Aufgaben
Die II. Zivilkammer behandelt:
altrechtlich (vorbehältlich Art. 404 und 405 ZPO):
- die Berufungen gegen Urteile der Einzelrichter in Personen- und Familienstandssachen (mit Ausnahme der Ehesachen);
- Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte;
- Berufungen gegen Urteile der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren und im ordentlichen Verfahren (§ 271 EG ZGB);
- Berufungen gegen Urteile der Mietgerichte;
- Berufungen betreffend Fürsorgerische Freiheitsentziehung;
- die Gesuche um Wiederherstellung (Revision) gegenüber ihren Urteilen und Beschlüssen;
- die Rekurse
- gegen Verfügungen der Einzelrichter in Personen- und Familienstandssachen (mit Ausnahme der Ehesachen),
- gegen Verfügungen und Beschlüsse der Bezirksgerichte in Nachlass-, Stundungs- und Sanierungssachen,
- gegen Verfügungen der Einzelrichter im summarischen Verfahren (ausser Ehesachen), im ordentlichen (ausser Ehesachen) und im beschleunigten Verfahren,
- gegen Verfügungen, Beschlüsse und Urteile der Mietgerichte,
- gegen Entscheide der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, in gemeindeammannamtlichen Sachen, in Viehverschreibungssachen sowie in Sachen der Notariate und Grundbuchämter,
- gegen der Berufung unterliegende Urteile der Einzelrichter in Personen- und Familienstandssachen, wenn sie nur mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsbestimmungen angefochten werden,
- gegen der Berufung unterliegende Urteile der Einzelrichter im ordentlichen und im beschleunigten Verfahren, wenn sie nur mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsbestimmungen angefochten werden,
- gegen Direktionsentscheide bei Namensänderungen,
- Rekurse gegen familienrechtliche Entscheide der Bezirksräte;
- die Gesuche um amtliche Anweisung (§ 65 GVG und § 17 Abs. 2 ZPO) und um Anweisung eines gemeinsamen Gerichtsstandes (§ 14 ZPO);
- die Beschwerden gegen Überwachungsmassnahmen i.S.v. Art. 10 Abs. 5 lit. c und Abs. 6 BÜPF;
- die beim Obergericht als einziger kantonaler Instanz eingehenden Rückführungsgesuche in Kindesentführungsverfahren, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern, gemäss Art. 7 BG-KKE.
neurechtlich:
- die Beschwerden betreffend Fürsorgerische Unterbringung;
- die Berufungen und Beschwerden gegen Mietgerichtsentscheide;
- die Berufungen und Beschwerden gegen Einzelgerichtsentscheide im summarischen Verfahren (ohne Rechtsöffnungen);
- die Berufungen und Beschwerden gegen Direktionsentscheide bei Namensänderungen;
- die Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrats als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
- Rückführungsgesuche bei internationaler Kindesentführung (BG-KKE);
- Anweisung eines Gerichtsstandes (§ 126 GOG);
- Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen;
sowie
altrechtlich (vorbehältlich Art. 404 und 405 ZPO):
die Rekurse gegen die Beschlüsse der Anklagekammer;
neurechtlich:
- Erstinstanzliche Zivilprozesse;
- die Berufungen und Beschwerden gegen Einzelgerichtsentscheide Eherecht;
- die Berufungen und Beschwerden gegen Entscheide in Sachen der eingetragenen Partnerschaft betreffend Auflösung / Ungültigkeit;
- die Berufungen gegen vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidungen);
- die Berufungen und Beschwerden gegen Bezirksgerichtsentscheide (Zivilprozesse);
- die Berufungen und Beschwerden gegen Einzelgerichtsentscheide im ordentlichen Verfahren;
- die Berufungen und Beschwerden gegen Einzelgerichtsentscheide im vereinfachten Verfahren;
- übrige Berufungs- und Beschwerdegeschäfte (Zivilsachen);
- die Beschwerden und Revisionsgesuche in Schiedsgerichtssachen (Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO)
- die Revision von erstinstanzlichen Entscheiden am Obergericht;
- die Revision von Berufungs- und Beschwerdeentscheiden;
- zivilrechtliche Verfahren gemäss § 212 GOG.