Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP) - Jahrgang 2026
OR 257e, OR 259, OR 267, OR 267a, ZPO 241 Abs. 2
ZMP 2026 Nr. 5: Rückgabe der Mietsache. Schadenersatz. Kleiner Unterhalt. Mängelrüge. Frist. Versteckte Mängel. Sicherheitsleistung des Mieters in Form einer Mietkautionsbürgschaft. Tragweite eines gerichtlichen Vergleichs.
05.03.2026
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MJ240004-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Bei der Rückgabe der Sache haftet der Mieter nur für den vertragswidrigen Gebrauch der Sache. Für die normale Abnützung erhält der Vermieter den Mietzins und kann daher keinen Ersatz verlangen, jedenfalls soweit der Mieter nicht schon aufgrund der Verpflichtung zum kleinen Unterhalt nach Art. 259 OR zur Behebung einer Unzulänglichkeit verpflichtet war (Ziff. III.4.3.1 und 4.4.3-5). Abgesehen davon ist ein voller Ersatz geschuldet; der Vermieter braucht sich also im Normalfall nicht mit einer unterdurchschnittlichen Qualität zufrieden zu geben und unter Vorbehalt des Wirtschaftlichkeitsgebots auch keine extensiven Preisvergleiche anzustellen (E. III.4.3.1, 4.4.3 und 4.4.7).
Die Mängelrüge muss nicht nur die Mängel genau umschreiben (E.III.4.4.2-6), sondern auch die Erklärung enthalten, dass der Vermieter den Mieter für einen bestimmten Mangel für verantwortlich hält. Sie muss sofort erfolgen, i.d.R. innert 2-3 Werktagen. Eine spätere Rüge kommt nur bei einem versteckten Mangel in Betracht. Es ist Sache des Vermieters, für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen, wenn der Rückgabetermin nicht bei Tageslicht stattfindet (E. III.4.3.2, 4.4.2 und 4.4.6). Von einem versteckten Mangel ist auszugehen, wenn dieser wegen der unterlassenen Reinigung der Sache nicht erkennbar war, wie im Falle von Kratzern an den verchromten Teilen in den Nasszellen (E. III.4.3.2 und 4.4.4). Das Gesetz sieht für die Rüge keine besondere Form vor. Auch eine Rüge per E-Mail ist daher möglich, soweit nachgewiesen wird, dass sie dem Mieter zuging (E. III.4.3.3, 4.4.2 und 4.4.6).
Ein gerichtlicher Vergleich stellt zwar ein Urteilssurrogat dar und steht einer erneuten Beurteilung des Anspruchs entgegen. Allerdings kann er ohne gegenteilige Abmachungen nur den Streitgegenstand, mithin den Lebenssachverhalt betreffen, welcher dem abgeschlossenen Verfahren zugrunde lag. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteien darüber später erneut verfügen, z.B. wenn sie ein Formerfordernis für die Ausübung eines Rechts einvernehmlich aufheben (E. III.1 und III.3).
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
05.03.2026
MJ240004-L
OR 257e
OR 259
OR 267
OR 267a
ZPO 241 Abs. 2
ZPO 59, ZPO 71, ZPO 91 Abs. 2, ZPO 93, ZPO 209 Abs. 4, ZPO 211 Abs. 3, ZPO 244 Abs. 1 lit. a, b und d
ZMP 2026 Nr. 4: Kündigungsschutz. Anforderungen an eine unbegründete Klage. Einreichung der Klagebewilligung(en). Parteibezeichnung. Eindeutige Unterscheidung zwischen der Einreichung einer Klage gegen einfache Streitgenossen und Einzelklagen. Angaben zum Streitwert. Schicksal des qualifizierten Entscheidvorschlags der Schlichtungsbehörde bei einer unzulässigen Klage.
05.02.2026
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MJ260001-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Zu Beginn des Verfahrens prüft das Gericht die Prozessvoraussetzungen. Eine unbegründete Klage betr. Kündigungsschutz muss u.a. die Gegenpartei genau bezeichnen. Die klagende Partei darf dies auch bei Verfahren um Kündigungen, welche sie gegen eine Vielzahl von Mieterinnen und Mietern ausgesprochen hat, nicht dem Gericht überlassen. Es geht nicht an zu erwarten, dass das Gericht bei der Schlichtungsbehörde nachfragt, ob es neben den eingereichten 53 Klagebewilligungen weitere Schlichtungsverfahren gibt, bei denen Klagebewilligungen ausgestellt wurden. Zur genauen Bezeichnung gehört bei einer Mehrheit von Beklagten auch die Unterscheidung einer einzigen Klage gegen einfache Streitgenossen gegenüber einer Vielzahl von Einzelklagen, denn von der Unterscheidung hängt nicht nur die Anlage des bzw. der Dossiers ab, sondern es bestehen auch erhebliche Unterschiede bei der Berechnung der Gerichtskosten und des Kostenvorschusses. Lässt die klagende Partei die Einordnung offen, schafft sie bewusst einen Mangel, der zu einem Nichteintretensentscheid führt.
Reicht die Vermieterin nach Ablehnung des Entscheidvorschlags der Schlichtungsbehörde beim Gericht eine unzulässige Klage ein, so bleibt es aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung bei Kündigungsschutzverfahren rund um die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen beim Entscheidvorschlag.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Beschluss
05.02.2026
MJ260001-L
ZPO 59
ZPO 71
ZPO 91 Abs. 2
ZPO 93
ZPO 209 Abs. 4
ZPO 211 Abs. 3
ZPO 244 Abs. 1 lit. a
b und d
ZMP 2026 Nr. 3: Kündigungsschutz. Anforderungen an eine unbegründete Klage. Einreichung der Klagebewilligung(en). Parteibezeichnung. Anträge. Angaben zum Streitwert. Schicksal des qualifizierten Entscheidvorschlags der Schlichtungsbehörde bei einer unzulässigen Klage.
15.01.2026
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MJ250078-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Zu Beginn des Verfahrens prüft das Gericht die Prozessvoraussetzungen. Eine unbegründete Klage betr. Kündigungsschutz muss u.a. die Gegenpartei genau bezeichnen. Die klagende Partei darf dies auch bei Verfahren um Kündigungen, welche eine Klägerin gegen eine Vielzahl von Mieterinnen und Mietern ausgesprochen hat, nicht dem Gericht überlassen. Es geht nicht an zu erwarten, dass das Gericht bei der Schlichtungsbehörde nachfragt, ob es neben den eingereichten 53 Klagebewilligungen weitere Schlichtungsverfahren gibt, bei denen Klagebewilligungen ausgestellt wurden. Zudem behält die Klagebewilligung nur während der Fristen von Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO ihre Gültigkeit und verfällt, wenn die klagende Partei davon nicht rechtzeitig Gebrauch macht.
Zwar ist es ohne weiteres möglich, gegen eine Vielzahl von Mieterinnen und Mietern als einfache Streitgenossen eine einheitliche Klage beim Mietgericht einzureichen, auch wenn die Schlichtungsbehörde separate Verfahren geführt hat. Da der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, muss die klagende Partei dazu in der Klage aber genaue Angaben machen, denn eine Streitwertüberprüfung von Amtes wegen erfolgt in diesen Fällen nach Art. 91 Abs. 2 ZPO nur, soweit die Angaben der Parteien nicht übereinstimmen oder offensichtlich unrichtig sind. Sind Kündigungen gegen eine Vielzahl von Mieterinnen und Mietern Prozessthema und sind pro Mietpartei mehrere Kündigungen zu beurteilen, hängt es von einer juristisch-ökonomischen Einordnung ab, ob und inwieweit die Streitwerte der einzelnen Verfahren einander überlappen. Erspart sich die anwaltlich vertretene klagende Partei in einem solchen Fall jegliche Angaben zum Streitwert, setzt sie bewusst einen Mangel, so dass auf die Klage nicht einzutreten ist, ohne dass ihr Frist zur Verbesserung anzusetzen wäre.
Reicht die Vermieterin nach Ablehnung des Entscheidvorschlags der Schlichtungsbehörde beim Gericht eine unzulässige Klage ein, so bleibt es aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung bei Kündigungsschutzverfahren rund um die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen beim Entscheidvorschlag.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Beschluss
15.01.2026
MJ250078-L
OR 269, OR 272c, VMWG 10
ZMP 2026 Nr. 2: Mietzinsanpassung im erstreckten Mietverhältnis gestützt auf den Kaufpreis nach Erwerb der Liegenschaft durch die Vermieterin.
07.01.2026
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MJ250041-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten bestehen nach der klaren Anordnung von Art. 272c Abs. 2 OR auch während eines erstreckten Mietverhältnisses. Möchten die Mieter geltend machen, das Ausmass der verlangten Mietzinserhöhung mache die Erstreckung illusorisch, haben sie auch darzutun, dass ihre finanziellen Verhältnisse es ihnen nicht erlauben, für den erhöhten Mietzins aufzukommen. Einziges Korrektiv bezüglich des bezahlten Kaufpreises ist die orts- und quartierübliche Vergleichsmiete. Diese ist von den Mietern zu behaupten und zu beweisen. Stützt sich die Vermieterin statt auf den Kaufpreis einzig auf die (nicht ausreichend detailliert erhobene) statistische Miete, kann von einem Missbrauch nicht gesprochen werden, auch nicht wenn das vermietete Gebäude von der Erwerberin abgebrochen und neu überbaut werden soll.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Urteil
07.01.2026
MJ250041-L
OR 269
OR 272c
VMWG 10
OR 271, OR 272
ZMP 2026 Nr. 1: Kündigungsschutz. Erstreckung.
05.01.2026
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MJ250006-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Der Umstand, dass die Vermieterin kurz nach der Kündigung ein Schreiben verschickt hat, gemäss welchem man den Zustand der Mietliegenschaft analysieren und Varianten für ein Bauprojekt prüfen werde, ist für die Gültigkeit der Kündigung irrelevant, wenn aus den gesamten weiteren Umständen klar wird, dass der Brief lange vor dem Versand verfasst, irrtümlich aber erst versandt wurde, als längst ein ausgearbeitetes Bauprojekt vorlag und auch bereits in Anwesenheit von Repräsentanten der Mieterin Besichtigungen mit den vorgesehenen Handwerkern durchgeführt worden waren. Dass die Vermieterin die Mietobjekte nach der Sanierung direkt und nicht mehr via eine Untervermieterin vermieten möchte, stellt offensichtlich keinen vorgeschobenen Eigenbedarf dar und widerspricht der in der Kündigungsbegründung angeführten Sanierungsabsicht nicht.
Die Härte von Untermietern kann der Vermieterin auch dann nicht entgegen gehalten werden, wenn der Zweck des Hauptvertrages in der gewerbsmässigen Untervermietung von Appartements besteht. Im Normalfall sind ernsthafte Suchbemühungen darzulegen, um eine Härte seitens der Mieterin nachzuweisen. Einfach zu behaupten, man müsse wegen der Kündigung das Betriebskonzept anpassen, genügt (offensichtlich) nicht.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Urteil
05.01.2026
MJ250006-L
OR 271
OR 272
