Anstellungsbedigungen

Die Arbeitsverhältnisse an den Zürcher Zivil- und Strafgerichten richten sich grundsätzlich nach dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (PG), nach den Bestimmungen der Personalverordnung (PVO) und der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) sowie nach der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz.

 

Arbeit und Freizeit

Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und den Zürcher Zivil- und Strafgerichten wird nicht durch einen Arbeitsvertrag, sondern durch eine Anstellungsverfügung geregelt. Nur bei den Richterinnen und Richtern erfolgt die Wahl auf Amtsdauer durch das Volk (Bezirksgerichte) beziehungsweise durch den Kantonsrat (Obergericht).

Arbeitszeit und Pausen

Bei einem Pensum von 100 Prozent Pensum beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden.

Angemessene Arbeitspausen sind wichtig für die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit. Deshalb ist nach sechs Arbeitsstunden eine unbezahlte Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, in der Regel die Mittagspause. Zudem sind weitere Pausen in angemessenem Umfang (ca. 30 Minuten pro Tag) Teil der bezahlten Arbeitszeit.

Kompensation

Sofern es die betrieblichen Bedürfnisse zulassen, dürfen Sie bei einem positivem Arbeitszeitsaldo pro Jahr tageweise insgesamt zehn Arbeitstage kompensieren. Bitte beachten Sie, dass eine zusammenhängende Kompensation von mehr als einem Tag erst nach dem Bezug der Ferien zulässig ist.

Die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr kann zusätzlich und unabhängig von allfälligen Ferienguthaben kompensiert werden.

Arbeitszeitmodelle

Bei den Zürcher Zivil- und Strafgerichten gibt es verschiedene Arbeitszeitregelungen. Grundsätzlich ist Teilzeitarbeit in allen Funktionen möglich, auch das Kaderpersonal kann explizit davon profitieren. Um die Bedürfnisse der Mitarbeitenden und die Anforderungen von Amt oder Betrieb bestmöglich aufeinander abzustimmen, werden verschiedene Arbeitszeitmodelle wie die Jahres- oder die Lebensarbeitszeit angeboten. Diese flexiblen Arbeitszeitmodelle erlauben es unseren Mitarbeitenden, ihre Berufstätigkeit besser mit ihren persönlichen Situationen zu vereinbaren. 

Feiertage

Neben den Samstagen und den Sonntagen gelten folgende Tage als zusätzliche Ruhetage:

Neujahr (1. Januar), Berchtoldstag (2. Januar), Fasnachtsmontag (nur in Winterthur und den Landbezirke), Gründonnerstag (reduzierte Sollzeit), Karfreitag, Ostermontag, Sechseläuten (Nachmittag, nur Stadt Zürich), 1. Mai, Tag vor Auffahrt (reduzierte Sollzeit), Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Knabenschiessen (Nachmittag, nur in der Stadt Zürich), Heiligabend (Nachmittag), Weihnachten (25. Dezember), Stephanstag (26. Dezember) und Silvester (reduzierte Sollzeit).

Den Teilzeitbeschäftigten werden die Ruhetage, auf das ganze Jahr berechnet, im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad gewährt.

Ferien

Voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende haben im Kalenderjahr folgenden Ferienanspruch:

AlterFerienanspruch
Bis zum 20. Altersjahr sowie Lernende 
vom 21. bis zum 49. Altersjahr 
vom 50. bis zum 59. Altersjahr 
vom 60. Altersjahr bis zur Pensionierung          
27 Tage 
25 Tage 
27 Tage 
32 Tage

Bezahlte Abwesenheiten

Für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegenheiten wird Urlaub in dem Umfang gewährt, der dafür notwendig ist, entweder in Stunden oder in Arbeitstagen.

EreignisGewährte Zeit
Eigene Hochzeit 
Mutterschaftsurlaub 
Vaterschaftsurlaub 
Wohnungs- oder Zimmerwechsel 
Arzt- und Zahnarztkonsultationen 
Krankheit oder Unfall in der Familie           
Todesfall im engeren Familienkreis
3 Arbeitstage 
16 Wochen 
2 Wochen 
1 Arbeitstag 
die notwendige Zeit 
die notwendige Zeit; höchstens 5 Arbeitstage pro Ereignis und Jahr 
1 bis 3 Tage; je nach Verwandtschaftsgrad

Anstellung

Nach bestandener Probezeit gelten folgende Kündigungsfristen:

DienstjahrKündigungsfrist          Kader ab Lohnklasse 21
1. Dienstjahr 
2. Dienstjahr 
3. Dienstjahr 
4. bis 9. Dienstjahr           
ab 10. Dienstjahr
1 Monat 
2 Monate 
2 Monate 
3 Monate 
6 Monate
1 Monat 
2 Monate 
6 Monate 
6 Monate 
6 Monate

Lohn

Im Jahresgrundlohn ist ein 13. Monatslohn enthalten. Bei Auszahlung in 13 gleichen Teilen wird monatlich 1/13 des Jahresgrundlohnes ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt in der Regel am 25. Tag jeden Monats. Der 13. Monatslohn wird jeweils Mitte Dezember ausbezahlt. Bei Ein- und Austritt im Laufe des Kalenderjahres besteht ein anteilsmässiger Anspruch.

Individuelle Lohnerhöhung

Gute Leistungen können zum 1. April mit einer individuellen Lohnerhöhung honoriert werden. Dies ist im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten möglich.

Familienzulagen

Im Kanton Zürich werden folgende Familienzulagen ausgerichtet:

Kinderzulage

Die Mindesthöhe der Kinderzulage beträgt monatlich 200 Franken bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet. Danach beträgt sie monatlich 250 Franken bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. 

Ausbildungszulage

Die Ausbildungszulage beträgt monatlich 250 Franken und wird vom Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.

 

Anstellungsbedingungen Kanton Zürich 

Die Anstellungsbedingungen bei den Zürcher Zivil- und Strafgerichten richten sich nach den Bedingungen des Kantons Zürich. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der kantonalen Homepage.

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Arbeiten beim Kanton Zürich