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OR 253a Abs. 1, OR 262 Abs. 3, OR 269 f., OR 269d Abs. 3, OR 271 ff., OR 273c OR, DSG 31 Abs. 2 lit. a

ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.

19.08.2024 | BGer 4A_82/2024 | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Das Bundesgericht beurteilt die Einführung eines Vermietungsreglements durch die Stadt Zürich auf dem Wege einer einseitigen Vertragsänderung als zulässig, insbesondere die Beschränkung des Rechts zur vollständigen Untervermietung der Sache (E. 3.3.1), die Belegungsvorschriften (E. 3.3.2), die Einführung wirtschaftlicher Kriterien als Anlass zur Kündigung (E. 3.3.3) und die einseitige Erlangung einer Bewilligung zur Datenbearbeitung (E. 3.3.4). Die Stadt Zürich habe ein legitimes Interesse an diesen Beschränkungen und folglich auch an der vorgesehenen Datenerhebung, da es «sich um mit öffentlichen Mitteln verbilligte Wohneinheiten der öffentlichen Hand» handle.

Zur Frage, ob sich der Prozess um mit öffentlichen Mitteln verbilligte Wohneinheiten dreht, s. die redaktionellen Anmerkungen zum bundesgerichtlichen Urteil im Anschluss. Zum besseren Verständnis werden auch die kantonalen Entscheide aus ZMP 2023 Nr. 8 nochmals wiedergegeben.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

19.08.2024

BGer 4A_82/2024

OR 253a Abs. 1
OR 262 Abs. 3
OR 269 f.
OR 269d Abs. 3
OR 271 ff.
OR 273c OR
DSG 31 Abs. 2 lit. a

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011