Gerichtliche Feststellung von Leben und Tod

In aller Regel besteht über die Tatsache und den genauen Zeitpunkt der Geburt oder des Todes einer Person Klarheit, so dass für die Erfassung im Zivilstandsregister das übliche Melde- und Eintragungsverfahren genügt. Sind die Umstände dagegen nicht ohne weiteres klar oder wird die Richtigkeit eines Eintrags bezweifelt, so kann eine gerichtliche Feststellung von Leben oder Tod einer Person nötig werden.

Wird eine verstorbene Person nicht gefunden, so darf eine gerichtliche Todesfeststellung nur erfolgen, wenn der Tod als sicher erscheint (Art. 34 ZGB). Wenn eine Person längere Zeit ohne Nachricht abwesend oder in hoher Todesgefahr verschwunden ist, sieht Art. 35 ZGB dagegen nur eine Verschollenerklärung vor. Die bisherige Rechtsprechung war mit Todesfeststellungen sehr zurückhaltend. 

Voraussetzungen

Nach Art. 34 ZGB kann der Tod einer Person als erwiesen betrachtet werden, wenn diese unter Umständen verschwunden ist, die den Tod als sicher erscheinen lassen. Bislang gängigen Umschreibungen zufolge muss der Tod “absolut sicher” sein. Daran kann indessen nicht mehr festgehalten werden. Es besteht trotz der Nähe der Todesfeststellung zur Verschollenerklärung nach einem Verschwinden in hoher Todesgefahr kein Grund, übermässige Anforderungen an den Todesnachweis zu stellen. Die beschränkten Wirkungen der Verschollenerklärung legen es vielmehr nahe, zu diesem Institut nur zu greifen, wenn vernünftige Zweifel am Tod verbleiben.

Beispiele:

  • Aufenthalt in einem Gebäude, Fahrzeug, Flugzeug oder Schiff, das völlig zerstört wird;
  • Ertrinken vor Zeugen;
  • Anwesenheit im unmittelbaren Gefahrenbereich bei Naturkatastrophen, Unfällen oder Anschlägen

Im Interesse der Rechtssicherheit sind vor dem Entscheid alle zumutbaren Nachforschungen zu tätigen. Beweisbelastet ist nach Art. 32 ZGB die gesuchstellende Partei. Jede konkrete Spur der vermissten Person kann von Bedeutung sein.

Beispiele: 
Zeugenberichte, Erhebungen von Behörden und Privaten, Bildaufzeichnungen, Buchungs- und Reiseunterlagen, Passagierlisten, Aufzeichnungen über den Telefonverkehr, Hinweise auf ein Motiv des Verschwindens.

Anders als die Verschollenerklärung ist die gerichtliche Todesfeststellung nicht an eine Frist gebunden. Die Entwicklung seit dem massgeblichen Ereignis fliesst allerdings in die Beurteilung ein. Zweckmässig ist ein Begehren normalerweise erst nach Abschluss der wichtigsten Nachforschungen.

Auch der genaue Zeitpunkt des Todeseintritts kann unklar sein. Der Entscheid muss hier anhand der verfügbaren Daten und dem Stand der medizinischen Wissenschaft erfolgen. Gegenwärtig wird der Zeitpunkt des irreversiblen Ausfalls der Hirnfunktionen eines Menschen als entscheidend betrachtet.

Wirkungen

Die gerichtliche Feststellung des Todes führt auch bei einer verschwundenen Person zu den üblichen Wirkungen. Die Rechtsfähigkeit endet. Alle an den Tod geknüpften Folgen treten ein. Insbesondere wird eine Ehe aufgelöst und der Erbgang eröffnet. Das Urteil wirkt auf den vom Gericht festgestellten Zeitpunkt zurück. Zwar führt die Feststellung zu einer Bereinigung des Zivilstandsregisters nach Art. 42 ZGB. Das ist aber Folge des Todes und nicht des Urteils, so dass von einem Feststellungs-, nicht von einem Gestaltungsurteil gesprochen werden muss.

Wie jedes Urteil kann sich auch eine Todesfeststellung nachträglich als falsch erweisen. Dann wird eine Berichtigung des Zivilstandsregisters nach Art. 43, eventuell Art. 42 ZGB erforderlich.

Zuständigkeit und Verfahren

Gemäss Art. 21 ZPO ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zuständig. Ebenso verhält es sich mit der internationalen Zuständigkeit bei Todesfällen im Ausland (Art. 33 Abs. 1 IPRG). Sachlich ist im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig (Art. 248 lit. e ZPO i.V.m. § 24 lit. c GOG).

Über das Verfahren sagt das Gesetz wenig. Klar ist, dass zumindest die nächsten Angehörigen einbezogen werden müssen, wenn das Begehren um Feststellung des Todes nur von einem einzigen Beteiligten gestellt wird.

Einzelgerichte im summarischen Verfahren im Kanton Zürich
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