Bei den in der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Ja­nuar 2019 (SDV) geregelten Sprachdienstleistungen handelt es sich um mündliches Übersetzen (Dolmetschen), schriftliches Übersetzen (Übersetzen) und Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung. 

 

Dolmetschen und Übersetzen fallen unter den Begriff Sprach- und Kulturvermittlung (Translation); dabei handelt es sich um die Übertragung von gesprochenem Wort oder von einem schriftlichen Text aus einer Ausgangssprache in eine Zielsprache. Der massgebliche Unterschied zwischen Übersetzen und Dolmetschen liegt darin, dass beim Übersetzen der Ausgangstext fixiert (i.d.R. schriftlich) ist und somit wiederholt konsultiert werden kann, während beim Dolmetschen der Ausgangstext nicht fixiert (i.d.R. mündlich) vorliegt.

 

Unter dem Begriff Kommunikationsüberwachung ist das Abhören, Aufzeichnen und Auswerten von Kommunikationsinhalten (Sprache, Daten, Text) gemäss den Vorgaben der Strafprozessordnung durch die dafür bestimmten Behörden zu verstehen. Dabei werden Gespräche und Texte aufgezeichnet, die ins Deutsche zu übersetzen sind. 

 

Um als Dolmetscher/-in, Übersetzer/-in und/oder Sprachmittler/-in im Bereich der Kommunikationsüberwachung bei Behörden und Gerichten des Kantons Zürich tätig zu sein, muss ein auf die jeweilige Sprachdienstleistung zugeschnittenes Akkreditierungsverfahren durchlaufen werden. Dieses Verfahren beinhaltet das Einreichen eines Antrags auf Akkreditierung, die Überprüfung und Gutheissung der individuellen Unterlagen sowie das Ablegen eines Kurses und das Bestehen einer Prüfung.