240016-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 269a lit. b
Verweise
Mängelbeseitigung / Herabsetzung Mietzins
21.04.2026
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MJ250016
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Bezirksgericht Winterthur
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Mietgericht
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Winterthur
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 21.04.2026
Geschäftsnummer MJ250016
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Eheschutz (Zugang zur ehelichen Wohnung)
17.04.2026
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RE260005
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 17.04.2026
Geschäftsnummer RE260005
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Einstellung des Verfahrens bezüglich Prüfung von Kindesschutzmassnahmen und Neuregelung der Betreuung / Obhut
16.04.2026
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PQ260008
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 16.04.2026
Geschäftsnummer PQ260008
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Kontaktrecht / Ermahnung
16.04.2026
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PQ260027
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 16.04.2026
Geschäftsnummer PQ260027
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. ST.2025.3415 des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 11. Februar 2026
16.04.2026
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GC260005
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Bezirksgericht Meilen
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Einzelgericht in Strafsachen
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Meilen
Abteilung/Kammer Einzelgericht in Strafsachen
Entscheidart Verfügung
Entscheiddatum 16.04.2026
Geschäftsnummer GC260005
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Beschwerde
13.04.2026
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PS260127
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 13.04.2026
Geschäftsnummer PS260127
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_385/2026
Erstreckung / vorzeitige Beweisabnahme
13.04.2026
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PD260007
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 13.04.2026
Geschäftsnummer PD260007
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Forderung
10.04.2026
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RB260015
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 10.04.2026
Geschäftsnummer RB260015
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurseröffnung
09.04.2026
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PS260131
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 09.04.2026
Geschäftsnummer PS260131
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurseröffnung
08.04.2026
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PS260076
|
Obergericht des Kantons Zürich
|
II. Zivilkammer
Details | Entscheid drucken
Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 08.04.2026
Geschäftsnummer PS260076
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurseröffnung
08.04.2026
|
PS260126
|
Obergericht des Kantons Zürich
|
II. Zivilkammer
Details | Entscheid drucken
Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 08.04.2026
Geschäftsnummer PS260126
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
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