Kraftloserklärung von Wertpapieren

Die Rechte aus einem Wertpapier (Aktie, Obligation, Schuldbrief usw.) können nur gegen Vorweisung des Papiers geltend gemacht werden. Wer gutgläubig ein Wertpapier erwirbt, wird vom Gesetz in seinem Vertrauen auf das im Papier verkörperte Recht geschützt. Geht daher ein Wertpapier verloren, muss es gerichtlich für kraftlos erklärt werden, bevor der Eigentümer sein Recht wieder geltend machen kann. Das Gesetz verlangt dafür einen öffentlichen Aufruf des Papiers. 

 

Tipp:

Bewahren Sie Ihre Wertpapiere sicher auf. Werfen Sie nie einen abbezahlten Papier-Schuldbrief weg. Die Löschung im Grundbuch ist nur unter Vorlage des Papier-Schuldbriefs möglich. Abgesehen davon stellt dieser einen Wert dar, denn die Neuerrichtung ist teuer. Statt ihn im Grundbuch löschen zu lassen, können Sie einen abbezahlten Papier-Schuldbrief sicher aufbewahren und bei Bedarf ohne weiteres wieder belehnen. Um die Risiken des Papier-Schuldbriefes zu vermeiden, kann man seit 1. Januar 2012 auf einen Register-Schuldbrief zurückgreifen. Hier wird kein Wertpapier ausgestellt. Vielmehr wird der Schuldbrief nur noch im Grundbuch eingetragen (Art. 843 und Art. 857 ff. ZGB). Ein alter Papier-Schuldbrief kann im Einverständnis zwischen Grundeigentümerin und Gläubiger vereinfacht in einen Registerschuldbrief umgewandelt werden (Art. 33b SchlT ZGB; Art. 74 GBV).

 

Zuständigkeit und Verfahren

Sachlich zuständig ist für eine Kraftloserklärung im Kanton Zürich das Einzelgericht. Dieses behandelt entsprechende Begehren im summarischen Verfahren (§ 24 lit. c GOG; Art. 249 lit. d Ziff. 10 und Art. 250 lit. d Ziff. 1 ZPO). Örtlich ist nach Art. 29 Abs. 4 und Art. 43 ZPO zwingend dasjenige Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk:

  • bei Aktien und anderen Beteiligungspapieren: die Gesellschaft ihren Sitz hat;
  • bei Checks/Wechseln: der Zahlungsort liegt;
  • bei Schuldbriefen: das Grundstück liegt, auf dem der Schuldbrief lastet;
  • bei anderen Wertpapieren: der Schuldner Wohnsitz oder hat.

 

Für entsprechende Begehren stellen wir Ihnen ein Formular zur Verfügung. Lesen Sie zuvor bitte unser Merkblatt.