Die III. Strafkammer behandelt:
altrechtlich (vorbehältlich Art. 449, 450, 452, 453 StPO):
1. die Begehren um Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (Art. 94 ff.
IRSG);
2. Sachen des Geschworenengerichts, in denen
a) nach Beendigung des geschworenengerichtlichen Verfahrens
Beschlüsse zu fassen sind (§ 53 Abs. 2 GVG),
b) nach Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten der
Staatsanwalt auf weitere strafrechtliche Verfolgung verzichtet (§ 454
Abs. 2 StPO);
3. die Vernehmlassungen zu Begnadigungsgesuchen (§ 490 StPO);
4. die gerichtliche Beurteilung der Probenahme und der Erstellung eines
DNA-Profils im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes;
5. alle übrigen Verfahren in Strafsachen, die in die Zuständigkeit des
Obergerichts fallen und die nicht ausdrücklich einer anderen Kammer zur
Behandlung zugewiesen sind.
neurechtlich:
1. amtet als Beschwerdeinstanz gemäss StPO und JStPO,
und behandelt:
2. Streitigkeiten über die Trennung von Verfahren gemäss Art. 11 JStPO;
3. Beschwerden gemäss § 51 Abs. 2 und 3 GOG;
4. Gesuche um Ermächtigung zum Entscheid über die
Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme von
Strafuntersuchungen gegen Beamte gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in
Verbindung mit § 148 GOG;
5. alle übrigen Verfahren in Strafsachen, die in die Zuständigkeit des
Obergerichts fallen und nicht einer andern Kammer oder dem
Zwangsmassnahmengericht oder der Verwaltungskommission zur
Behandlung zugewiesen sind.