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Nottestament
26.02.2025
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PF250006
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 26.02.2025
Geschäftsnummer PF250006
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Forderung
24.02.2025
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LB240067
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 24.02.2025
Geschäftsnummer LB240067
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_124/2025
Konkurseröffnung
12.02.2025
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PS250040
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 12.02.2025
Geschäftsnummer PS250040
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Rechtsöffnung
11.02.2025
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RT250015
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 11.02.2025
Geschäftsnummer RT250015
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_54/2025
Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2024 (CB240060-L)
10.02.2025
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VB250002
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Obergericht des Kantons Zürich
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Verwaltungskommission
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer Verwaltungskommission
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 10.02.2025
Geschäftsnummer VB250002
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
OR 257, OR 257c, OR 257d, SchKG 102 Abs. 3, VZG 16 ff., BGG 42 Abs. 2, BGG 105, BGG 106
ZMP 2025 Nr. 3: Rechtsnatur von periodisch geschuldeten Mietzinsen. Schicksal von Stundung und Erlass künftiger Mietzinsforderungen nach Eintritt einer betreibungsamtlichen Zwangsverwaltung wegen Pfändung der Mietliegenschaft. Prozessstandschaft des Betreibungsamtes? Verfahren vor Bundesgericht.
04.02.2025
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MJ230001-L-BGer
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Periodisch zu entrichtende Mietzinse stellen keine einheitliche, in Raten fällig werdende Forderung dar. Vielmehr entstehen sie mit jeder Zahlungsperiode neu. Eine Verfügung über künftige Mietzinsforderungen etwa in Form einer Verrechnung, Zession, einer Stundung oder eines Erlasses ist zwar grundsätzlich zulässig. Sie ist aber nur wirksam, wenn der Vermieter bei Entstehung der Forderung darüber noch die Verfügungsmacht hat. Dies ist nicht mehr der Fall, nachdem im Zuge einer Pfändung eine Zwangsverwaltung der Liegenschaft durch das Betreibungsamt eingesetzt hat. Eine Zahlungsverzugskündigung ist daher unabhängig davon gültig, ob eine Stundungs- oder Erlassabrede vor oder nach Eintritt der Zwangsverwaltung getroffen wurde.
Im bundesgerichtlichen Verfahren bedarf Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung einer spezifischen Rüge, inwiefern jene offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sein soll. Hat die Vorinstanz mit zwei selbständig tragfähigen Begründungen operiert, überprüft das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid nur dann, wenn fundierte Kritik an beiden Begründungen vorgetragen wird, und zwar in der Beschwerdeschrift selber und nicht erst in einer Replik.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 04.02.2025
Geschäftsnummer MJ230001-L-BGer
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 257
OR 257c
OR 257d
SchKG 102 Abs. 3
VZG 16 ff.
BGG 42 Abs. 2
BGG 105
BGG 106
Verweise
ZMP 2024 Nr. 1 ZR 2024 Nr. 40
Konkurseröffnung
04.02.2025
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PS250023
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 04.02.2025
Geschäftsnummer PS250023
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
OR 269a, OR 269d Abs. 3, OR 270a, OR 270b, OR 257a, OR 257b, OR 271a Abs. 1 lit. e
ZMP 2025 Nr. 1: Kombination der Anfechtung einer einseitigen Vertragsänderung (Ausscheidung von Nebenkosten) mit einem Begehren um (weitergehende) Mietzinssenkung. Sperrfrist. Nichtigkeit von Klauseln, die bei kündbaren Mietverträgen eine Unterschreitung des Anfangsmietzinses ausschliessen. Überwälzung allgemeiner Kostensteigerungen.
03.02.2025
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MJ240057-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Möchte der Vermieter neu Nebenkosten separat abrechnen, die zuvor im Mietzins enthalten waren, hat er die Änderung nicht nur auf dem Formular nach Art. 269d OR mitzuteilen. Vielmehr muss er in der Begründung auch angeben, welchen Betrag die auszuscheidenden Kosten in der Vergangenheit ausmachten, und er muss den Nettomietzins um den gleichen Betrag senken. Gibt er gleichzeitig eine Mietzinssenkung wegen veränderter Kostenfaktoren weiter, so kann der Mieter gestützt auf Art. 270a Abs. 3 OR gleichzeitig mit der Anfechtung der einseitigen Vertragsänderung eine weitergehende Senkung verlangen, wenn er der Meinung ist, die angebotene Senkung sei unzureichend.
Ob durch das Urteil in einem solchen Verfahren eine Sperrfrist ausgelöst wird oder nicht, ist erst in Zusammenhang mit der Anfechtung einer Kündigung zu entscheiden. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob der Vermieter den berechtigten Forderungen des Mieters bezüglich Senkung nachgegeben hat, sobald ihm eine Prüfung aufgrund der besonderen Umstände wegen des weggefallenen Vorverfahrens zumutbar war.
Allgemeine Kostensteigerungen können im Gerichtsverfahren unter Vorbehalt besonderer Umstände nicht aufgrund von Pauschalen überwälzt werden, sondern sind anhand zweier Vergleichsperioden konkret zu substantiieren und nachzuweisen.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 03.02.2025
Geschäftsnummer MJ240057-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 269a
OR 269d Abs. 3
OR 270a
OR 270b
OR 257a
OR 257b
OR 271a Abs. 1 lit. e
Verweise
OR 269, OR 269a, OR 269d, OR 270, OR 270a Abs. 3, ZPO 85, ZPO 164
ZMP 2025 Nr. 2: Anfechtung einer Mietzinserhöhung. Senkungsbegehren im Rahmen der Anfechtung einer Erhöhung. Relative Methode. Einwand der übersetzten Rendite. Anlagewert bei gemischter Schenkung. Nachweis von allgemeinen Kostensteigerungen. Unbezifferte Klage.
03.02.2025
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MJ240053-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Zwar kann der Mieter im Rahmen der Anfechtung einer Mietzinsanfechtung ein Senkungsbegehren stellen, ohne sich zuvor an den Vermieter wenden zu müssen. Die relative Methode setzt dem allerdings Grenzen, denn die Parteien müssen und dürfen davon ausgehen, dass die letzte massgebliche Mietzinsfestsetzung (Vertrag, Vergleich, unangefochtene Mietzinserhöhung) dem Vermieter sowohl einen genügenden als auch nicht missbräuchlichen Ertrag verschafft.
Defensiv können absolute Anpassungsgründe einer Anpassung wegen Veränderung relativer Faktoren ohne weiteres entgegengehalten werden. Dies kann aber wegen der relativen Methode höchstens eine Mietzinsveränderung verhindern, nicht aber zu einer von Grund auf neuen Mietzinskalkulation führen. Das Kriterium der Nettorendite hat bei neueren Bauten Vorrang vor der orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete. Als neuer sind Objekte zu betrachten, die innerhalb der letzten 30 Jahre erworben worden sind. Ist der Erwerb auf eine gemischte Schenkung zurückzuführen, so ist die Renditeüberprüfung auf Antrag des Mieters nur möglich, wenn innerhalb der letzten 30 Jahre ein Erwerb stattgefunden hat, der auf dem Spiel der Marktkräfte beruhte.
Allgemeine Kostensteigerungen können im Gerichtsverfahren nur in besonderen Fällen aufgrund von Pauschalen überwälzt werden. Für gewöhnlich sind sie anhand zweier Vergleichsperioden konkret zu substantiieren und nachzuweisen.
Die Regeln über die unbezifferte Forderungsklage sind auch auf andere Klagearten anwendbar, namentlich auf Mietzinsanfechtungen (Feststellungs- bzw. Gestaltungsklage). In aller Regel erweist sich bei solchen Klagen eine Bezifferung auch bei einer Berufung auf die Nettorendite allerdings nicht als unzumutbar, denn das Gericht hat keine Handhabe, den Vermieter zur Offenlegung der entsprechenden Unterlagen zu zwingen, wird doch eine Weigerung einzig bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Stellt sich im Verfahren heraus, dass die Berufung auf die Nettorendite unzulässig ist, steht gleichzeitig fest, dass die Klage von Anfang an zu beziffern gewesen wäre. Damit ist auf die unbezifferte Klage nicht einzutreten.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 03.02.2025
Geschäftsnummer MJ240053-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 269
OR 269a
OR 269d
OR 270
OR 270a Abs. 3
ZPO 85
ZPO 164
Verweise
Art. 17 SchKG / Ausstandsgesuch
03.02.2025
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PS240151
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 03.02.2025
Geschäftsnummer PS240151
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB
30.01.2025
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PQ250002
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 30.01.2025
Geschäftsnummer PQ250002
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Kündigungsschutz / Kosten und Parteientschädigung
29.01.2025
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PD240018
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 29.01.2025
Geschäftsnummer PD240018
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Vorsorgliche Errichtung Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung
29.01.2025
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PQ240081
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 29.01.2025
Geschäftsnummer PQ240081
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung / Gesuch um neue Schätzung
28.01.2025
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PS240215
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 28.01.2025
Geschäftsnummer PS240215
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_128/2025
Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung
28.01.2025
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PS240217
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 28.01.2025
Geschäftsnummer PS240217
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_133/2025
Gesuch um neue Schätzung
28.01.2025
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PS240218
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 28.01.2025
Geschäftsnummer PS240218
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Widerruf des Konkurses
27.01.2025
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PS240241
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 27.01.2025
Geschäftsnummer PS240241
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_126/2025
Konkurseröffnung
24.01.2025
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PS240255
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 24.01.2025
Geschäftsnummer PS240255
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Organisationsmangel
22.01.2025
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LF240105
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 22.01.2025
Geschäftsnummer LF240105
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Beschwerde gegen Schreiben der Friedensrichterin der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 23. Mai 2024 usw.
22.01.2025
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PS250009
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 22.01.2025
Geschäftsnummer PS250009
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
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