Entscheide neue StPO

Ausstand

28.10.2016 | UA160021 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

28.10.2016

UA160021

JStPO 26 f., JStPO 39 Abs. 3, StPO 382.

Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren. Zuständigkeiten. Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft.

17.11.2015 | UH150339 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Für die Anordnung und die Verlängerung von Ersatzmassnahmen im Jugendstrafrecht im Stadium der Untersuchung ist die Untersuchungsbehörde zuständig. Für dagegen erhobene Beschwerden ist die Beschwerdeinstanz zuständig. Die Privatklägerschaft ist zur Anfechtung von Zwangsmassnahmen im Bereich Haft und Ersatzmassnahmen für Haft nicht legitimiert.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

17.11.2015

UH150339

JStPO 26 f.
JStPO 39 Abs. 3
StPO 382.

StPO 267 Abs. 1, StPO 434

Aktenrückgabe. Rücktransport beschlagnahmter Gegenstände an den Ort der Behändigung.

19.08.2015 | UH150056 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Soweit sich beschlagnahmte Gegenstände ohne Weiteres als Handgepäck transportieren lassen, ist es dem Eigentümer grundsätzlich zuzumuten, diese nach der Freigabe bei der betreffenden Behörde abzuholen –sofern diese nicht per Briefpost retourniert werden können. Werden aber beispielsweise über 100 Bundesordner beschlagnahmt und während des Strafverfahrens freigegeben, haben die Strafbehörden diese an den Ort der Behändigung zurückzubringen (Schadensminderung aus einem Realakt).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

19.08.2015

UH150056

StPO 267 Abs. 1
StPO 434

StPO 263 Abs. 1 lit. d, SVG 90a, StGB 69, SVG 95

Beschlagnahme eines Fahrzeugs wegen Fahrens ohne Berechtigung; Anwendbarkeit von Art. 90a SVG

16.10.2014 | UH140223 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Die Einziehung ist in Art. 69 Abs. 1 StGB in allgemeiner Weise geregelt. Seit dem 1. Januar 2013 gilt zudem die neue Bestimmung von Art. 90a Abs. 1 SVG über die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen. Demnach kann der Strafrichter die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Einziehung nach Art. 90a Abs. 1 SVG generell möglich bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und  4 SVG und fällt auch bei (nicht qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Das Bundesgericht hat sich bisher hingegen nicht dazu geäussert, ob die neue Einziehungsbestimmung nach Art. 90a SVG auch bei Verstössen gegen die weiteren Strafnormen des SVG (vgl. Art. 91 ff. SVG) anwendbar ist. Dies ist entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung, der Systematik des Gesetzes sowie der ratio legis zu verneinen. Die Anwendbarkeit von Art. 90a SVG beschränkt sich somit auf grobe Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 - 4 SVG. Bei anderen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz kommt eine Einziehung einzig gestützt auf Art. 69 StGB in Betracht (E. II. 2.1).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

16.10.2014

UH140223

StPO 263 Abs. 1 lit. d
SVG 90a
StGB 69
SVG 95

StPO 318 Abs. 3, StPO 394 lit. b, StPO 417

Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen; Kostenauflage zulasten der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers.

02.10.2014 | UH140272 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Verfügungen betreffend Ablehnung von Beweisanträgen nach angekündigtem Abschluss der Untersuchung sind grundsätzlich nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antrag nur mit Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht (oder mit Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung) wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Dies ist der Fall, wenn ein Beweisverlust droht. Der Nachweis eines Beweisverlusts obliegt dem Beschwerdeführer, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Erw. II. 2.).

Ein Rechtsbeistand kann als verfahrensbeteiligte Person gestützt auf Art. 417 StPO kostenpflichtig werden, wenn er durch Verfahrensfehler, die mit einem Minimum an Vorsicht vermeidbar gewesen wären, unnötige Kosten verursacht hat. Hiervon ist im Rechtsmittelverfahren auszugehen, wenn der Rechtsbeistand schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass das Rechtsmittel nicht zulässig ist (Erw. III. 1.1). Das sorgfältige Abschätzen der Prozessaussichten und damit auch die Auseinandersetzung mit den Eintretensvoraussetzungen eines Rechtsmittels gehören zu den grundlegenden Pflichten eines Rechtsanwalts. Erhebt ein Rechtsbeistand die gesetzlich nur in Ausnahmefällen zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen, ohne sich mit der Eintretensfrage zu befassen bzw. einen drohenden Beweisverlust darzulegen, ist von vornherein absehbar, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten wird. Demzufolge ist das Erheben einer solchen Beschwerde als eine Verletzung elementarster Sorgfalt zu werten, welche eine Auferlegung der unnötig entstandenen Verfahrenskosten an den Rechtsbeistand erlaubt (Erw. III. 1.2).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

02.10.2014

UH140272

StPO 318 Abs. 3
StPO 394 lit. b
StPO 417

StPO 260, StPO 200, StPO 183 Abs. 1

Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend erkennungsdienstliche Vermessung einer Person unter Androhung von Gewalt; Bezeichnung des Gutachters.

19.09.2014 | UH140210 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Anordnung einer dreidimensionalen Vermessung der beschuldigten Person um einen Vergleich mit einem Radarfoto herzustellen. Bei der Vermessung einer Person handelt es sich um eine erkennungsdienstliche Erfassung. Bestätigung der Rechtsprechung des Obergerichts (Erw. 3). Voraussetzungen des Grundrechtseingriffs; keine Kollision mit dem Verbot des Selbstbelastungszwangs (Erw. 4). Androhung von Gewalt - Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Erw. 6). Beauftragung des Unfalltechnischen Dienstes der Stadtpolizei Zürich. Als sachverständige Person ist eine natürliche Person zu bezeichnen (Erw. 7).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

19.09.2014

UH140210

StPO 260
StPO 200
StPO 183 Abs. 1

SVG 90a

Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend ein Fahrzeug

04.09.2014 | UH140207 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürfen nur Fahrzeuge beschlagnahmt werden, welche zur Begehung von groben Verkehrsregelverletzungen verwendet wurden.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

04.09.2014

UH140207

SVG 90a

BV 29 Abs. 2, StPO 3 Abs. 2 lit. c, StPO 101 Abs. 1 und 3, StPO 108 Abs. 1

Akteneinsichtsrecht von Dritten

24.07.2014 | UH140119 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Das Akteneinsichtsrecht von Dritten findet seine Grenze an überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen. Dabei kann der Zweck der Strafuntersuchung und das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens der Akteneinsicht durch Drittpersonen entgegenstehen. (Erw. II/3). Akteneinsichtsrecht im konkreten Fall verneint (Erw. II/4).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

24.07.2014

UH140119

BV 29 Abs. 2
StPO 3 Abs. 2 lit. c
StPO 101 Abs. 1 und 3
StPO 108 Abs. 1

StPO 428 Abs. 1, StPO 427 Abs. 4

Vereinbarung über die Kostenregelung des Beschwerdeverfahrens bei vereinbarungsgemässem Rückzug der Beschwerde

16.04.2014 | UE140029 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Zieht der Beschwerdeführer die Beschwerde aufgrund einer (aussergerichtlichen) Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner zurück und haben die Parteien in der Vereinbarung die Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens geregelt, kann die Kostenregelung in analoger Anwendung von Art. 427 Abs. 4 StPO von der Beschwerdeinstanz genehmigt werden, sofern einzig ein Antragsdelikt Gegenstand der Beschwerde ist und sich die Kostenregelung nicht zu Lasten des Kantons auswirkt (Erw. 3 ff.).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

16.04.2014

UE140029

StPO 428 Abs. 1
StPO 427 Abs. 4

PolG 25, PolG 26, GOG 33 Abs. 1, GOG 51 Abs. 1

Polizeilicher Gewahrsam, Erstinstanzlich gerichtliche Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmässigkeit sowie für die Verlängerung des polizeilichen Gewahrsams, zulässiges Rechtsmittel, Anwendbares Recht

05.04.2014 | UB130132 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Zuständig für die Beurteilung der Rechtmässigkeit und für die Verlängerung des polizeilichen Gewahrsams gemäss PolG ist der Haftrichter. Gegen den haftrichterlichen Entscheid kann Beschwere bei der III. Strafkammer des Obergerichts erhoben werden. Im gesamten Verfahren ist Verwaltungsrecht anzuwenden.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

05.04.2014

UB130132

PolG 25
PolG 26
GOG 33 Abs. 1
GOG 51 Abs. 1

StPO 319 Abs. 1 lit. b, UWG 23 i.V.m. UWG 3 lit. a

Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft; Schikanebetreibung

03.03.2014 | UE130329 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Mit Blick auf eine restriktive Auslegung der Unlauterkeitstatbestände im Strafrecht sind Schikanebetreibungen nicht strafbar im Sinne von Art 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG und zwar auch dann nicht, wenn sich die Betreibung als missbräuchlich erweist.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

03.03.2014

UE130329

StPO 319 Abs. 1 lit. b
UWG 23 i.V.m. UWG 3 lit. a

StPO 393 Abs. 1 lit. 1, 396 Abs. 1, 101 Abs. 1, 108, 436 Abs. 1 i.V.m. 433

Beschwerde gegen einen verfahrensleitenden Entscheid des Bezirksgerichts; Umfang der Akteneinsicht der Privatklägerschaft; Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren.

12.09.2013 | UH130226 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Die Beschwerde gegen einen verfahrensleitenden Entscheid des Bezirksgerichts ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Begründungspflicht (Art. 396 Abs. 1 StPO) bezieht sich grundsätzlich auch auf die Darlegung der Eintretensvoraussetzungen. Wird der Privatklägerschaft Einsicht in die Strafakten gewährt, kann dies für die beschuldigte Person einen nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirken (Erw. 1).

Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO grundsätzlich ein Recht auf vollumfängliche Akteneinsicht, ohne dass dazu ein Interessennachweis notwendig ist. Einschränkungen sind unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO zu prüfen (Erw. 3).

Die im Beschwerdeverfahren obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat ihren Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu beziffern und zu belegen, wenn sie Privatklägerin ist (Art. 433 StPO). Allein mit dem Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin" kommt sie dieser Pflicht nicht nach.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

12.09.2013

UH130226

StPO 393 Abs. 1 lit. 1
396 Abs. 1
101 Abs. 1
108
436 Abs. 1 i.V.m. 433

BGer 1B_339/2013 vom 4. Februar 2014

StPO 7 Abs. 2 lit. b, GOG 148 Satz 1

Strafanzeige gegen ein Mitglied des Kantonsrates wegen Amtsgeheimnisverletzung. Kein Erfordernis der Ermächtigung durch das Obergericht für die Strafverfolgung.

21.08.2013 | TB130129 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Art. 7 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafbehörden grundsätzlich zur Strafverfolgung, wenn ihnen Hinweise auf Straftaten vorliegen. Art. 7 Abs. 2 StPO erlaubt den Kantonen nur noch in eingeschränktem Umfang, die Zulässigkeit einer Strafverfolgung von Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB von einer Ermächtigung der Strafverfolgungsbehörden abhängig zu machen. Bei Mitgliedern einer Legislative - wie den Zürcher Kantonsrätinnen oder Kantonsräten - darf die Strafverfolgung nur für Äusserungen im Parlament ausgeschlossen oder beschränkt werden (Art. 7 Abs. 2 lit. a StPO). Eine vorgängige Ermächtigung zur Verfolgung von - im Amt begangenen - Delikten dürfen die Kantone nur für Mitglieder der Vollziehungs- und Gerichtsbehörden verlangen (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO). Damit darf die Strafverfolgung einer Kantonsrätin für Handlungen oder für Äusserungen ausserhalb des Kantonsparlaments nicht von einer Ermächtigung gemäss § 148 GOG abhängig gemacht werden. Es kann hier offen bleiben, ob Mitglieder des Kantonsrates überhaupt von Art. 110 Abs. 3 StGB erfasst sind (Erw. 2.1-3).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

21.08.2013

TB130129

StPO 7 Abs. 2 lit. b
GOG 148 Satz 1

StPO 312, StPO 179, StPO 147

Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei; Zulässigkeit der Beschwerde; Teilnahmerecht.

20.08.2013 | UH130204 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Anfechtbarkeit einer Delegationsverfügung bzw. eines Ermittlungsauftrags (Art. 312 StPO), wenn die Einschränkung von Teilnahmerechten gerügt wird (Erw. 1).

Wird die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt, darf sie in diesem Rahmen Personen befragen. Den Parteien steht bei polizeilichen Befragungen nach Eröffnung der Strafuntersuchung nur dann ein Teilnahmerecht zu, wenn die Einvernahme delegiert wird oder der Ermittlungsauftrag zur Umgehung ihrer Teilnahmerechte führt (Erw. 3 ff.).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

20.08.2013

UH130204

StPO 312
StPO 179
StPO 147

StPO 101 Abs. 1, StPO 108 Abs. 1, StPO 146 Abs. 1 und 4, StPO 147 Abs. 1, StPO 149 Abs. 2 lit. b, StPO 312 Abs. 2

Teilnahmerecht der beschuldigten Person an delegierten Einvernahmen von Auskunftspersonen.

24.05.2013 | UH130106 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Ein Ausschluss der beschuldigten Person von der Teilnahme an delegierten Befragungen von Auskunftspersonen kann nicht auf Art. 146 StPO gestützt werden. Art. 101 Abs. 1 StPO lässt eine Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person zu, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist oder eine solche Gefahr vor Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO vorliegt (Erw. 2.1.).

Allein die theoretische Möglichkeit, dass sich aus den noch durchzuführenden Befragungen neue Vorhalte ergeben könnten, reicht nicht aus, um der beschuldigten Person die Teilnahme an den Befragungen zu verwehren (Erw. 2.2.).

Da eine rein abstrakte Gefährdung der Verfahrensinteressen durch rechtmässig prozesstaktisches Vorgehen keinen Ausschluss von den Einvernahmen rechtfertigt, kann es zur Einschränkung der Teilnahmerechte nicht genügen, dass Aussagen angepasst werden können. Bei Beschränkung der Teilnahmerechte aufgrund noch zu beschaffender wichtigster Beweismittel i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO, drängt sich eine genaue Bezeichnung dieser Beweismittel sowie ihrer voraussichtlichen Relevanz auf, um der beschuldigten Person eine wirksame Kontrolle ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu ermöglichen (Erw. 2.3.)

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

24.05.2013

UH130106

StPO 101 Abs. 1
StPO 108 Abs. 1
StPO 146 Abs. 1 und 4
StPO 147 Abs. 1
StPO 149 Abs. 2 lit. b
StPO 312 Abs. 2

StPO 309, StPO 393

Verfügung betreffend Eröffnung der Strafuntersuchung; Ausschluss der Beschwerde

28.01.2013 | UH120349 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher eine Strafuntersuchung eröffnet wird, ist nicht mit Beschwerde anfechtbar. Diesen Rechtsmittelausschluss kann der Beschuldigte nicht dadurch umgehen, dass er die Verfahrenseinstellung verlangt und die Weigerung der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anficht. Ist gegen das Anfechtungsobjekt keine Beschwerde zulässig, kann die Teilfrage, ob das Anfechtungsobjekt nichtig ist, ebenfalls nicht beurteilt werden (Erw. 3.2-3.4).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

28.01.2013

UH120349

StPO 309
StPO 393

StPO 225 Abs. 1, DNA-Profil-Gesetz 3 Abs. 1

Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs zwecks DNA-Profilerstellung

06.07.2012 | UH120024 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Im Rahmen einer gegen eine beschuldigte Person wegen des hinreichenden Verdachts eines begangenen Vergehens oder Verbrechens geführten Untersuchung kann grundsätzlich auch dann ein DNA-Profil erstellt werden, wenn dieses für die Klärung des zu untersuchenden Tatvorwurfs untauglich bzw. ungeeignet ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass aufgrund einer gewissen bzw. erhöhten Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit besteht bzw. ernst zu nehmende Hinweise vorliegen, dass die beschuldigte Person an anderen Straftaten beteiligt war oder sein wird; diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn sich die beschuldigte Person früher eines strafrechtlichen Delikts von einer gewissen Schwere schuldig gemacht hat oder wenn aus anderen aktenkundigen Umständen auf die erhöhte Wahrscheinlichkeit der früheren oder zukünftigen Beteiligung an Straftaten zu schliessen ist. Allein das öffentliche Interesse an der Aufklärung erfolgter oder zukünftiger Straftaten oder die abstrakte Schwere des in der Untersuchung zur Diskussion stehenden Delikts genügt nicht (Erw. 6-7.4).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

06.07.2012

UH120024

StPO 225 Abs. 1
DNA-Profil-Gesetz 3 Abs. 1

BV 29 Abs. 2 und 31 Abs. 4 BV. EMRK 5 Abs. 3 und 4. StPO 225 Abs. 1, Art. 390 Abs. 5 und Art. 397 Abs. 1

Persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren betreffend Haftentscheide. Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit des Richters; kontradiktorisches Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

20.06.2012 | UB120065 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Es besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf mündliche bzw. persönliche Anhörung, wenn er sich vor dem Zwangsmassnahmengericht eingehend äussern konnte und keine wesentlichen neuen Erkenntnisse von seiner erneuten Anhörung zu erwarten sind (Erw. II/1). Hat sich die Staatsanwaltschaft vor dem Zwangsmassnahmengericht schriftlich zu den relevanten Aspekten hinreichend geäussert und sind vor diesem Gericht keine Beweise abzunehmen, führt die Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht dazu, dass das Gericht Funktionen der Anklagebehörde übernimmt, weshalb insofern kein Anschein der Befangenheit des Gerichts besteht (Erw. II/2).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

20.06.2012

UB120065

BV 29 Abs. 2 und 31 Abs. 4 BV. EMRK 5 Abs. 3 und 4. StPO 225 Abs. 1
Art. 390 Abs. 5 und Art. 397 Abs. 1

StPO 121, StPO 101 Abs. 1, StPO 108, StPO 154 Abs. 4 lit. b, StPO 146 Abs. 4 lit. b, StPO 147 Abs. 1

Berechtigung der Angehörigen einer verstorbenen Person zur Strafklage; Zeitpunkt der Akteneinsicht der Privatklägerschaft; Ausschluss der Privatklägerschaft von Beweisabnahmen

10.05.2012 | UH110244 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

10.05.2012

UH110244

StPO 121
StPO 101 Abs. 1
StPO 108
StPO 154 Abs. 4 lit. b
StPO 146 Abs. 4 lit. b
StPO 147 Abs. 1

StPO 68 Abs. 5, 105, 190, 393 Abs. 1 lit. b; §§ 1, 16 und 18 DolmV.

Beschwerde betreffend die Festsetzung der Dolmetscherentschädigung.

24.04.2012 | UH110251 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Gegen die Festsetzung der Entschädigung einer dolmetschenden Person kann Beschwerde im Sinne der StPO erhoben werden. Die DolmV geht vom Grundsatz aus, dass die dolmetschende Person nach ihrem Zeitaufwand zu entschädigen ist. Dies gilt - vorbehältlich einer anderslautenden klaren Vereinbarung - auch dann, wenn ein Einsatz anlässlich einer Gerichtsverhandlung erfolgt, diese aber kürzer dauert als ursprünglich geplant (Erw. 4-5).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Verfügung

24.04.2012

UH110251

StPO 68 Abs. 5
105
190
393 Abs. 1 lit. b; §§ 1
16 und 18 DolmV.

StPO 7 Abs. 2 lit. b, GOG 148

Strafanzeige gegen Beamte. Ermächtigungsverfahren; Zuständigkeit und Prüfungsumfang.

30.09.2011 | TB110024 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

30.09.2011

TB110024

StPO 7 Abs. 2 lit. b
GOG 148

StGB 285 f., StPO 104 Abs. 1 lit. b, StPO 115, StPO 118, StPO 215 Abs. 1 lit. a, StPO 382 Abs. 1

Einstellung der Untersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Hinderung einer Amtshandlung. Beschwerdelegitimation des Beamten.

23.09.2011 | UE110156 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

23.09.2011

UE110156

StGB 285 f.
StPO 104 Abs. 1 lit. b
StPO 115
StPO 118
StPO 215 Abs. 1 lit. a
StPO 382 Abs. 1

StPO 256

Beschwerde gegen Anordnung von Massenuntersuchungen. Anfechtungsobjekt der Beschwerde

05.09.2011 | UH110165 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

05.09.2011

UH110165

StPO 256

StPO 241, StPO 246

Befehl betr. Durchsuchung von Aufzeichnungen. Begründungsanforderungen.

19.08.2011 | UH110174 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

19.08.2011

UH110174

StPO 241
StPO 246

publiziert in ZR 110/2011 Nr. 62

Bestellung des amtlichen Verteidigers im Übertretungsstrafverfahren

27.07.2011 | UH110067 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Ist im Übertretungsstrafverfahren ein amtlicher Verteidiger zu bestellen, so ist dazu - abweichend von § 155 GOG - die Übertretungsstrafbehörde zuständig.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Verfügung

27.07.2011

UH110067

StPO 224 f.

Anspruch auf rechtliches Gehör im Haftverfahren

21.07.2011 | UB110061 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

21.07.2011

UB110061

StPO 224 f.

StPO 324 Abs. 1, StPO 329 Abs. 1 lit. c, StPO 352 Abs. 2

Strafbefehl, Prozesshindernis

01.06.2011 | UH110117 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

01.06.2011

UH110117

StPO 324 Abs. 1
StPO 329 Abs. 1 lit. c
StPO 352 Abs. 2

StPO 146 Abs. 1, StPO 147

Der Grundsatz der getrennten Einvernahme mehrerer Personen und die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen

11.05.2011 | UH110023 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Der in Art. 146 Abs. 1 StPO statuierte Grundsatz der getrennten Einvernahme bedeutet, dass in Abwesenheit bzw. unter Ausschluss der anderen zu befragenden Personen einvernommen wird. Es besteht aufgrund dieser Vorschrift somit kein Anspruch von beschuldigten Personen, Zeugen oder Auskunftspersonen, bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, anderen Zeugen oder Auskunftspersonen anwesend zu sein. Die getrennte Einvernahme steht allerdings unter dem Vorbehalt der Teilnahmerechte der Parteien nach Art. 147 StPO.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

11.05.2011

UH110023

StPO 146 Abs. 1
StPO 147

publiziert in ZR 110/2011 Nr. 39

StPO Art. 185 Abs. 4, StPO 147 Abs. 1

Teilnahmerecht des Verteidigers an psychiatrischen Explorationsgesprächen

11.05.2011 | UH110068 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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In der neuen eidgenössischen StPO ist ein Recht des Verteidigers auf Teilnahme an psychiatrischen Explorationsgesprächen nicht vorgesehen. Art. 147 Abs. 1 StPO ist auf psychiatrische Explorationsgespräche nicht anwendbar. Weitergeltung der bisherigen bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

11.05.2011

UH110068

StPO Art. 185 Abs. 4
StPO 147 Abs. 1

publiziert in ZR 110/2011 Nr. 41

StPO 235 Abs. 2, StPO 235 Abs. 3

Brief an die Bezirksgerichtspräsidentinnen und - präsidenten betreffend Postkontrolle und Besuchsbewilligung

04.03.2011 | | Obergericht des Kantons Zürich | -
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Obergericht des Kantons Zürich

-

04.03.2011

StPO 235 Abs. 2
StPO 235 Abs. 3

StPO 227, StPO 228

Anordnung einer Haftverlängerung im Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch

25.02.2011 | UB110015 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

25.02.2011

UB110015

StPO 227
StPO 228

Örtliche Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts

22.02.2011 | UH110004 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

22.02.2011

UH110004

StPO/ZH 429 Abs. 4, StPO 448, StPO CH 453 Abs. 1

Übergangsrechtliche Weitergeltung von Zwangsmassnahmen (hier: Sicherheitshaft)

26.01.2011 | AC110001 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 429 Abs. 4 StPO/ZH, Art. 448, 453 Abs. 1 StPO. § 429 Abs. 4 StPO/ZH findet seit Inkrafttreten der Schweizerischen StPO/ZH keine Anwendung mehr.

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

Verfügung

26.01.2011

AC110001

StPO/ZH 429 Abs. 4
StPO 448
StPO CH 453 Abs. 1

GOG 148, StPO 7 Abs. 2 lit. b

Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte - Zuständigkeit

21.01.2011 | TB110010 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

21.01.2011

TB110010

GOG 148
StPO 7 Abs. 2 lit. b

Regierungsratsbeschluss vom 2. Februar 2011

ZPO 404 f.; ZPO/ZH 19 Abs. 1; ZPO/ZH 79 Abs.1; ZPO/ZH 93

Rechtsmittel gegen Zwischen­entschei­de; intertemporalrechtliche Regelung; Streitwert bei sub­jektiver Klagenhäufung gegen zwei einfache passive Streitgenossen

01.01.1970 | | | -
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Art. 404 f. ZPO/CH.

Frage offengelassen, ob ein nach dem 31. Dezember 2010 eröffneter Zwischenentscheid in einem Verfahren, das (wei­terhin) dem bisherigen Recht untersteht, mit den Rechtsmitteln des bisherigen (kantonalen) oder des neuen (eidgenössischen) Prozessrechts anzufechten ist (Erw. II; Erwägungen werden in ZR veröffentlicht).

 

§§ 19 Abs. 1, 79 Abs. 1 und 93 ZPO/ZH.

Klagt ein Darlehensgeber gleichzeitig gegen den Darle­hensnehmer (auf Rückzahlung des Darlehens) und den Ga­ran­ten (auf Erfüllung des Garantievertrags), sind für die Bestimmung des Streitwerts die Werte beider Rechts­begehren zusammenzuzählen (Erw. III/4; Erwägungen werden in ZR veröffentlicht).

 

-

01.01.1970

ZPO 404 f.; ZPO/ZH 19 Abs. 1; ZPO/ZH 79 Abs.1; ZPO/ZH 93