Zuständigkeit

Das Handelsgericht ist zuständig

  • gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO und § 44 lit. b GOG für handelsrechtliche Streitigkeiten sowie solche aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften, deren Streitwert mehr als CHF 30'000 beträgt;
  • gemäss § 44 lit. a GOG für:
    • Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum;
    • kartellrechtliche Streitigkeiten;
    • Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;
    • Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000 beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt);
    • Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz;
    • Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz, dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz und dem Finanzinstitutsgesetz.

Das Einzelgericht des Handelsgerichts entscheidet

  • über die Einsetzung eines Sonderprüfers (§ 45 lit. a GOG);
  • über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage (§ 45 lit. b GOG);
  • Streitigkeiten im summarischen Verfahren aus Gesellschaftsrecht, deren Streitwert mindestens CHF 30'000 beträgt (§ 45 lit. c GOG);
  • über den Rechtsschutz in klaren Fällen im Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts (§ 45 lit. d GOG).