Anstellungsbedigungen
Die Arbeitsverhältnisse an den Zürcher Zivil- und Strafgerichten richten sich grundsätzlich nach dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (PG), nach den Bestimmungen der Personalverordnung (PVO) und der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) sowie nach der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz.
Arbeit und Freizeit
Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und den Zürcher Zivil- und Strafgerichten wird nicht durch einen Arbeitsvertrag, sondern durch eine Anstellungsverfügung geregelt. Nur bei den Richterinnen und Richtern erfolgt die Wahl auf Amtsdauer durch das Volk (Bezirksgerichte) beziehungsweise durch den Kantonsrat (Obergericht).
Arbeitszeit und Pausen
Bei einem Pensum von 100 Prozent Pensum beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden.
Angemessene Arbeitspausen sind wichtig für die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit. Deshalb ist nach sechs Arbeitsstunden eine unbezahlte Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, in der Regel die Mittagspause. Zudem sind weitere Pausen in angemessenem Umfang (ca. 30 Minuten pro Tag) Teil der bezahlten Arbeitszeit.
Kompensation
Sofern es die betrieblichen Bedürfnisse zulassen, dürfen Sie bei einem positivem Arbeitszeitsaldo pro Jahr tageweise insgesamt zehn Arbeitstage kompensieren. Bitte beachten Sie, dass eine zusammenhängende Kompensation von mehr als einem Tag erst nach dem Bezug der Ferien zulässig ist.
Die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr kann zusätzlich und unabhängig von allfälligen Ferienguthaben kompensiert werden.
Arbeitszeitmodelle
Bei den Zürcher Zivil- und Strafgerichten gibt es verschiedene Arbeitszeitregelungen. Grundsätzlich ist Teilzeitarbeit in allen Funktionen möglich, auch das Kaderpersonal kann explizit davon profitieren. Um die Bedürfnisse der Mitarbeitenden und die Anforderungen von Amt oder Betrieb bestmöglich aufeinander abzustimmen, werden verschiedene Arbeitszeitmodelle wie die Jahres- oder die Lebensarbeitszeit angeboten. Diese flexiblen Arbeitszeitmodelle erlauben es unseren Mitarbeitenden, ihre Berufstätigkeit besser mit ihren persönlichen Situationen zu vereinbaren.
Feiertage
Neben den Samstagen und den Sonntagen gelten folgende Tage als zusätzliche Ruhetage:
Neujahr (1. Januar), Berchtoldstag (2. Januar), Fasnachtsmontag (nur in Winterthur und den Landbezirke), Gründonnerstag (reduzierte Sollzeit), Karfreitag, Ostermontag, Sechseläuten (Nachmittag, nur Stadt Zürich), 1. Mai, Tag vor Auffahrt (reduzierte Sollzeit), Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Knabenschiessen (Nachmittag, nur in der Stadt Zürich), Heiligabend (Nachmittag), Weihnachten (25. Dezember), Stephanstag (26. Dezember) und Silvester (reduzierte Sollzeit).
Den Teilzeitbeschäftigten werden die Ruhetage, auf das ganze Jahr berechnet, im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad gewährt.
Ferien
Voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende haben im Kalenderjahr folgenden Ferienanspruch:
| Alter | Ferienanspruch |
|---|---|
| Bis zum 20. Altersjahr sowie Lernende vom 21. bis zum 49. Altersjahr vom 50. bis zum 59. Altersjahr vom 60. Altersjahr bis zur Pensionierung | 27 Tage 25 Tage 27 Tage 32 Tage |
Bezahlte Abwesenheiten
Für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegenheiten wird Urlaub in dem Umfang gewährt, der dafür notwendig ist, entweder in Stunden oder in Arbeitstagen.
| Ereignis | Gewährte Zeit |
|---|---|
| Eigene Hochzeit Mutterschaftsurlaub Vaterschaftsurlaub Wohnungs- oder Zimmerwechsel Arzt- und Zahnarztkonsultationen Krankheit oder Unfall in der Familie Todesfall im engeren Familienkreis | 3 Arbeitstage 16 Wochen 2 Wochen 1 Arbeitstag die notwendige Zeit die notwendige Zeit; höchstens 5 Arbeitstage pro Ereignis und Jahr 1 bis 3 Tage; je nach Verwandtschaftsgrad |
Anstellung
Nach bestandener Probezeit gelten folgende Kündigungsfristen:
| Dienstjahr | Kündigungsfrist | Kader ab Lohnklasse 21 |
|---|---|---|
| 1. Dienstjahr 2. Dienstjahr 3. Dienstjahr 4. bis 9. Dienstjahr ab 10. Dienstjahr | 1 Monat 2 Monate 2 Monate 3 Monate 6 Monate | 1 Monat 2 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate |
Lohn
Im Jahresgrundlohn ist ein 13. Monatslohn enthalten. Bei Auszahlung in 13 gleichen Teilen wird monatlich 1/13 des Jahresgrundlohnes ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt in der Regel am 25. Tag jeden Monats. Der 13. Monatslohn wird jeweils Mitte Dezember ausbezahlt. Bei Ein- und Austritt im Laufe des Kalenderjahres besteht ein anteilsmässiger Anspruch.
Individuelle Lohnerhöhung
Gute Leistungen können zum 1. April mit einer individuellen Lohnerhöhung honoriert werden. Dies ist im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten möglich.
Familienzulagen
Im Kanton Zürich werden folgende Familienzulagen ausgerichtet:
Kinderzulage
Die Mindesthöhe der Kinderzulage beträgt monatlich 200 Franken bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet. Danach beträgt sie monatlich 250 Franken bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet.
Ausbildungszulage
Die Ausbildungszulage beträgt monatlich 250 Franken und wird vom Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.
Anstellungsbedingungen Kanton Zürich
Die Anstellungsbedingungen bei den Zürcher Zivil- und Strafgerichten richten sich nach den Bedingungen des Kantons Zürich. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der kantonalen Homepage.