Zürcher Arbeitsgericht -Jahrgang 2025
OR 327a, OR 322, ArGV1 13, OR 336
AGer-Z 2025 Nr. 7: Arbeitsweg bei unechter Arbeit auf Abruf. Rachekündigung.
13.11.2025
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AH250049-L
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Bezirksgericht Zürich
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Arbeitsgericht
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Bei unechter Arbeit auf Abruf ist es möglich, den Arbeitsort erst mit dem Zustandekommen der jeweiligen Einsatzverträge zu fixieren. Diesfalls gelten die Fahrten, welche der Arbeitnehmer von seinem Wohnort zu diesen Einsatzorten zurücklegen muss, nicht als Arbeitszeit, sondern als Arbeitsweg. Die Arbeitgeberin hat diese weder als Arbeitszeit zu vergüten noch steht dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für die Fahrspesen zu.
Es liegt – anders als im vom Arbeitnehmer angerufenen Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. August 2007 (AGer-Z 2007 Nr. 25) – auch keine Umgehung von Art. 13 Abs. 1-2 ArGV 1 vor, da der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall nicht gehalten war, sich regelmässig und auf Weisung der Arbeitgeberin an einem Einsatzort einzufinden, der ausserhalb seines gewöhnlichen Arbeitsortes lag.
Auch wenn sich die vom Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Reiseweg geltend gemachten Ansprüche ex post – im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung – als nicht bestehend erweisen, so durfte er sie doch nach Treu und Glauben zur Sprache bringen. Die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Kündigung erweist sich als missbräuchlich.
Bezirksgericht Zürich
Arbeitsgericht
Urteil
13.11.2025
AH250049-L
OR 327a
OR 322
ArGV1 13
OR 336
Berufung am Obergericht anhängig
OR 322, OR 324, OR 97, ZGB 8
AGer-Z 2025 Nr. 6: Fehlende Zielvereinbarung für den variablen Lohnbestandteil. Üblicher Lohn.
27.10.2025
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AN240025-L
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Bezirksgericht Zürich
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Arbeitsgericht
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Die Rechtsprechung zur fehlenden Zielvorgabe ist nicht einschlägig bei einer fehlenden Zielvereinbarung. Diese beiden Konstellationen unterscheiden sich insbesondere dann, wenn der als CEO tätige Arbeitnehmer nichts unternahm, um die Zielvereinbarung herbeizuführen.
Es liegt kein Fall von Arbeitgeberverzug vor (Art. 324 OR), wenn einzig die Zielvereinbarung für die variable Lohnkomponente fehlte, die Tätigkeiten und Funktionen als Gegenleistung für das Grundgehalt von Fr. 300'000.– im Arbeitsvertrag aber geregelt waren. Lag es zu gleichen Teilen am Verhalten beider Parteien, dass die Zielvereinbarung nicht zustande gekommen ist, kann der Arbeitnehmer auch aus Art. 97 OR nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Soweit der übliche Lohn massgeblich sein soll, liegt die Behauptungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer. Bei der Bemessung des üblichen Lohns spielt nebst statistischen Werten und Lohnvergleichen innerhalb des Unternehmens auch eine Rolle, dass sich eine Arbeitgeberin noch im Aufbau bzw. in der Entwicklungsphase befindet.
Bezirksgericht Zürich
Arbeitsgericht
Urteil
27.10.2025
AN240025-L
OR 322
OR 324
OR 97
ZGB 8
Berufung am Obergericht anhängig
OR 337, OR 329g, EOG 16i
AGer-Z 2025 Nr. 5: Fristlose Verdachtskündigung. Anforderungen an die Substanziierung des wichtigen Grundes. Entschädigungsansprüche aus dem Vaterschaftsurlaub [seit 1. Januar 2024: Urlaub des anderen Elternteils].
29.09.2025
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AN240008-L
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Bezirksgericht Zürich
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Arbeitsgericht
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Eine fristlose Kündigung aufgrund von Verdachtsmomenten erweist sich als risikoreich. Der Vorwurf, es seien mutmasslich "mehrere tausend Leads" (Kontaktdaten potentieller Kunden) vom Arbeitnehmer bzw. dessen Mitarbeiter an Dritte weitergegeben worden, vermag den Substanziierungsanforderungen im Zivilprozess nicht zu genügen. Gegenüber einem Mitarbeiter erhobene Vorwürfe können nicht per se dem Vorgesetzten angelastet werden. Es reicht nicht, verschiedene Verdachtsmomente zu benennen, die eine Weitergabe nicht konkret bezeichneter Leads nahelegen sollen.
Wurde der Arbeitnehmer während der hypothetischen ordentlichen Kündigungsfrist Vater, so ist die Vaterschaftsentschädigung [seit 1. Januar 2024: Entschädigung des anderen Elternteils] bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.
Bezirksgericht Zürich
Arbeitsgericht
Urteil
29.09.2025
AN240008-L
OR 337
OR 329g
EOG 16i
Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
ArG 3 lit. d, OR 321c, ZGB 8
AGer-Z 2025 Nr. 4: Frage nach der Ausübung einer höheren leitenden Tätigkeit. Beweis der Überzeit.
07.07.2025
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AN230056
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Bezirksgericht Zürich
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Arbeitsgericht
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Führte der Leiter IT fünf von insgesamt 500 Mitarbeitenden in der Schweiz direkt und 25-35 indirekt sowie zehn externe Berater, impliziert dies keine Qualifikation als höherer leitender Arbeitnehmer. Ein "Durchwinken" von Anträgen durch hierarchisch Vorgesetzte setzt einen entsprechenden Antrag und dessen Bewilligung voraus, womit eine mangelnde Entscheidbefugnis offenkundig ist. Ein hohes Einkommen reicht allein für die Qualifikation der Tätigkeit als höher leitend nicht aus.
Wurde die HR-Administration vom Arbeitnehmer einmal jährlich mit einer Übersicht der Jahreszeitsaldi gemäss der (im Einverständnis mit der Arbeitgeberin) von der IT-Abteilung genutzten Excel-Tabelle bedient, hatte die Arbeitgeberin Kenntnis der Mehrarbeitsstunden. Sie gelten als genehmigt, selbst wenn der Arbeitnehmer seinen Mehrzeitensaldo Ende Jahr wieder auf Null setzte.
Bezirksgericht Zürich
Arbeitsgericht
Urteil
07.07.2025
AN230056
ArG 3 lit. d
OR 321c
ZGB 8
Berufung am Obergericht anhängig
OR 336b, GlG 9, ZPO 199 Abs. 2 lit. c
AGer-Z 2025 Nr. 3: Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Formelle Voraussetzung der gültigen schriftlichen und fristgerechten Einsprache gegen die Kündigung. Konkludenter Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren bei einer Streitigkeit nach dem Gleichstellungsgesetz.
15.05.2025
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AH240113-L
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Bezirksgericht Zürich
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Arbeitsgericht
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Hat sich die anwaltlich vertretene Klägerin weder in der Klage noch anlässlich der Hauptverhandlung zu einer allfälligen Einsprache geäussert und liegt auch keine solche (oder ein Schreiben, das allenfalls als solche ausgelegt werden könnte) bei den Akten, fehlt es an den notwendigen Behauptungen hinsichtlich einer gültigen schriftlichen Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR und die Klage ist abzuweisen.
Es schadet nichts, wenn in den Prozess neu auch Forderungen nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) eingebracht werden, für die keine Klagebewilligung vorliegt, da angesichts der Möglichkeit der direkten Geltendmachung von Forderungen nach dem GlG auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung von einem konkludenten Verzicht auf das Schlichtungsverfahren im Sinne von Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO auszugehen ist.
Bezirksgericht Zürich
Arbeitsgericht
Urteil
15.05.2025
AH240113-L
OR 336b
GlG 9
ZPO 199 Abs. 2 lit. c
Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
OR 337, OR 337c Abs. 3
AGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. Würdigung der Zeugen- und Parteibefragungen. Fristlose Kündigung wegen geltend gemachter dauerhafter Verweigerung der Kerntätigkeit. Anrechenbarer Verdienst.
26.03.2025
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AN240012-L
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Bezirksgericht Zürich
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Arbeitsgericht
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Gibt es keine Einigung oder klare Weisung über eine vom Arbeitnehmer gewünschte Sprachregelung gegenüber Kunden zum gekündigten Arbeitsverhältnis, ist die Weigerung des als Kadermitglied bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmers, mit Investoren in Kontakt zu treten, ohne das gekündigte Arbeitsverhältnis erwähnen zu dürfen, keine schwerwiegende Verletzung der Arbeitspflicht und kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Der Wunsch des Arbeitnehmers, über seine Kündigung zu informieren, stellt ein berechtigtes Anliegen dar.
Breitgefächerte Varianten, weshalb und in welchem Umfang von einem anrechenbaren Erwerbseinkommen auszugehen sei, vermögen den Anforderungen der Substantiierungslast nicht zu genügen. Der Bezug von Arbeitslosentaggeldern ohne Einstelltage schliesst eine Verletzung der Schadenminderungspflicht aus.
Bezirksgericht Zürich
Arbeitsgericht
Urteil
26.03.2025
AN240012-L
OR 337
OR 337c Abs. 3
Berufung am Obergericht anhängig
ZPO 99 Abs. 1 lit. b.
AGer-Z 2025 Nr. 1: Sicherheit für die Parteientschädigung zufolge Zahlungsunfähigkeit bei zahlreichen Betreibungen.
05.02.2025
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AG240005-L
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Bezirksgericht Zürich
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Arbeitsgericht
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Bei 40 Betreibungen und zwei Konkursandrohungen innert 3 Jahren und einer noch offenen Betreibungssumme von über Fr. 300'000.– ist die Zahlungsunfähigkeit zu bejahen.
Bezirksgericht Zürich
Arbeitsgericht
Beschluss
05.02.2025
AG240005-L
ZPO 99 Abs. 1 lit. b.
Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben
