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OR 257e, OR 259, OR 267, OR 267a, ZPO 241 Abs. 2
ZMP 2026 Nr. 5: Rückgabe der Mietsache. Schadenersatz. Kleiner Unterhalt. Mängelrüge. Frist. Versteckte Mängel. Sicherheitsleistung des Mieters in Form einer Mietkautionsbürgschaft. Tragweite eines gerichtlichen Vergleichs.
05.03.2026
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MJ240004-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Bei der Rückgabe der Sache haftet der Mieter nur für den vertragswidrigen Gebrauch der Sache. Für die normale Abnützung erhält der Vermieter den Mietzins und kann daher keinen Ersatz verlangen, jedenfalls soweit der Mieter nicht schon aufgrund der Verpflichtung zum kleinen Unterhalt nach Art. 259 OR zur Behebung einer Unzulänglichkeit verpflichtet war (Ziff. III.4.3.1 und 4.4.3-5). Abgesehen davon ist ein voller Ersatz geschuldet; der Vermieter braucht sich also im Normalfall nicht mit einer unterdurchschnittlichen Qualität zufrieden zu geben und unter Vorbehalt des Wirtschaftlichkeitsgebots auch keine extensiven Preisvergleiche anzustellen (E. III.4.3.1, 4.4.3 und 4.4.7).
Die Mängelrüge muss nicht nur die Mängel genau umschreiben (E.III.4.4.2-6), sondern auch die Erklärung enthalten, dass der Vermieter den Mieter für einen bestimmten Mangel für verantwortlich hält. Sie muss sofort erfolgen, i.d.R. innert 2-3 Werktagen. Eine spätere Rüge kommt nur bei einem versteckten Mangel in Betracht. Es ist Sache des Vermieters, für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen, wenn der Rückgabetermin nicht bei Tageslicht stattfindet (E. III.4.3.2, 4.4.2 und 4.4.6). Von einem versteckten Mangel ist auszugehen, wenn dieser wegen der unterlassenen Reinigung der Sache nicht erkennbar war, wie im Falle von Kratzern an den verchromten Teilen in den Nasszellen (E. III.4.3.2 und 4.4.4). Das Gesetz sieht für die Rüge keine besondere Form vor. Auch eine Rüge per E-Mail ist daher möglich, soweit nachgewiesen wird, dass sie dem Mieter zuging (E. III.4.3.3, 4.4.2 und 4.4.6).
Ein gerichtlicher Vergleich stellt zwar ein Urteilssurrogat dar und steht einer erneuten Beurteilung des Anspruchs entgegen. Allerdings kann er ohne gegenteilige Abmachungen nur den Streitgegenstand, mithin den Lebenssachverhalt betreffen, welcher dem abgeschlossenen Verfahren zugrunde lag. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteien darüber später erneut verfügen, z.B. wenn sie ein Formerfordernis für die Ausübung eines Rechts einvernehmlich aufheben (E. III.1 und III.3).
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart
Entscheiddatum 05.03.2026
Geschäftsnummer MJ240004-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 257e
OR 259
OR 267
OR 267a
ZPO 241 Abs. 2
Verweise
Aufhebung von Schutzmassnahmen
20.02.2026
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GS260009
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Bezirksgericht Hinwil
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Zwangsmassnahmengericht
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Hinwil
Abteilung/Kammer Zwangsmassnahmengericht
Entscheidart Verfügung
Entscheiddatum 20.02.2026
Geschäftsnummer GS260009
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurseröffnung
11.02.2026
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PS260036
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 11.02.2026
Geschäftsnummer PS260036
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Pfändung / Abrechnungen
09.02.2026
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PS260026
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 09.02.2026
Geschäftsnummer PS260026
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Arrest
05.02.2026
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PS260013
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 05.02.2026
Geschäftsnummer PS260013
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Arrest
05.02.2026
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PS260014
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 05.02.2026
Geschäftsnummer PS260014
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Arrest
05.02.2026
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PS260015
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 05.02.2026
Geschäftsnummer PS260015
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Arrest
05.02.2026
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PS260021
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 05.02.2026
Geschäftsnummer PS260021
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Arrest
05.02.2026
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PS260023
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 05.02.2026
Geschäftsnummer PS260023
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Arrest
05.02.2026
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PS260016
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 05.02.2026
Geschäftsnummer PS260016
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Arrest
05.02.2026
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PS260017
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 05.02.2026
Geschäftsnummer PS260017
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Arrest
05.02.2026
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PS260018
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 05.02.2026
Geschäftsnummer PS260018
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
ZPO 59, ZPO 71, ZPO 91 Abs. 2, ZPO 93, ZPO 209 Abs. 4, ZPO 211 Abs. 3, ZPO 244 Abs. 1 lit. a, b und d
ZMP 2026 Nr. 4: Kündigungsschutz. Anforderungen an eine unbegründete Klage. Einreichung der Klagebewilligung(en). Parteibezeichnung. Eindeutige Unterscheidung zwischen der Einreichung einer Klage gegen einfache Streitgenossen und Einzelklagen. Angaben zum Streitwert. Schicksal des qualifizierten Entscheidvorschlags der Schlichtungsbehörde bei einer unzulässigen Klage.
05.02.2026
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MJ260001-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Zu Beginn des Verfahrens prüft das Gericht die Prozessvoraussetzungen. Eine unbegründete Klage betr. Kündigungsschutz muss u.a. die Gegenpartei genau bezeichnen. Die klagende Partei darf dies auch bei Verfahren um Kündigungen, welche sie gegen eine Vielzahl von Mieterinnen und Mietern ausgesprochen hat, nicht dem Gericht überlassen. Es geht nicht an zu erwarten, dass das Gericht bei der Schlichtungsbehörde nachfragt, ob es neben den eingereichten 53 Klagebewilligungen weitere Schlichtungsverfahren gibt, bei denen Klagebewilligungen ausgestellt wurden. Zur genauen Bezeichnung gehört bei einer Mehrheit von Beklagten auch die Unterscheidung einer einzigen Klage gegen einfache Streitgenossen gegenüber einer Vielzahl von Einzelklagen, denn von der Unterscheidung hängt nicht nur die Anlage des bzw. der Dossiers ab, sondern es bestehen auch erhebliche Unterschiede bei der Berechnung der Gerichtskosten und des Kostenvorschusses. Lässt die klagende Partei die Einordnung offen, schafft sie bewusst einen Mangel, der zu einem Nichteintretensentscheid führt.
Reicht die Vermieterin nach Ablehnung des Entscheidvorschlags der Schlichtungsbehörde beim Gericht eine unzulässige Klage ein, so bleibt es aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung bei Kündigungsschutzverfahren rund um die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen beim Entscheidvorschlag.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 05.02.2026
Geschäftsnummer MJ260001-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
ZPO 59
ZPO 71
ZPO 91 Abs. 2
ZPO 93
ZPO 209 Abs. 4
ZPO 211 Abs. 3
ZPO 244 Abs. 1 lit. a
b und d
Verweise
Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme, Liquidation Haushalt
03.02.2026
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PQ250080
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 03.02.2026
Geschäftsnummer PQ250080
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Kindesschutzmassnahmen
03.02.2026
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PQ250077
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 03.02.2026
Geschäftsnummer PQ250077
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_234/2026
Rechtsöffnung
02.02.2026
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RT250243
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 02.02.2026
Geschäftsnummer RT250243
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_38/2026
Einsprache gegen Strafbefehl
02.02.2026
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GB260004
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Bezirksgericht Dielsdorf
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Strafsachen
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Dielsdorf
Abteilung/Kammer Strafsachen
Entscheidart Verfügung
Entscheiddatum 02.02.2026
Geschäftsnummer GB260004
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Testamentseröffnung
30.01.2026
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LF250114
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 30.01.2026
Geschäftsnummer LF250114
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurseröffnung
30.01.2026
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PS250421
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 30.01.2026
Geschäftsnummer PS250421
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurseröffnung
30.01.2026
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PS250420
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Obergericht des Kantons Zürich
|
II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 30.01.2026
Geschäftsnummer PS250420
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
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