Gesetzliche Grundlage: Art. 335b OR.
Die Probezeit dient dazu, dass sich die Parteien des Arbeitsvertrages besser kennenlernen und prüfen können, ob sich die gegenseitigen Erwartungen an das Arbeitsverhältnis erfüllen. Während dieser Anfangszeit ist eine erleichterte Kündigung möglich; die Kündigungsfrist beträgt sieben Tage.
Das Gesetz legt fest, dass der erste Monat Probezeit ist. Man kann durch schriftliche Abrede die Probezeit auf maximal drei Monate verlängern. Eine weitere Verlängerung der Probezeit ist unzulässig.
Die Probezeit kann dadurch verlängert werden, dass die Mitarbeiterin krank ist oder wegen eines anderen Verhinderungsgrundes nicht arbeiten muss.
Probezeiten sind überall dort unzulässig, wo die Parteien des Arbeitsverhältnisses bereits Erfahrungen miteinander sammeln konnten. Wenn eine Arbeitnehmerin zuerst im Stundenlohn angestellt worden ist und dann einen neuen Vertrag mit Monatslohn bekommt, darf keine neue Probezeit vereinbart werden, weil die Vertragsparteien sich bereits kennen gelernt haben. Etwas anderes gilt nach Auffassung des Bundesgerichts, wenn eine Arbeitnehmerin vor ihrer Festanstellung im Auftrag einer Temporärfirma für den Arbeitgeber tätig war (BGE 129 III 124).