Zürcher Arbeitsgericht -Jahrgang 2025

OR 322 OR, OR 324 OR, OR 97 OR, ZGB 8

AGer-Z 2025 Nr. 6: Fehlende Zielvereinbarung für den variablen Lohnbestandteil. Üblicher Lohn.

27.10.2025 | AN240025-L | Bezirksgericht Zürich | Arbeitsgericht
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Die Rechtsprechung zur fehlenden Zielvorgabe ist nicht einschlägig bei einer fehlenden Zielvereinbarung. Diese beiden Konstellationen unterscheiden sich insbesondere dann, wenn der als CEO tätige Arbeitnehmer nichts unternahm, um die Zielvereinbarung herbeizuführen.

Es liegt kein Fall von Arbeitgeberverzug vor (Art. 324 OR), wenn einzig die Zielvereinbarung für die variable Lohnkomponente fehlte, die Tätigkeiten und Funktionen als Gegenleistung für das Grundgehalt von Fr. 300'000.– im Arbeitsvertrag aber geregelt waren. Lag es zu gleichen Teilen am Verhalten beider Parteien, dass die Zielvereinbarung nicht zustande gekommen ist, kann der Arbeitnehmer auch aus Art. 97 OR nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Soweit der übliche Lohn massgeblich sein soll, liegt die Behauptungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer. Bei der Bemessung des üblichen Lohns spielt nebst statistischen Werten und Lohnvergleichen innerhalb des Unternehmens auch eine Rolle, dass sich eine Arbeitgeberin noch im Aufbau bzw. in der Entwicklungsphase befindet.

 

Bezirksgericht Zürich

Arbeitsgericht

Urteil

27.10.2025

AN240025-L

OR 322 OR
OR 324 OR
OR 97 OR
ZGB 8

Berufung am Obergericht anhängig

OR 337, OR 329g, EOG 16i

AGer-Z 2025 Nr. 5: Fristlose Verdachtskündigung. Anforderungen an die Substanziierung des wichtigen Grundes. Entschädigungsansprüche aus dem Vaterschaftsurlaub [seit 1. Januar 2024: Urlaub des anderen Elternteils].

29.09.2025 | AN240008-L | Bezirksgericht Zürich | Arbeitsgericht
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Eine fristlose Kündigung aufgrund von Verdachtsmomenten erweist sich als risikoreich. Der Vorwurf, es seien mutmasslich "mehrere tausend Leads" (Kontaktdaten potentieller Kunden) vom Arbeitnehmer bzw. dessen Mitarbeiter an Dritte weitergegeben worden, vermag den Substanziierungsanforderungen im Zivilprozess nicht zu genügen. Gegenüber einem Mitarbeiter erhobene Vorwürfe können nicht per se dem Vorgesetzten angelastet werden. Es reicht nicht, verschiedene Verdachtsmomente zu benennen, die eine Weitergabe nicht konkret bezeichneter Leads nahelegen sollen.

Wurde der Arbeitnehmer während der hypothetischen ordentlichen Kündigungsfrist Vater, so ist die Vaterschaftsentschädigung [seit 1. Januar 2024: Entschädigung des anderen Elternteils] bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.

 

Bezirksgericht Zürich

Arbeitsgericht

Urteil

29.09.2025

AN240008-L

OR 337
OR 329g
EOG 16i

Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

ArG 3 lit. d, OR 321c, ZGB 8

AGer-Z 2025 Nr. 4: Frage nach der Ausübung einer höheren leitenden Tätigkeit. Beweis der Überzeit.

07.07.2025 | AN230056 | Bezirksgericht Zürich | Arbeitsgericht
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Führte der Leiter IT fünf von insgesamt 500 Mitarbeitenden in der Schweiz direkt und 25-35 indirekt sowie zehn externe Berater, impliziert dies keine Qualifikation als höherer leitender Arbeitnehmer. Ein "Durchwinken" von Anträgen durch hierarchisch Vorgesetzte setzt einen entsprechenden Antrag und dessen Bewilligung voraus, womit eine mangelnde Entscheidbefugnis offenkundig ist. Ein hohes Einkommen reicht allein für die Qualifikation der Tätigkeit als höher leitend nicht aus.

Wurde die HR-Administration vom Arbeitnehmer einmal jährlich mit einer Übersicht der Jahreszeitsaldi gemäss der (im Einverständnis mit der Arbeitgeberin) von der IT-Abteilung genutzten Excel-Tabelle bedient, hatte die Arbeitgeberin Kenntnis der Mehrarbeitsstunden. Sie gelten als genehmigt, selbst wenn der Arbeitnehmer seinen Mehrzeitensaldo Ende Jahr wieder auf Null setzte.

 

Bezirksgericht Zürich

Arbeitsgericht

Urteil

07.07.2025

AN230056

ArG 3 lit. d
OR 321c
ZGB 8

Berufung am Obergericht anhängig

OR 336b, GlG 9, ZPO 199 Abs. 2 lit. c

AGer-Z 2025 Nr. 3: Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Formelle Voraussetzung der gültigen schriftlichen und fristgerechten Einsprache gegen die Kündigung. Konkludenter Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren bei einer Streitigkeit nach dem Gleichstellungsgesetz.

15.05.2025 | AH240113-L | Bezirksgericht Zürich | Arbeitsgericht
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Hat sich die anwaltlich vertretene Klägerin weder in der Klage noch anlässlich der Hauptverhandlung zu einer allfälligen Einsprache geäussert und liegt auch keine solche (oder ein Schreiben, das allenfalls als solche ausgelegt werden könnte) bei den Akten, fehlt es an den notwendigen Behauptungen hinsichtlich einer gültigen schriftlichen Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR und die Klage ist abzuweisen.
Es schadet nichts, wenn in den Prozess neu auch Forderungen nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) eingebracht werden, für die keine Klagebewilligung vorliegt, da angesichts der Möglichkeit der direkten Geltendmachung von Forderungen nach dem GlG auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung von einem konkludenten Verzicht auf das Schlichtungsverfahren im Sinne von Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO auszugehen ist.

 

Bezirksgericht Zürich

Arbeitsgericht

Urteil

15.05.2025

AH240113-L

OR 336b
GlG 9
ZPO 199 Abs. 2 lit. c

Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

OR 337, OR 337c Abs. 3

AGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. Würdigung der Zeugen- und Parteibefragungen. Fristlose Kündigung wegen geltend gemachter dauerhafter Verweigerung der Kerntätigkeit. Anrechenbarer Verdienst.

26.03.2025 | AN240012-L | Bezirksgericht Zürich | Arbeitsgericht
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Gibt es keine Einigung oder klare Weisung über eine vom Arbeitnehmer gewünschte Sprachregelung gegenüber Kunden zum gekündigten Arbeitsverhältnis, ist die Weigerung des als Kadermitglied bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmers, mit Investoren in Kontakt zu treten, ohne das gekündigte Arbeitsverhältnis erwähnen zu dürfen, keine schwerwiegende Verletzung der Arbeitspflicht und kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Der Wunsch des Arbeitnehmers, über seine Kündigung zu informieren, stellt ein berechtigtes Anliegen dar.

Breitgefächerte Varianten, weshalb und in welchem Umfang von einem anrechenbaren Erwerbseinkommen auszugehen sei, vermögen den Anforderungen der Substantiierungslast nicht zu genügen. Der Bezug von Arbeitslosentaggeldern ohne Einstelltage schliesst eine Verletzung der Schadenminderungspflicht aus.

 

Bezirksgericht Zürich

Arbeitsgericht

Urteil

26.03.2025

AN240012-L

OR 337
OR 337c Abs. 3

Berufung am Obergericht anhängig

ZPO 99 Abs. 1 lit. b.

AGer-Z 2025 Nr. 1: Sicherheit für die Parteientschädigung zufolge Zahlungsunfähigkeit bei zahlreichen Betreibungen.

05.02.2025 | AG240005-L | Bezirksgericht Zürich | Arbeitsgericht
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Bei 40 Betreibungen und zwei Konkursandrohungen innert 3 Jahren und einer noch offenen Betreibungssumme von über Fr. 300'000.– ist die Zahlungsunfähigkeit zu bejahen.

 

Bezirksgericht Zürich

Arbeitsgericht

Beschluss

05.02.2025

AG240005-L

ZPO 99 Abs. 1 lit. b.

Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben