Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn die verstorbene Person kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlässt. Sie dient auch dazu, lückenhafte Anordnungen zu ergänzen (Art. 481 Abs. 2 ZGB). Darüber hinaus bildet sie den Ausgangspunkt für die Berechnung der Pflichtteile.

Die gesetzlichen Erben werden durch das so genannte Parentelensystem bestimmt. Unter einer Parentel versteht man in diesem Zusammenhang die mit der verstorbenen Person in gleicher Weise verwandten Stammeshäupter bzw. deren Nachkommen. Zur ersten Parentel gehören die Nachkommen der verstorbenen Person (Kinder, Enkel, Urenkel etc.), zur zweiten die Eltern mit ihren Nachkommen und zur dritten die Grosseltern mit ihren Nachkommen. Entferntere Parentelen sind nicht mehr erbberechtigt (Art. 460 ZGB und Art. 466 ZGB).

Solange der Erblasser auch nur einen einzigen Erben einer näheren Parentel hinterlässt, sind die Angehörigen einer entfernteren Parentel von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (s. Art. 457 - Art. 459 ZGB).

Innerhalb der gleichen Parentel sind die Stammeshäupter gleichberechtigt. An die Stelle des vorverstorbenen Hauptes treten dessen Nachkommen, und zwar nach Stämmen. Erst wenn von einem Stamm kein Angehöriger den Erbgang erlebt, kommen die weiteren Stämme zum Zug. Dabei werden bei der elterlichen und grosselterlichen Parentel die Vater- und die Mutterseite gleich behandelt (Art. 458 Abs. 2 und 4 ZGB; Art. 459 Abs. 2 – 5 ZGB).

Beispiele:
1. Parentel: Nachkommen
2. Parentel: Elterliche Verwandtschaft
3. Parentel: Grosselterliche Verwandtschaft

Eine Sonderstellung nehmen der Ehegatte und der eingetragene Partner des Erblassers ein: Beide erben zwar bereits neben den Angehörigen der ersten Parentel (die Hälfte des Nachlasses), verdrängen aber diejenigen der zweiten gleichwohl nicht ganz. Auch wenn nur Grossnichten und -neffen der Erblasserin den Erbgang erleben, erhalten sie neben dem überlebenden Ehegatten oder dem gleichgeschlechtlichen Partner zusammen 1/4 des Nachlasses (Art. 462 ZGB).

Beispiele:
Ehegatte und Nachkommen
Ehegatte und elterliche Verwandtschaft

Nachkommen

Bei diesem Beispiel hinterlässt der Erblasser die Söhne A und B. Die Tochter C ist vorverstorben, hinterlässt aber die Enkel E und F.

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Nach Art. 457 Abs. 2 und 3 ZGB gelangen die drei Stämme der Kinder A, B und C gleichberechtigt zum Zuge. Der Anteil der vorverstorbenen Tochter C fällt intern zu gleichen Teilen an E und F. D geht leer aus, denn ihr Vater A hat den Erbgang erlebt.

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Elterliche Verwandtschaft

Bei diesem Beispiel ist die Tochter I vorverstorben. Weil die Erblasserin keine weiteren Nachkommen hinterlässt, gelangt der Nachlass an die Angehörigen der elterlichen Verwandtschaft (Art. 458 Abs. 1 ZGB).

Der Vater B war zweimal verheiratet. Mit der ersten Ehefrau A hatte er ausser der Erblasserin zwei weitere Kinder, D und E. D ist vor der Erblasserin verstorben, hinterlässt aber seine zwei Kinder G und H. Aus der zweiten Ehe des Vaters mit C ging F hervor.

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C erbt nicht, denn als Stiefmutter ist sie mit der Erblasserin nicht verwandt.

Gemäss Art. 458 Abs. 2 ZGB ist der Nachlass zuerst in die Vater- und Mutterhälfte zu teilen. Die Vaterhälfte B geht zu gleichen Teilen an die Stämme von D, E und F. Jeder Stamm erhält also 1/6 des Nachlasses. Weil D vorverstorben ist, erhalten G und H je 1/12. Die Mutterhälfte A verteilt sich nur auf die Stämme von D und E, auf die damit zusätzlich je 1/4 des Nachlasses fällt. Der Anteil von D geht wiederum zu gleichen Teilen an G und H. Damit erhalten G und H insgesamt je 5/24, E 5/12 und F 1/6 des Nachlasses.

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Grosselterliche Verwandtschaft

In der grosselterlichen Verwandtschaft entstehen oft nur ganz kleine Erbportionen. Und wegen des hohen Kommunikationsbedarfs und des Einstimmigkeitsprinzips in Art. 602 Abs. 2 ZGB ist die Nachlassabwicklung in vielen Fällen kompliziert. Hier lohnt sich ein Testament in jedem Fall.

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In diesem – vergleichsweise einfachen – Beispiel sind die Eltern des Erblassers E und F sowie dessen Schwester I vorverstorben. Weil der Erblasser keine weiteren Angehörigen der elterlichen Verwandtschaft hinterlässt, gelangt der Nachlass an die Angehörigen der grosselterlichen Verwandtschaft (Art. 459 Abs. 1 ZGB).

Gemäss Art. 459 Abs. 4 ZGB ist zuerst die Stammesteilung in die Vater- und Mutterhälfte zu beachten. Weil B als Grossvater mütterlicherseits vorverstorben ist und ausser der Mutter des Erblassers keine weiteren Nachkommen hatte, gelangt die Mutterhälfte ganz an Grossmutter A. Auf der Vatersseite wird dagegen die Stammesteilung aktuell. Grossvater C erhält demnach 1/4 des Nachlasses. An die Stelle der vorverstorbenen Grossmutter D treten die Nachkommen in allen Graden nach Stämmen. Onkel G erhält 1/8, Cousin L 1/16 und die Kinder der vorverstorbenen Cousine K je 1/32 des Nachlasses.
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Ehegatte und Nachkommen

Bei diesem Beispiel hinterlässt die Erblasserin ihren Ehemann A sowie die Söhne B und C. Die Tochter D ist vorverstorben, hinterlässt aber mit F und G ihrerseits zwei Kinder.

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Der überlebende Ehegatte erhält gemäss Art. 462 Ziff. 1 ZGB die Hälfte der Erbschaft, wenn er mit Nachkommen zu teilen hat. Zur Ermittlung des Nachlasses muss zunächst nach den Regeln des Ehegüterrechts festgestellt werden, welcher Teil des ehelichen Vermögens dem verstorbenen Ehegatten gehört.

Nach Art. 457 Abs. 2 und 3 ZGB gelangen die drei Stämme der Kinder B, C und D gleichberechtigt zum Zuge. Der Anteil der vorverstorbenen Tochter D fällt intern zu gleichen Teilen an F und G. E erbt nichts, denn ihr Vater B hat den Erbgang erlebt.

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Ehegatte und elterliche Verwandtschaft

Die Erblasserin hinterlässt ihren Ehemann E und ihre Mutter A. Der Vater B ist vorverstorben. A und B hatten neben der Erblasserin zwei weitere Kinder, C und D. Der Sohn C ist vorverstorben, hinterlässt aber mit F und G seinerseits zwei Kinder.

 
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Der überlebende Ehegatte erhält gemäss Art. 462 Ziff. 2 ZGB 3/4 der Erbschaft, wenn er mit Angehörigen der elterlichen Verwandtschaft zu teilen hat. Zur Ermittlung des Nachlasses muss zunächst nach den Regeln des Ehegüterrechts festgestellt werden, welcher Teil des ehelichen Vermögens dem verstorbenen Ehegatten gehört.

Nach Art. 458 Abs. 2 und 3 ZGB erhält die Mutter A vom Rest des Nachlasses die Hälfte, total also 1/8 der Erbschaft. Den Anteil von B teilen sich D (1/16) sowie F und G (je 1/32).

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