Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP) - Jahrgang 2013
ZPO 211 Abs. 1
ZMP 2013 Nr. 7: Nicht innert Frist abgelehnter Urteilsvorschlag hat Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.
05.11.2013
|
MM130346-L/U
|
Bezirksgericht Zürich
|
Schlichtungsbehörde
Details | Entscheid drucken
Wird ein Urteilsvorschlag nicht innert Frist abgelehnt, hat er die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Die Schlichtungsbehörde Zürich stellte in einem Beschluss fest, dass die Ablehnung des Urteilsvorschlages nicht rechtzeitig erfolgte und schrieb das Verfahren als erledigt ab.
Bezirksgericht Zürich
Schlichtungsbehörde
Beschluss
05.11.2013
MM130346-L/U
ZPO 211 Abs. 1
OR 24, 262
ZMP 2013 Nr. 8: Abgrenzung zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Kündigung
01.11.2013
|
MB120030-L/U
|
Bezirksgericht Zürich
|
Mietgericht
Details | Entscheid drucken
Abgrenzung zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Kündigung
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Urteil
01.11.2013
MB120030-L/U
OR 24
262
OR 271 Abs. 1
ZMP 2013 Nr. 4: AG darf Interesse des Alleinaktionärs berücksichtigen, gilt nicht als Drittinteresse
08.08.2013
|
MB120005-L/U
|
Bezirksgericht Zürich
|
Mietgericht
Details | Entscheid drucken
Eine Aktiengesellschaft als Vermieterin darf das Interesse ihres Alleinaktionärs berücksichtigen, dieses gilt nicht als Interesse eines Dritten.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Urteil
08.08.2013
MB120005-L/U
OR 271 Abs. 1
NG130015-O/U
ZPO 328 Abs. 1
ZMP 2013 Nr. 6: Weder Feststellung der Nichteinigung noch Klagebewilligung stellen rechtskräftigen Entscheid dar, weshalb auf Revisionsgesuch nicht einzutreten ist
23.07.2013
|
MK130433-L/U
|
Bezirksgericht Zürich
|
Schlichtungsbehörde
Details | Entscheid drucken
Nichteintreten zufolge fehlendem Anfechtungsobjekt
Bezirksgericht Zürich
Schlichtungsbehörde
Beschluss
23.07.2013
MK130433-L/U
ZPO 328 Abs. 1
RU130055-O/U
OR 272, 272a
ZMP 2013 Nr. 5: Gleichwertigkeit Ersatzobjekt nicht gegeben, wenn jährlicher Mietzins Fr. 25'000.- höher
31.01.2013
|
MB120028-L/U
|
Bezirksgericht Zürich
|
Mietgericht
Details | Entscheid drucken
Die Gleichwertigkeit des Ersatzobjektes ist nicht gegeben, wenn der jährliche Mietzins Fr. 150'000.- anstatt Fr. 125'000.- betragen würde.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Urteil
31.01.2013
MB120028-L/U
OR 272
272a
ZPO 59, 60
ZMP 2013 Nr. 3: Nichteintreten zufolge abgeurteilter Sache (res iudicata)
30.10.2012
|
MK121066-L/U
|
Bezirksgericht Zürich
|
Schlichtungsbehörde
Details | Entscheid drucken
Nichteintreten zufolge abgeurteilter Sache (res iudicata).
Bezirksgericht Zürich
Schlichtungsbehörde
Beschluss
30.10.2012
MK121066-L/U
ZPO 59
60
OR 23, 24 Abs. 1 Ziff. 4, OR 28; ZPO 328 Abs. 1 lit. a und c
ZMP 2013 Nr. 2: Revision gegen einen Vergleich, Berufung auf Grundlagenirrtum / absichtliche Täuschung
25.09.2012
|
MK121005-L/U
|
Bezirksgericht Zürich
|
Schlichtungsbehörde
Details | Entscheid drucken
Revision gegen einen vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossenen Vergleich, wenn sich die Mieter auf Grundlagenirrtum bzw. absichtliche Täuschung berufen.
Bezirksgericht Zürich
Schlichtungsbehörde
Beschluss
25.09.2012
MK121005-L/U
OR 23
24 Abs. 1 Ziff. 4
OR 28; ZPO 328 Abs. 1 lit. a und c
OR 273 Abs. 2 lit. a; ZGB 2
ZMP 2013 Nr. 1: Fristgerechtes Erstreckungsbegehren; "Rücknahme" einer Kündigung mit Einwilligung der Gegenpartei als Abschluss eines neuen Vertrages zu bisherigen Bedingungen; widersprüchliches bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten der Vermieterin
04.09.2012
|
MB110018-L/U
|
Bezirksgericht Zürich
|
Mietgericht
Details | Entscheid drucken
Fristgerechtes Erstreckungsbegehren: die "Rücknahme" einer (ersten) Kündigung mit Einwilligung der Gegenpartei ist dem Abschluss eines neuen, den Bedingungen des alten entsprechenden Vertrags gleichzusetzen. Die Anfechtungsfrist für ein Erstreckungsbegehren läuft erst ab dem Zeitpunkt der erneuten (zweiten) Kündigung. Der Mieter durfte sich vorliegend ohnehin auf die Zusicherung der Vermieterin verlassen, die erste Kündigung sei "zurückgenommen" bzw. es werde ihm eine erneute Kündigung zugestellt. Die Berufung der Vermieterin darauf, der Mieter habe die erste Kündigung nicht angefochten bzw. die Anfechtungsfrist sei abgelaufen, stellt ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) dar und ist als krass treuwidrig und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Urteil
04.09.2012
MB110018-L/U
OR 273 Abs. 2 lit. a; ZGB 2
NG120016-O/U (Entscheid des Obergerichts Zürich)