Erbschein

Erbschein (Schweiz)

Die Erben haben Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung über den Kreis der Erbberechtigten, den so genannten Erbschein (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Der Erbschein ist oft notwendig, um über die Erbschaft verfügen zu können, besonders über Konten oder Grundeigentum der verstorbenen Person. Zuständig für die Ausstellung von Erbscheinen ist im Kanton Zürich das Gericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZPO, § 137 lit. d GOG).

Beruht die Erbeneigenschaft auf einem Testament oder einem Erbvertrag, so kann der Erbschein erst im Anschluss an die Testamentseröffnung ausgestellt werden. Existiert dagegen keine Verfügung von Todes wegen, so kommen die gesetzlichen Erben (Art. 457 ff. ZGB) zum Zuge. Bevor hier ein Erbschein ausgestellt werden kann, muss das Gericht bei den verschiedenen Zivilstandsämtern die nötigen Zivilstandsurkunden einholen und so sicherstellen, dass ihm alle Erben bekannt sind.

Sie können einen Erbschein bestellen, indem Sie unser Formular am PC ausfüllen und per Post einschicken oder bei uns abgeben.

Ausländische Erbfolgezeugnisse

Als Folge des weit gezogenen Kundenkreises des schweizerischen Finanzplatzes kommt es nicht selten vor, dass Personen mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermögenswerte in der Schweiz hinterlassen. Grundbuchämter, Banken und Versicherungen bedürfen zum Nachweis der Erbfolge eines entsprechenden Zeugnisses. Die Ausstellung eines schweizerischen Erbscheins ist in solchen Fällen nur ausnahmsweise möglich, besonders wenn sich die Behörden am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person nicht mit dem Nachlass befassen.

Das Bundesamt für Justiz bietet auf seiner Website ein nützliches PDF-Dokument über ausländische Erbfolgezeugnisse an. Daraus ist für zahlreiche Länder ersichtlich, welche Zeugnisse erhältlich sind und ob diese Zeugnisse insbesondere für den schweizerischen Grundbuchverkehr geeignet erscheinen.

Ergeben sich bezüglich der Gültigkeit oder der Tauglichkeit solcher Dokumente Streitigkeiten, so besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Anerkennung in der Schweiz (Art. 96 IPRG). Zuständig ist bei Schweizern mit letztem Wohnsitz im Ausland das Einzelrichteramt im summarischen Verfahren des Heimatortes, bei Ausländern dasjenige des Ortes, wo sich die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte befinden (Art. 335 Abs. 3 und Art. 339 Abs. 1 lit. b und Art. 339 Abs. 2 ZPO; vgl. Art. 87 und Art. 88 IPRG). 

Zuständige Erbgangsicherungsbehörden und Anerkennungsbehörden  im Kanton Zürich
Einzelgerichte im summarischen Verfahren:

Bezirksgericht Horgen Bezirksgericht Affoltern Bezirksgericht Dietikon Bezirksgericht Dielsdorf Bezirksgericht Bülach Bezirksgericht Andelfingen Bezirksgericht Winterthur Bezirksgericht Uster Bezirksgericht Pfäffikon Bezirksgericht Hinwil Bezirksgericht Meilen Bezirksgericht Zürich Obergericht Zürich