Registerbereinigung

Fehlerhafte Eintragungen im Zivilstandsregister

Einträge im Zivilstandsregister können fehlerhaft sein. Der Grund dafür kann in einer mangelhaften Erfassung der Daten liegen (Beispiel: Missverständnis bei der Eintragung) oder aber in einer seither eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Das Gesetz unterscheidet die beiden Fälle nicht eindeutig, sondern stellt darauf ab, ob der falsche Eintrag auf einem offensichtlichen Irrtum oder Versehen beruht. Ist dies der Fall, dürfen die Zivilstandsbehörden den Eintrag selber richtig stellen (Art. 43 ZGB und Art. 29 ZStV). In den übrigen Fällen muss das Gericht die Berichtigung anordnen (Art. 42 ZGB und Art. 30 ZStV).

Änderung einer Eintragung im Zivilstandsregister

Soweit zum Nachweis von Personendaten nicht eine Erklärung vor dem Zivilstandsamt nach Art. 41 ZGB möglich ist, steht den Betroffenen die gerichtliche Feststellung ihrer Personalien offen. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits ein Eintrag im (schweizerischen) Zivilstandsregister besteht oder nicht. Ist dies der Fall, so ordnet das Gericht gleichzeitig mit dem Entscheid auch die Anpassung des Registers an. Die Anpassung ist aber hier nur die Folge, nicht der (einzige) Zweck des Verfahrens. 

Aus Sicht der Betroffenen genügt es zu wissen, dass ein Gerichtsverfahren immer nur dann nötig wird, wenn bei einem bestehenden Registereintrag mehr als nur ein offenkundiges Versehen nach Art. 43 ZGB vorliegt oder wenn bei fehlenden Urkunden die Personalien streitig im Sinne von Art. 41 ZGB sind.

Für die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts und die damit verbundene Änderung von Vornamen ist nicht das Gericht zuständig, sondern das Zivilstandsamt (Art. 14b ZStV).

Namensänderung

Gemäss Art. 30 ZGB kann eine Person bei achtenswerten Gründen eine Namensänderung beantragen. Für den an sich zuständigen Regierungsrat übernimmt die Abteilung Zivilstandswesen des kantonalen Gemeindeamts diese Aufgabe.

Ausländische Eltern mit Wohnsitz in der Schweiz können bei der Geburt des Kindes gegenüber dem Zivilstandsamt eine Erklärung abgeben, dass der Name dem Heimatrecht zu unterstellen sei ("Option"). Ohne solche Erklärung untersteht der Name des Kindes schweizerischem Recht (Art. 37 IPRG). Eine nachträgliche Ausübung dieses Rechts ist nicht möglich.

Im Falle einer Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts durch Abgabe einer Erklärung beim Zivilstandsamt muss dort eine solche Erklärung auch gleich über die damit verbundene Änderung des Vornamens abgegeben werden (Art. 14b ZStV). Es braucht kein separates Verfahren zur Änderung des Vornamens.

Einzelgerichte im summarischen Verfahren im Kanton Zürich
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