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Konkurseröffnung

26.01.2026 | PS260006 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 26.01.2026

Geschäftsnummer PS260006

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_123/2026

Wirtschaftlicher Nachrichtendienst etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)

19.01.2026 | SB220496 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer I. Strafkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 19.01.2026

Geschäftsnummer SB220496

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

ZMP 2026 Nr. 3: Kündigungsschutz. Anforderungen an eine unbegründete Klage. Einreichung der Klagebewilligung(en). Parteibezeichnung. Anträge. Angaben zum Streitwert. Schicksal des qualifizierten Entscheidvorschlags der Schlichtungsbehörde bei einer unzulässigen Klage.

15.01.2026 | MJ250078-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Zu Beginn des Verfahrens prüft das Gericht die Prozessvoraussetzungen. Eine unbegründete Klage betr. Kündigungsschutz muss u.a. die Gegenpartei genau bezeichnen. Die klagende Partei darf dies auch bei Verfahren um Kündigungen, welche eine Klägerin gegen eine Vielzahl von Mieterinnen und Mietern ausgesprochen hat, nicht dem Gericht überlassen. Es geht nicht an zu erwarten, dass das Gericht bei der Schlichtungsbehörde nachfragt, ob es neben den eingereichten 53 Klagebewilligungen weitere Schlichtungsverfahren gibt, bei denen Klagebewilligungen ausgestellt wurden. Zudem behält die Klagebewilligung nur während der Fristen von Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO ihre Gültigkeit und verfällt, wenn die klagende Partei davon nicht rechtzeitig Gebrauch macht.

 

Zwar ist es ohne weiteres möglich, gegen eine Vielzahl von Mieterinnen und Mietern als einfache Streitgenossen eine einheitliche Klage beim Mietgericht einzureichen, auch wenn die Schlichtungsbehörde separate Verfahren geführt hat. Da der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, muss die klagende Partei dazu in der Klage aber genaue Angaben machen, denn eine Streitwertüberprüfung von Amtes wegen erfolgt in diesen Fällen nach Art. 91 Abs. 2 ZPO nur, soweit die Angaben der Parteien nicht übereinstimmen oder offensichtlich unrichtig sind. Sind Kündigungen gegen eine Vielzahl von Mieterinnen und Mietern Prozessthema und sind pro Mietpartei mehrere Kündigungen zu beurteilen, hängt es von einer juristisch-ökonomischen Einordnung ab, ob und inwieweit die Streitwerte der einzelnen Verfahren einander überlappen. Erspart sich die anwaltlich vertretene klagende Partei in einem solchen Fall jegliche Angaben zum Streitwert, setzt sie bewusst einen Mangel, so dass auf die Klage nicht einzutreten ist, ohne dass ihr Frist zur Verbesserung anzusetzen wäre.

 

Reicht die Vermieterin nach Ablehnung des Entscheidvorschlags der Schlichtungsbehörde beim Gericht eine unzulässige Klage ein, so bleibt es aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung bei Kündigungsschutzverfahren rund um die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen beim Entscheidvorschlag.

 

Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 15.01.2026

Geschäftsnummer MJ250078-L

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

OR 269, OR 272c, VMWG 10

ZMP 2026 Nr. 2: Mietzinsanpassung im erstreckten Mietverhältnis gestützt auf den Kaufpreis nach Erwerb der Liegenschaft durch die Vermieterin.

07.01.2026 | MJ250041-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten bestehen nach der klaren Anordnung von Art. 272c Abs. 2 OR auch während eines erstreckten Mietverhältnisses. Möchten die Mieter geltend machen, das Ausmass der verlangten Mietzinserhöhung mache die Erstreckung illusorisch, haben sie auch darzutun, dass ihre finanziellen Verhältnisse es ihnen nicht erlauben, für den erhöhten Mietzins aufzukommen. Einziges Korrektiv bezüglich des bezahlten Kaufpreises ist die orts- und quartierübliche Vergleichsmiete. Diese ist von den Mietern zu behaupten und zu beweisen. Stützt sich die Vermieterin statt auf den Kaufpreis einzig auf die (nicht ausreichend detailliert erhobene) statistische Miete, kann von einem Missbrauch nicht gesprochen werden, auch nicht wenn das vermietete Gebäude von der Erwerberin abgebrochen und neu überbaut werden soll.

 

Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 07.01.2026

Geschäftsnummer MJ250041-L

Gesetz/e, Verordnung/en etc OR 269
OR 272c
VMWG 10

Verweise

OR 271, OR 272

ZMP 2026 Nr. 1: Kündigungsschutz. Erstreckung.

05.01.2026 | MJ250006-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Der Umstand, dass die Vermieterin kurz nach der Kündigung ein Schreiben verschickt hat, gemäss welchem man den Zustand der Mietliegenschaft analysieren und Varianten für ein Bauprojekt prüfen werde, ist für die Gültigkeit der Kündigung irrelevant, wenn aus den gesamten weiteren Umständen klar wird, dass der Brief lange vor dem Versand verfasst, irrtümlich aber erst versandt wurde, als längst ein ausgearbeitetes Bauprojekt vorlag und auch bereits in Anwesenheit von Repräsentanten der Mieterin Besichtigungen mit den vorgesehenen Handwerkern durchgeführt worden waren. Dass die Vermieterin die Mietobjekte nach der Sanierung direkt und nicht mehr via eine Untervermieterin vermieten möchte, stellt offensichtlich keinen vorgeschobenen Eigenbedarf dar und widerspricht der in der Kündigungsbegründung angeführten Sanierungsabsicht nicht.

 

Die Härte von Untermietern kann der Vermieterin auch dann nicht entgegen gehalten werden, wenn der Zweck des Hauptvertrages in der gewerbsmässigen Untervermietung von Appartements besteht. Im Normalfall sind ernsthafte Suchbemühungen darzulegen, um eine Härte seitens der Mieterin nachzuweisen. Einfach zu behaupten, man müsse wegen der Kündigung das Betriebskonzept anpassen, genügt (offensichtlich) nicht.

 

Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 05.01.2026

Geschäftsnummer MJ250006-L

Gesetz/e, Verordnung/en etc OR 271
OR 272

Verweise

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung etc.

22.12.2025 | PQ250073 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 22.12.2025

Geschäftsnummer PQ250073

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_62/2026

Organisationsmangel

22.12.2025 | LF250115 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 22.12.2025

Geschäftsnummer LF250115

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Konkurseröffnung

22.12.2025 | PS250418 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 22.12.2025

Geschäftsnummer PS250418

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Ausgeführte Zahlung

19.12.2025 | PS250412 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 19.12.2025

Geschäftsnummer PS250412

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_1113/2025

Konkurseröffnung

19.12.2025 | PS250393 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 19.12.2025

Geschäftsnummer PS250393

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

19.12.2025 | SR250021 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer I. Strafkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 19.12.2025

Geschäftsnummer SR250021

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

OR 272 Abs. 3, ZPO 47, ZPO 50, ZPO 234, ZPO 245 Abs. 2, ZPO 328

ZMP 2025 Nr. 23: Ausstand. Säumnis der Klägerin bei der Hauptverhandlung im Anschluss an eine schriftlich begründete Klage. Revision des Vergleichs über Kündigungsschutz und erstmalige Erstreckung. Zweiterstreckung.

19.12.2025 | MJ250060-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Ausstandsgesuche sind i.d.R. vor dem Entscheid in der Sache und durch eine Gerichtsbesetzung zu beurteilen, welcher die abgelehnte Person nicht angehört. Ausgenommen sind offensichtlich unbegründete Ausstandsgesuche, wie die pauschale Ablehnung nicht näher genannten Personen oder wahllose und nicht im Ansatz näher begründete oder belegte Gesuche gegen Gerichtsmitglieder.

 

Hat die Klägerin im vereinfachten Verfahren eine begründete Klage eingereicht, so werden den Parteien die Säumnisfolgen schon bei der erstmaligen Vorladung zur Hauptverhandlung angedroht. Die Respektstunde nach der alten Regelung im Kanton Zürich gilt nicht mehr. Das Gericht wartet eine Viertelstunde ab; danach treten die Säumnisfolgen ein, soweit kein Wiederherstellungsgrund geltend gemacht  wird.

 

Ein Begehren um Revision eines vor Schlichtungsbehörde geschlossenen Vergleichs kann im Zweiterstreckungsverfahren nicht im Gerichtsverfahren angebracht werden, denn das Revisionsbegehren ist immer bei derjenigen Stelle einzureichen, welche den Fall zuletzt behandelt hat.

 

Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 19.12.2025

Geschäftsnummer MJ250060-L

Gesetz/e, Verordnung/en etc OR 272 Abs. 3
ZPO 47
ZPO 50
ZPO 234
ZPO 245 Abs. 2
ZPO 328

Verweise

Genehmigung des Schlussberichts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

19.12.2025 | PQ250074 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 19.12.2025

Geschäftsnummer PQ250074

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_1118/2025

Konkurseröffnung

18.12.2025 | PS250399 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Verfügung

Entscheiddatum 18.12.2025

Geschäftsnummer PS250399

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Konkurseröffnung

16.12.2025 | PS250395 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 16.12.2025

Geschäftsnummer PS250395

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Konkurseröffnung

16.12.2025 | PS250367 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 16.12.2025

Geschäftsnummer PS250367

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Kostenvorschussverfügung vom 5. November 2025

16.12.2025 | PS250415 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 16.12.2025

Geschäftsnummer PS250415

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Pfändungsvollzug

12.12.2025 | PS250351 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 12.12.2025

Geschäftsnummer PS250351

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_2/2026

Arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung)

12.12.2025 | RA250012 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer I. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 12.12.2025

Geschäftsnummer RA250012

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_653/2025

Konkurseröffnung

11.12.2025 | PS250396 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 11.12.2025

Geschäftsnummer PS250396

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

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