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OR 257e, OR 259, OR 267, OR 267a, ZPO 241 Abs. 2

ZMP 2026 Nr. 5: Rückgabe der Mietsache. Schadenersatz. Kleiner Unterhalt. Mängelrüge. Frist. Versteckte Mängel. Sicherheitsleistung des Mieters in Form einer Mietkautionsbürgschaft. Tragweite eines gerichtlichen Vergleichs.

05.03.2026 | MJ240004-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Bei der Rückgabe der Sache haftet der Mieter nur für den vertragswidrigen Gebrauch der Sache. Für die normale Abnützung erhält der Vermieter den Mietzins und kann daher keinen Ersatz verlangen, jedenfalls soweit der Mieter nicht schon aufgrund der Verpflichtung zum kleinen Unterhalt nach Art. 259 OR zur Behebung einer Unzulänglichkeit verpflichtet war (Ziff. III.4.3.1 und 4.4.3-5). Abgesehen davon ist ein voller Ersatz geschuldet; der Vermieter braucht sich also im Normalfall nicht mit einer unterdurchschnittlichen Qualität zufrieden zu geben und unter Vorbehalt des Wirtschaftlichkeitsgebots auch keine extensiven Preisvergleiche anzustellen (E. III.4.3.1, 4.4.3 und 4.4.7).

 

Die Mängelrüge muss nicht nur die Mängel genau umschreiben (E.III.4.4.2-6), sondern auch die Erklärung enthalten, dass der Vermieter den Mieter für einen bestimmten Mangel für verantwortlich hält. Sie muss sofort erfolgen, i.d.R. innert 2-3 Werktagen. Eine spätere Rüge kommt nur bei einem versteckten Mangel in Betracht. Es ist Sache des Vermieters, für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen, wenn der Rückgabetermin nicht bei Tageslicht stattfindet (E. III.4.3.2, 4.4.2 und 4.4.6). Von einem versteckten Mangel ist auszugehen, wenn dieser wegen der unterlassenen Reinigung der Sache nicht erkennbar war, wie im Falle von Kratzern an den verchromten Teilen in den Nasszellen (E. III.4.3.2 und 4.4.4). Das Gesetz sieht für die Rüge keine besondere Form vor. Auch eine Rüge per E-Mail ist daher möglich, soweit nachgewiesen wird, dass sie dem Mieter zuging (E. III.4.3.3, 4.4.2 und 4.4.6).

 

Ein gerichtlicher Vergleich stellt zwar ein Urteilssurrogat dar und steht einer erneuten Beurteilung des Anspruchs entgegen. Allerdings kann er ohne gegenteilige Abmachungen nur den Streitgegenstand, mithin den Lebenssachverhalt betreffen, welcher dem abgeschlossenen Verfahren zugrunde lag. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteien darüber später erneut verfügen, z.B. wenn sie ein Formerfordernis für die Ausübung eines Rechts einvernehmlich aufheben (E. III.1 und III.3).

 

Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart

Entscheiddatum 05.03.2026

Geschäftsnummer MJ240004-L

Gesetz/e, Verordnung/en etc OR 257e
OR 259
OR 267
OR 267a
ZPO 241 Abs. 2

Verweise

Aufhebung von Schutzmassnahmen

20.02.2026 | GS260009 | Bezirksgericht Hinwil | Zwangsmassnahmengericht
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Hinwil

Abteilung/Kammer Zwangsmassnahmengericht

Entscheidart Verfügung

Entscheiddatum 20.02.2026

Geschäftsnummer GS260009

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Konkurseröffnung

11.02.2026 | PS260036 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 11.02.2026

Geschäftsnummer PS260036

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Pfändung / Abrechnungen

09.02.2026 | PS260026 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 09.02.2026

Geschäftsnummer PS260026

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Arrest

05.02.2026 | PS260013 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 05.02.2026

Geschäftsnummer PS260013

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Arrest

05.02.2026 | PS260014 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 05.02.2026

Geschäftsnummer PS260014

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Arrest

05.02.2026 | PS260015 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 05.02.2026

Geschäftsnummer PS260015

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Arrest

05.02.2026 | PS260021 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 05.02.2026

Geschäftsnummer PS260021

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Arrest

05.02.2026 | PS260023 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 05.02.2026

Geschäftsnummer PS260023

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Arrest

05.02.2026 | PS260016 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 05.02.2026

Geschäftsnummer PS260016

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Arrest

05.02.2026 | PS260017 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 05.02.2026

Geschäftsnummer PS260017

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Arrest

05.02.2026 | PS260018 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 05.02.2026

Geschäftsnummer PS260018

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

ZPO 59, ZPO 71, ZPO 91 Abs. 2, ZPO 93, ZPO 209 Abs. 4, ZPO 211 Abs. 3, ZPO 244 Abs. 1 lit. a, b und d

ZMP 2026 Nr. 4: Kündigungsschutz. Anforderungen an eine unbegründete Klage. Einreichung der Klagebewilligung(en). Parteibezeichnung. Eindeutige Unterscheidung zwischen der Einreichung einer Klage gegen einfache Streitgenossen und Einzelklagen. Angaben zum Streitwert. Schicksal des qualifizierten Entscheidvorschlags der Schlichtungsbehörde bei einer unzulässigen Klage.

05.02.2026 | MJ260001-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Zu Beginn des Verfahrens prüft das Gericht die Prozessvoraussetzungen. Eine unbegründete Klage betr. Kündigungsschutz muss u.a. die Gegenpartei genau bezeichnen. Die klagende Partei darf dies auch bei Verfahren um Kündigungen, welche sie gegen eine Vielzahl von Mieterinnen und Mietern ausgesprochen hat, nicht dem Gericht überlassen. Es geht nicht an zu erwarten, dass das Gericht bei der Schlichtungsbehörde nachfragt, ob es neben den eingereichten 53 Klagebewilligungen weitere Schlichtungsverfahren gibt, bei denen Klagebewilligungen ausgestellt wurden. Zur genauen Bezeichnung gehört bei einer Mehrheit von Beklagten auch die Unterscheidung einer einzigen Klage gegen einfache Streitgenossen gegenüber einer Vielzahl von Einzelklagen, denn von der Unterscheidung hängt nicht nur die Anlage des bzw. der Dossiers ab, sondern es bestehen auch erhebliche Unterschiede bei der Berechnung der Gerichtskosten und des Kostenvorschusses. Lässt die klagende Partei die Einordnung offen, schafft sie bewusst einen Mangel, der zu einem Nichteintretensentscheid führt.


Reicht die Vermieterin nach Ablehnung des Entscheidvorschlags der Schlichtungsbehörde beim Gericht eine unzulässige Klage ein, so bleibt es aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung bei Kündigungsschutzverfahren rund um die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen beim Entscheidvorschlag.

 

Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 05.02.2026

Geschäftsnummer MJ260001-L

Gesetz/e, Verordnung/en etc ZPO 59
ZPO 71
ZPO 91 Abs. 2
ZPO 93
ZPO 209 Abs. 4
ZPO 211 Abs. 3
ZPO 244 Abs. 1 lit. a
b und d

Verweise

Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme, Liquidation Haushalt

03.02.2026 | PQ250080 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 03.02.2026

Geschäftsnummer PQ250080

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Kindesschutzmassnahmen

03.02.2026 | PQ250077 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 03.02.2026

Geschäftsnummer PQ250077

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_234/2026

Rechtsöffnung

02.02.2026 | RT250243 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer I. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 02.02.2026

Geschäftsnummer RT250243

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_38/2026

Einsprache gegen Strafbefehl

02.02.2026 | GB260004 | Bezirksgericht Dielsdorf | Strafsachen
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Dielsdorf

Abteilung/Kammer Strafsachen

Entscheidart Verfügung

Entscheiddatum 02.02.2026

Geschäftsnummer GB260004

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Testamentseröffnung

30.01.2026 | LF250114 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 30.01.2026

Geschäftsnummer LF250114

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Konkurseröffnung

30.01.2026 | PS250421 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 30.01.2026

Geschäftsnummer PS250421

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Konkurseröffnung

30.01.2026 | PS250420 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 30.01.2026

Geschäftsnummer PS250420

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

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