Zuständigkeit

Hinweis
Vor Einleitung der Klage bei einem Arbeitsgericht ist ein Schlichtungsgesuch beim örtlich zuständigen Friedensrichteramt (am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am gewöhnlichen Arbeitsort) einzureichen (Art. 34 und Art. 197 ZPO; Ausnahmen: siehe Art. 199 ZPO). Die Anschrift des zuständigen Friedensrichteramtes finden Sie im Verzeichnis der Friedensrichterämter des Kantons Zürich.

Örtliche Zuständigkeit

Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO).

Für Klagen einer stellensuchenden Person, eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (AVG) stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person zuständig, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde (Art. 34 Abs. 2 ZPO).

Sachliche Zuständigkeit

Gesetzliche Grundlage bilden § 20 und 25 GOG.