Aufgaben

Die II. Strafkammer behandelt

altrechtlich (vorbehältlich Art. 449, 450, 452, 453 StPO):

die Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte, der Gerichtsvorstände, der Einzelrichter und der Jugendgerichte.

neurechtlich:

  1. amten als Berufungsgericht gemäss StPO und als Berufungsinstanz gemäss JStPO;
  2. strafrechtliche Verfahren gemäss § 212 GOG;
  3. Revisionsgesuche betreffend Entscheide, die vor dem 1.1.2011 gefällt wurden.