Die III. Strafkammer behandelt:


altrechtlich (vorbehältlich Art. 449, 450, 452, 453 StPO):



1. die Begehren um Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (Art. 94 ff.
    IRSG);

2. Sachen des Geschworenengerichts, in denen

    a) nach Beendigung des geschworenengerichtlichen Verfahrens
        Beschlüsse zu fassen sind (§ 53 Abs. 2 GVG),

    b) nach Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten der
        Staatsanwalt auf weitere strafrechtliche Verfolgung verzichtet (§ 454
        Abs. 2 StPO);

3. die Vernehmlassungen zu Begnadigungsgesuchen (§ 490 StPO);

4. die gerichtliche Beurteilung der Probenahme und der Erstellung eines
    DNA-Profils im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes;

5. alle übrigen Verfahren in Strafsachen, die in die Zuständigkeit des
    Obergerichts fallen und die nicht ausdrücklich einer anderen Kammer zur
    Behandlung zugewiesen sind.


neurechtlich:


1. amtet als Beschwerdeinstanz gemäss StPO und JStPO,

    und behandelt:

2. Streitigkeiten über die Trennung von Verfahren gemäss Art. 11 JStPO;

3. Beschwerden gemäss § 51 Abs. 2 und 3 GOG;

4. Gesuche um Ermächtigung zum Entscheid über die
    Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme von
    Strafuntersuchungen gegen Beamte gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in
    Verbindung mit § 148 GOG;

5. alle übrigen Verfahren in Strafsachen, die in die Zuständigkeit des
    Obergerichts fallen und nicht einer andern Kammer oder dem
    Zwangsmassnahmengericht oder der Verwaltungskommission zur
    Behandlung zugewiesen sind.