Merkblatt Feststellung des Todes und Verschollenerklärung
A Feststellung des Todes
Der Tod einer Person wird primär durch das Zivilstandsamt erfasst (Art. 39 ZGB, Art. 7 ZStV). Der Eintrag erfolgt im Anschluss an eine Meldung der entsprechenden Klinik, Behörde, Ärztin etc. (Art. 34 ZStV). Zuständig ist grundsätzlich das Zivilstandsamt am Ort des Todes (Art. 20 ZStV). Das geltende Recht enthält keine Bestimmung für den Fall, dass eine verstorbene Person unauffindbar bleibt oder im Ausland verstirbt. Bei Todesfällen im Ausland beglaubigt die zuständige diplomatische Vertretung die ausländische Todesurkunde und leitet sie an die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons weiter. Diese sorgt dann für die Eintragung des Todes im schweizerischen Zivilstandsregister (Art. 32 IPRG). Gleich verhält es sich, wenn eine im Ausland verstorbene Person unauffindbar bleibt und nach den Regeln des Aufenthaltsstaates gerichtlich für tot oder verschollen erklärt wird.
Sind die Umstände des Todes dagegen nicht ohne weiteres klar oder wird die Richtigkeit eines Eintrags bezweifelt, so kann jedermann, der ein schützenswertes Interesse hat, eine gerichtliche Feststellung von Leben oder Tod einer Person verlangen. Nach Art. 34 ZGB kann der Tod einer Person als erwiesen betrachtet werden, wenn diese unter Umständen verschwunden ist, die den Tod als sicher erscheinen lassen. Bislang gängigen Umschreibungen zufolge muss der Tod „absolut sicher“ sein. Die bisherige Rechtsprechung war mit Todesfeststellungen sehr zurückhaltend. Indessen besteht kein Grund, übermässige Anforderungen an den Todesnachweis zu stellen. Die beschränkten Wirkungen der Verschollenerklärung legen es vielmehr nahe, zu diesem Institut nur zu greifen, wenn vernünftige Zweifel am Tod verbleiben.
Beispiele, bei denen eine Feststellung des Todes möglich ist:
- Aufenthalt in einem Gebäude oder Fahrzeug/Flugzeug/Schiff, das völlig zerstört wird;
- Ertrinken vor Zeugen;
- Anwesenheit im unmittelbaren Gefahrenbereich bei Naturkatastrophen oder Anschlägen.
Im Interesse der Rechtssicherheit sind vor dem Entscheid alle zumutbaren Nachforschungen zu tätigen. Beweisbelastet nach Art. 32 ZGB ist die gesuchstellende Partei. Jede konkrete Spur der vermissten Person kann von Bedeutung sein. In Frage kommen etwa:
Zeugenberichte, Erhebungen von Behörden und Privaten, Bildaufzeichnungen, Buchungs- und Reiseunterlagen, Passagierlisten, Aufzeichnungen über den Telefonverkehr, Hinweise auf ein Motiv des Verschwindens.
Die gerichtliche Todesfeststellung ist nicht an eine Frist gebunden. Die Geschehnisse seitdem massgeblichen Ereignis fliessen aber in die Beweiswürdigung ein. Zweckmässig ist ein Begehren deshalb normalerweise erst nach Abschluss der wichtigsten Nachforschungen.
Auch bei einer verschwundenen Person führt die Feststellung des Todes dazu, dass alle an den Tod geknüpften Folgen eintreten. Insbesondere wird eine Ehe aufgelöst und der Erbgangeröffnet.
Das Gesuch ist gemäss Art. 21 ZPO beim Gericht des letzten bekannten Wohnsitzes der verschwundenen Person einzureichen. Dies gilt auch bei Todesfällen im Ausland (Art. 33 Abs. 1 IPRG). Sachlich ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig (Art. 248 lit. eZPO).
Mehr zum Verfahren finden Sie im Abschnitt C.
B Verschollenerklärung
Bleiben vernünftige Zweifel am Tod einer verschwundenen Person, so kommt eine Verschollenerklärung in Betracht. Art. 35 und 36 ZGB nennen zwei verschiedene Fälle, die zu einer Verschollenerklärung führen können, die lange nachrichtenlose Abwesenheit und das Verschwinden in hoher Todesgefahr. Im ersten Fall kann das Begehren frühestens fünf Jahre seit der letzten Nachricht, im zweiten ein Jahr seit dem Zeitpunkt des wahrscheinlichen Todeseintritts gestellt werden. Zum Antrag berechtigt ist, wer aus dem Tod der vermissten Person Rechte ableitet. Auch die Verschollenerklärung setzt den Nachweis der behaupteten Tatsachen mit Hilfe geeigneter Mittel voraus (vgl. die Beispiele bei der Todesfeststellung).
Wird das Begehren bewilligt, so muss das Gericht durch eine Publikation jedermann auffordern, innert einer Frist von mindestens einem Jahr Anhaltspunkte über den Verbleib der vermissten Person zu melden (Art. 36 Abs. 2 und 3 ZGB). Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist die Verschollenerklärung möglich (Art. 38 ZGB).
Nach der Verschollenerklärung können grundsätzlich die aus dem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden (Art. 38 Abs. 1 ZGB). Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Einen Erbschein können die Erben beispielsweise erst beantragen, nachdem sie eine Sicherheit für den Fall geleistet haben, dass die vermisste Person zurückkehrt. Die Sicherheit ist auf fünf Jahre zu leisten bei einer Verschollenerklärung nach Verschwinden in hoher Todesgefahr und gar auf fünfzehn Jahre bei einer Verschollenerklärung bei nachrichtenloser Abwesenheit (Art. 546 ZGB). Praktisch hat das häufig zur Folge, dass für die Dauer der genannten Fristen die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden muss, denn um ein ganzes Vermögen sicherzustellen, muss man selber über entsprechende Werte verfügen. Gelegentlich hilft eine Bürgschaft oder ein Pfandrecht auf einer Liegenschaft. Gehört der vermissten Person ein Grundstück, kann die Sicherheit durch Vormerkung der Rückgabepflicht im Grundbuch geleistet werden. Kommt es aber zur Erbschaftsverwaltung, so bleibt das Vermögen der verschollenen Person bis zum Ablauf der Frist blockiert.
Die Verschollenerklärung wirkt grundsätzlich auf den mutmasslichen Todeszeitpunkt bzw. die letzte Nachricht zurück (Art. 38 Abs. 2 ZGB). Eine Ausnahme gilt allerdings für die Ehe einer verschollenen Person: Hier erfolgt die Auflösung erst mit dem Urteil (Art. 38 Abs. 3 ZGB).
Für Begehren um Verschollenerklärung ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zuständig (Art. 21 ZPO). Das gilt grundsätzlich auch, wenn eine Person im Ausland verschwindet (Art. 41 und 42 IPRG). Hatte die verschwundene Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, ist dennoch eine schweizerische Zuständigkeit gegeben, wenn dafür ein schützenswertes Interesse besteht (Art. 41 IPRG). Dies ist etwa der Fall, wenn in der Schweiz Vermögenswerte vorhanden sind und der letzte Wohnsitz unbekannt ist. Sachlich ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig (Art. 249 lit. a Ziff. 2 ZPO).
C Verfahren vor Bezirksgericht
Ein Begehren um Feststellung des Todes oder um Verschollenerklärung können Sie im Kanton Zürich mit unserem Formular stellen. Wählen Sie im Kopf das zuständige Gericht aus.
Die gesuchstellende Person hat ihr schützenswertes persönliches Interesse an der Feststellung oder Verschollenerklärung darzutun. Weiter muss sie geeignete Beweismittel zu den Umständen des Verschwindens vorlegen.
Es wird eine Gerichtsgebühr erhoben. Sie richtet sich nach dem Aufwand und beträgt mindestens Fr. 100.- und maximal Fr. 7'000.-.
Hinweis: Betrügerische Machenschaften um den behaupteten Tod einer Person sowie die Herbeiführung eines falschen Registereintrags durch bewusste Falschangaben sind strafbar (Art. 146 und 253 StGB). Leider sind wir in solchen Fällen gezwungen, bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten.