Beseitigung des Rechtsvorschlags

Der Rechtsvorschlag des Schuldners führt zum Stillstand der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Damit diese wieder in Gang kommt, muss der Rechtsvorschlag aufgehoben werden (Art. 79, 80 und 82 SchKG). Dazu benötigt die Gläubigerin die Gerichte. Das gerichtliche Verfahren gabelt sich in zwei Hauptstränge – das ordentliche und das (schnellere) summarische Verfahren. Welchen dieser beiden Wege die Gläubigerin beschreiten will, hängt von verschiedenen Überlegungen ab:

Verfügt sie bereits über ein vollstreckbares Urteil oder einen vollstreckbaren Entscheid einer Verwaltungsbehörde, kommt ein ordentliches Verfahren nicht mehr infrage, da über den Bestand der Schuld schon entschieden wurde. Die Gläubigerin muss im summarischen Verfahren die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 SchKG). Dies geschieht beim Rechtsöffnungsgericht am Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 4652 SchKG). Einen definitiven Rechtsöffnungstitel stellt auch eine vollstreckbare öffentliche Urkunde dar (s. dazu Art. 347 ff., insbes. Art. 349 ZPO). Weil eine solche jedoch keine gerichtliche Entscheidung in der Sache oder eine gleichgestellte Urkunde darstellt, kann hier neben der definitiven Rechtsöffnung auch eine gerichtliche Klage erfolgen. Insbesondere kann der Schuldner trotz einer solchen Urkunde jederzeit auf Feststellung klagen, dass die darin behauptete Forderung nicht bestehe (Art. 352 ZPO).

Wenn die Gläubigerin über eine vom Schuldner unterschriebene Schuldanerkennung verfügt, kann sie das ordentliche Verfahren wählen. Sie hat aber in diesem Fall auch die Möglichkeit, die provisorische Rechtsöffnung zu beantragen (Art. 82 SchKG). Über die provisorische Rechtsöffnung wird in einem summarischen Verfahren entschieden, das in der Regel rascher abläuft als das ordentliche Verfahren. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gläubigerin ihre Forderung auf diesem Weg in jedem Fall schneller durchsetzen kann. Zu denken ist etwa an den Fall, wo sich der Schuldner der Forderung dezidiert widersetzt und die Gläubigerin damit rechnen muss, dass er nach erteilter provisorischer Rechtsöffnung mit der Aberkennungsklage das zuständige ordentliche Gericht anruft. Unter diesen Umständen gelangt die Gläubigerin mit dem ordentlichen Verfahren wahrscheinlich schneller ans Ziel als mit der Rechtsöffnung im summarischen Verfahren. Es lohnt sich, die Frage gründlich zu überlegen und allenfalls mit einer Fachperson zu besprechen.

Hat die Gläubigerin die Betreibung eingeleitet, ohne dass sie über einen Rechtsöffnungstitel im beschriebenen Sinne verfügt, so kann sie den Rechtsvorschlag nur auf dem Weg des ordentlichen Verfahrens beseitigen (Art. 79 SchKG).

Gerichtliche Klage

Hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben und verfügt der Gläubiger weder über ein Urteil über den Bestand der Forderung noch über eine unterschriebene Schuldanerkennung der Schuldnerin, so kann er die Betreibung erst fortsetzen, wenn er die Forderung mit Erfolg vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt hat (Art. 79 SchKG). Eine Klage im ordentlichen Verfahren empfiehlt sich aber manchmal auch dann, wenn an sich die provisorische Rechtsöffnung oder eine definitive gestützt auf eine vollstreckbare Urkunde nach Art. 347 ff. ZPO möglich wäre. Ausgeschlossen ist das ordentliche Verfahren selbstverständlich, wenn bereits ein Urteil über die Streitsache vorliegt. Hier kommt nur ein definitives Rechtsöffnungsbegehren in Frage.

Für eine Klage im ordentlichen Verfahren ist im Kanton Zürich im Regelfall das zuständige Friedensrichteramt als Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 197 ff. ZPO  anzurufen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den Art. 9 ff. ZPO.

Im ordentlichen Verfahren wird über Bestand und Fälligkeit der Forderung entschieden. Der Gläubiger kann im Rahmen der Klage neben der Verpflichtung der Schuldnerin zur Zahlung der geforderten Summe zugleich die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der hängigen Betreibung verlangen. So erspart der Gläubiger sich den Weg zum Rechtsöffnungsrichter, wenn die Schuldnerin trotz des Urteils nicht zahlt (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Der Zahlungsbefehl ist der Klage stets beizulegen.

Achtung:
Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen sind nicht über das Friedensrichteramt, sondern über die jeweilige Schlichtungsbehörde in Mietsachen einzuleiten.

Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten existieren seit 1. Januar 2011 in allen Bezirken Arbeitsgerichte. Neu ist aber in jedem Fall, d.h. auch in den Städten Zürich und Winterthur, vor der Klage beim Arbeitsgericht ein Schlichtungsverfahren vor Friedensrichter durchzuführen (s. Art. 197 ff. ZPO).

Definitive Rechtsöffnung

Die definitive Rechtsöffnung ist gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG gestützt auf ein gerichtliches Urteil möglich. Gerichtliche Vergleiche und Klageanerkennungen sind einem Urteil gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Gleiches gilt für Entscheide von schweizerischen Verwaltungsbehörden sowie für vollstreckbare öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 347 ff. ZPO (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis und 2 SchKG).

Örtlich zuständig für die Rechtsöffnung ist das Gericht am Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Über die Kantonskarte auf der rechten Seite finden Sie das in Ihrem Bezirk zuständige Rechtsöffnungsgericht.

Das Gesuch muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Für jede Betreibung ist ein separates Gesuch mit Beilagen und Beilagenverzeichnis zu erstellen. Gesuch, Beilagenverzeichnis und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen.

Dem Rechtsöffnungsgesuch sind jedenfalls der Zahlungsbefehl und der oder die Rechtsöffnungstitel beizulegen, zum Beispiel das Urteil. Allenfalls sind auch weitere sachdienliche Dokumente einzureichen, zum Beispiel Mahnungen. Geht die Vollstreckbarkeit weder aus dem zu vollstreckenden Entscheid noch aus weiteren Unterlagen zweifelsfrei hervor, muss die Gläubigerin eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung einholen bei der Instanz, die den zu vollstreckenden Entscheid ausgefällt hat. Dies gilt auch, wenn das Rechtsöffnungsgesuch beim gleichen Gericht gestellt wird, das schon in der Sache entschieden hat. Sämtliche Beilagen sind in einem separaten Beilagenverzeichnis nach Datum zu ordnen (zuerst frühere, dann spätere Daten), aufsteigend zu nummerieren und exakt zu bezeichnen.

Dem Schuldner stehen im Rechtsöffnungsverfahren bei gerichtlichen Entscheiden und solchen schweizerischer Verwaltungsbehörden nur die beschränkten Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG offen. Bildet dagegen nur eine öffentliche Urkunde den definitiven Rechtsöffnungstitel, so kann jede Seite den Bestand der Forderung jederzeit auch zum Thema eines ordentlichen Prozesses machen (Art. 352 ZPO). Daher wird hier auch keine separate Vollstreckbarkeitsbescheinigung benötigt, und der Schuldner kann neben den Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG auch weitere Einwendungen erheben.

Bitte beachten Sie, dass nur für Forderungen Rechtsöffnung verlangt werden kann, die in Betreibung gesetzt wurden und gegen die der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat. Zudem darf seit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner nicht mehr als ein Jahr vergangen sein.

Provisorische Rechtsöffnung

Die provisorische Rechtsöffnung ist in Art. 82 SchKG geregelt und kann im Interesse rascher Vollstreckbarkeit schon gestützt auf eine blosse Schuldanerkennung erfolgen. Diese bildet bei der provisorischen Rechtsöffnung den Rechtsöffnungstitel. Sie besteht aus einer schriftlichen Erklärung des Schuldners, wonach er sich zur Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages verpflichtet. Als Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG kommen auch notarielle Urkunden in Frage (bspw. Schuldbrief). Handelt es sich dabei aber um eine Urkunde, die die Voraussetzungen von Art. 347 f. ZPO erfüllt, kann die Gläubigerin definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 349 ZPO). Ist die Gläubigerin nicht im Besitze einer solchen Urkunde, hat ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung keinen Sinn. Liegt dagegen eine Urkunde in der beschriebenen Form vor, so gewährt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

Örtlich zuständig für die provisorische Rechtsöffnung ist das Gericht am Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Über die Kantonskarte auf der rechten Seite finden Sie das in Ihrem Bezirk zuständige Rechtsöffnungsgericht. 

Das Gesuch muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Für jede Betreibung ist ein separates Gesuch mit Beilagen und Beilagenverzeichnis zu erstellen. Gesuch, Beilagenverzeichnis und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen.

Dem Rechtsöffnungsbegehren beizulegen sind jedenfalls der Zahlungsbefehl und die Schuldanerkennung, zum Beispiel das Schreiben des Schuldners, in dem er sich verpflichtet, eine bestimmte Summe bis zu einem bestimmten Tag zu zahlen. Allenfalls sind auch weitere sachdienliche Dokumente einzureichen, zum Beispiel Mahnungen. Sämtliche Beilagen sind in einem separaten Beilagenverzeichnis nach Datum zu ordnen (zuerst frühere, dann spätere Daten), aufsteigend zu nummerieren und exakt zu bezeichnen. 

Die Schuldanerkennung lässt im Unterschied zum Gerichtsurteil noch keine zuverlässige Aussage über den Bestand und die Fälligkeit der Forderung zu. Deshalb beseitigt die provisorische Rechtsöffnung die Wirkungen des Rechtsvorschlages nicht endgültig. Dem Schuldner steht vielmehr das Recht zu, den Bestand der Forderung oder die Fälligkeit vor den ordentlichen Gerichten zu bestreiten. Dazu dient ihm die Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Die provisorische Rechtsöffnung führt daher lediglich zu einer bedingten Vollstreckbarkeit. Die Gläubigerin hat nur den Vorteil, dass sie nicht selber vor den ordentlichen Gerichten klagen muss (Art. 83 Abs. 3 SchKG). Ausserdem kann sie nach einer provisorischen Rechtsöffnung gewisse Sicherungsmassnahmen verlangen (Art. 83 Abs. 1 SchKG).

Erhebt der Schuldner die Aberkennungsklage und kommt es so zum ordentlichen Prozess, hat das Rechtsöffnungsverfahren der Gläubigerin meist einige Wochen bis Monate an Zeit gekostet. Dieser Zeitverlust mag für die Gläubigerin gelegentlich den Ausschlag geben, die Forderung gegen den Schuldner ohne Anhebung einer Betreibung oder nach erhobenem Rechtsvorschlag sogleich im ordentlichen Verfahren einzuklagen, auch wenn ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt.

Bitte beachten Sie, dass nur für Forderungen Rechtsöffnung verlangt werden kann, die in Betreibung gesetzt wurden und gegen die der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat. Zudem darf seit Zustellung des Zahlungsbefehels an den Schuldner nicht mehr als ein Jahr vergangen sein.

Aberkennungsklage

Wenn der Gläubigerin provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, kann der unterlegene Schuldner noch versuchen, die Fortsetzung der Betreibung mit der Aberkennungsklage abzuwenden (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Mit dieser Klage erreicht er zunächst, dass der provisorische Charakter der Rechtsöffnung verlängert wird. Damit ist es der Gläubigerin noch nicht möglich, das Fortsetzungsbegehren zu stellen.

Die Aberkennungsklage leitet ein ordentliches Verfahren ein, in welchem das Gericht sich mit der Frage befasst, ob die in Betreibung gesetzte Forderung besteht, und sodann endgültig über den Anspruch entscheidet. Das Ergebnis wirkt sich daher nicht nur auf die hängige Betreibung aus, wie es etwa bei Rechtsöffnungsentscheiden zutrifft. Die Klage ist mit andere Worten materiellrechtlicher und nicht bloss betreibungsrechtlicher Natur (vgl. dazu BGE 118 III 40).

Die Aberkennungsklage ist beim Gericht des Betreibungsortes einzureichen und zwar binnen 20 Tagen seit der Rechtsöffnung (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Massgebend für den Fristbeginn ist die formelle Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides. Die formelle Rechtskraft tritt bereits mit der Eröffnung des Entscheides ein. Dies hängt damit zusammen, dass gegen die Rechtsöffnung  eine Berufung nicht zulässig ist (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) und eine Beschwerde ohne gegenteilige Anordnung des Obergerichts nichts an der Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids ändert (s. Art. 325 ZPO). Nach Ablauf der 20-tägigen Frist ist die Aberkennungsklage verwirkt. Immerhin wirkt sich dies nur auf die hängige Betreibung aus. Die Verwirkung des Klagerechts führt nicht zur Vermutung, der Anspruch des Gläubigers sei anerkannt.

Die Aberkennungsklage ist direkt beim Gericht einzuleiten. Ein Schlichtungsverfahren vor Friedensrichter ist nicht notwendig  (Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO). Achtung: Seit Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO gilt dies auch für Forderungen aus Miete und Pacht von Wohn- oder Geschäftsräumen. Auch hier geht die Klage daher direkt ans Mietgericht. Die frühere gegenteilige Praxis des Bundesgerichts (s. BGE 133 III 645) ist daher nicht mehr von Bedeutung.

Für eine Aberkennungsklage können Sie grundsätzlich unser Formular benützen und in der Kopfzeile – je nach Streitgegenstand – das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde wählen. Übersteigt der Betrag der Aberkennungsklage allerdings Fr. 30'000, so muss die Klage in der Regel schriftlich erfolgen (zu den Einzelheiten s. Art. 221 und 243 f. ZPO). Dazu genügt das Formular nicht. Vielmehr ist in einer Klageschrift ein Antrag zu stellen und der Sachverhalt genau zu schildern. Beilagen sind mit einem (zweifachen) Verzeichnis einzureichen. (Art. 221 ZPO).

Einzelgerichte im summarischen Verfahren (Rechtsöffnungsgerichte) im Kanton Zürich 
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