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OR 256 Abs. 2, OR 257d Abs. 2, OR 259d, OR 259g
ZMP 2023 Nr. 12: Rohbaumiete. Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch. Verhältnis zwischen Minderung und Hinterlegung des Mietzinses. Kündigung wegen Zahlungsverzugs.
09.11.2023
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MJ220090-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Auch bei der Rohbaumiete ist ein Verzicht des Mieters auf Mängelrechte nur gültig, soweit die konkrete Vereinbarung der Parteien sich insgesamt nicht zu seinem Nachteil auswirkt. Es genügt daher grundsätzlich nicht, wenn die Mietsache sich beim vertraglichen Mietbeginn in einem Zustand befindet, der zwar die Bauarbeiten des Mieters ermöglicht, diesem aber wegen öffentlich-rechtlicher Schranken selbst bei rechtzeitiger Veranlassung der Arbeiten keine Aussicht bietet, die Sache ab Mietbeginn für den vertraglich vereinbarten Zweck zu gebrauchen. Besteht ein Mangel, ist der Mieter zwar nicht zur Hinterlegung verpflichtet und kann den Mietzins auch eigenmächtig herabsetzen. Allerdings ist er für den Mangel beweisbelastet. Stellt sich im Beweisverfahren heraus, dass bezüglich der Kanalisation im Hausinnern zwar Auflagen der zuständigen Behörden bestanden, dass diese aber weder den Bauarbeiten noch einer Betriebsbewilligung für den Mieter entgegengestanden wären («Inliner-Sanierung»), erweist sich eine Kündigung als gültig, welche die Vermieterin gestützt auf Art. 257d OR wegen unterlassener Mietzinszahlungen ausgesprochen hat.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 09.11.2023
Geschäftsnummer MJ220090-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 256 Abs. 2
OR 257d Abs. 2
OR 259d
OR 259g
Verweise
Fürsorgerische Unterbringung
23.10.2023
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PA230028
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 23.10.2023
Geschäftsnummer PA230028
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurseröffnung
16.10.2023
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PS230197
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 16.10.2023
Geschäftsnummer PS230197
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Vergewaltigung etc. und Widerruf
09.10.2023
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SB220233
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Strafkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Strafkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 09.10.2023
Geschäftsnummer SB220233
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1308/2023
Konkursamtliche Nachlassliquidation
29.09.2023
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PS230175
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 29.09.2023
Geschäftsnummer PS230175
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurseröffnung
29.09.2023
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PS230179
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 29.09.2023
Geschäftsnummer PS230179
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht, Aufgabenerweiterung Beistandschaft, Weisung etc. in der Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB
29.09.2023
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PQ230046
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 29.09.2023
Geschäftsnummer PQ230046
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_815/2023
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht, Aufgabenerweiterung Beistandschaft, Weisung etc. in der Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB
29.09.2023
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PQ230047
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 29.09.2023
Geschäftsnummer PQ230047
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurseröffnung
28.09.2023
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PS230178
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 28.09.2023
Geschäftsnummer PS230178
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
OR 264
ZMP 2023 Nr. 10: Vorzeitige Rückgabe der Mietsache. Solvenz der Ersatzmieterin.
27.09.2023
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MH220094-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Die Solvenz einer als Ersatzmieterin angebotenen Handelsgesellschaft kann der Vermieterin zwar auch auf andere Weise aufgezeigt werden als durch die Öffnung der Geschäftsbücher. Allein die (potentielle) Zugehörigkeit einer in Gründung befindlichen Organisation zu einem Konzern mit einer solventen Muttergesellschaft reicht dazu aber nicht aus.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 27.09.2023
Geschäftsnummer MH220094-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 264
Verweise
OR 1, OR 18, OR 257h, OR 260, OR 259a, OR 259d, OR 259e, OR 259g, OR 270a, OR 272c Abs. 2, ZPO 241 Abs. 2
ZMP 2023 Nr. 11: Einbezug zusätzlicher Vertragsparteien in einer Erstreckungsvereinbarung. Zulässigkeit von Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten. Materielle Rechtskraft bei einem Vergleich. Mängel. Voraussetzungen der Hinterlegung. Minderung. Schadenersatz. Mietzinssenkung zufolge veränderter Berechnungsgrundlagen während einer Erstreckung.
27.09.2023
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MJ220094-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Wird der Lebenspartner der ursprünglichen Mieterin in eine Vereinbarung über die Erstreckung des Mietverhältnisses einbezogen, hat dies eine einvernehmliche Vertragsmitübernahme zur Folge und damit seine Aktivlegitimation insbesondere bezüglich der Mängelrechte (E. IV.1).
Art. 257h und 260 OR verschaffen dem Vermieter das Recht, Unterhalts- sowie Erneuerungs- und Änderungsarbeiten auch gegen den Willen des Mieters ausführen zu lassen, soweit solche Arbeiten zumutbar sind und rücksichtsvoll umgesetzt werden. Die gleichen Kriterien gelten auch während eines erstreckten Mietverhältnisses, wobei das Gericht in diesem Fall auch prüft, ob und inwiefern der Mieter noch von den Arbeiten profitiert. Enthält ein vor Gericht oder Schlichtungsbehörde geschlossener Erstreckungsvergleich eine explizite Erlaubnis für die Arbeiten, kann der Mieter diese später als Folge der materiellen Rechtskraft von Urteilssurrogaten grundsätzlich nicht wieder infrage stellen. Sind die Arbeiten zumutbar, verfügt der Mieter nicht über einen Behebungsanspruch bezüglich der entstehenden Beeinträchtigungen und ist folglich auch nicht berechtigt, den Mietzins zu hinterlegen. Vorbehalten bleiben einzig Minderungs- und Schadenersatzansprüche (E. IV.3.2). Letztere setzen allerdings neben einem Schaden ein vertragswidriges Verhalten des Vermieters und einen adäquaten Kausalzusammenhang voraus. Diese Punkte hat der Mieter zu beweisen. Einzig das Verschulden des Vermieters wird gemäss Art. 97 OR vermutet. Die Mängelrechte greifen insoweit nicht, als der Mieter für einen Mangel verantwortlich ist. Die Voraussetzungen sind dieselben wie bei einer Schadenersatzpflicht des Vermieters: Erforderlich ist ein vertragswidriges Verhalten des Mieters, welches den Mangel an der Sache adäquat kausal herbeigeführt hat. Beweisbelastet ist der Vermieter, wobei das Verschulden des Mieters vermutet wird.
Ist der Vermieter aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verbotes gezwungen, die bisherige Gasheizung durch Rückgriff auf erneuerbare Energie zu ersetzen, stellt sein Projekt zur Installation einer Erdsonden-Wärmepumpe Unterhalt im Sinne von Art. 257h OR dar, welchen der Mieter zu dulden verpflichtet ist. Stoppt der Mieter mittels eines Zutrittsverbotes die Umsetzung der begonnenen Arbeiten, so ist er für die Beeinträchtigungen verantwortlich, soweit sie über das ursprüngliche Bauprogramm hinausreichen, und verliert daher insoweit seine Mängelrechte (E. IV.2-4).
Führt ein aussergewöhnliches Unwetter dazu, dass Wasser in den Keller der gemieteten Sache dringt, kann dem Vermieter kein vertragswidriges Verhalten vorgeworfen werden, soweit die Anlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, wonach Regenwasserabläufe das Wasser nicht in die Kanalisation ableiten, sondern nur auf dem Grundstück versickern lassen dürfen. Mit der Annahme von höherer Gewalt ist zwar Zurückhaltung am Platz. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ist aber zu bejahen, wenn ein Unwetter innert 10 Minuten zu mehr als 27 mm Niederschlag pro Quadratmeter geführt hat (E. IV.5).
Eine Mietzinssenkung wegen veränderter Berechnungsgrundlagen kann auch während laufender Mieterstreckung verlangt werden. Der Mieter muss dabei die Kündigungsfrist und die -termine gemäss Mietvertrag einhalten, soweit diese mit dem zwingenden Recht übereinstimmen (E. IV.6).
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 27.09.2023
Geschäftsnummer MJ220094-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 1
OR 18
OR 257h
OR 260
OR 259a
OR 259d
OR 259e
OR 259g
OR 270a
OR 272c Abs. 2
ZPO 241 Abs. 2
Verweise
Betreibungen Nrn. ... und ...
27.09.2023
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PS230127
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 27.09.2023
Geschäftsnummer PS230127
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Betreuung / Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 2 ZGB
26.09.2023
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PQ230010
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 26.09.2023
Geschäftsnummer PQ230010
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Vollstreckung (Rechtsverweigerung)
26.09.2023
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RV230016
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 26.09.2023
Geschäftsnummer RV230016
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5D_190/2023
Stockwerkeigentum
26.09.2023
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NP220009
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 26.09.2023
Geschäftsnummer NP220009
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
vorsätzliche Tötung etc. im Zustand der Schuldunfähigkeit
26.09.2023
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SB220611
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Strafkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Strafkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 26.09.2023
Geschäftsnummer SB220611
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Zahlungsbefehl / Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
25.09.2023
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PS230095
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 25.09.2023
Geschäftsnummer PS230095
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Vorsorgliche Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und Platzierung (vorsorgliche Massnahmen)
22.09.2023
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PQ230036
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 22.09.2023
Geschäftsnummer PQ230036
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Anordnung einer Intensivabklärung
22.09.2023
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PQ230049
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details | Entscheid drucken
Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 22.09.2023
Geschäftsnummer PQ230049
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Testamentseröffnung
22.09.2023
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LF230036
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 22.09.2023
Geschäftsnummer LF230036
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
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