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Zuständigkeit der Gerichte in Familiensachen

Gesetzliche Grundlage für die örtliche Zuständigkeit in Familiensachen bilden  Art. 23 bis 27 ZPO (Zivilprozessordnung des Bundes). Danach ist für gerichtliche Regelungs- und Auflösungsverfahren das Bezirksgericht Zürich örtlich zuständig, wenn eine der Parteien im Bezirk, d.h. in der Stadt Zürich ihren Wohnsitz hat.

Sachlich zuständig ist für familienrechtliche Verfahren das Einzelgericht (§ 24 GOG). Auflösungen werden im ordentlichen Verfahren behandelt, Art. 307 in Verbindung mit Art. 274 ff. ZPO. Für Begehren um gerichtliche Regelungsmassnahmen während der Dauer der Partnerschaft gilt das summarische Verfahren (Art. 271 ff. in Verbindung mit Art. 252 ff. ZPO, je in Verbindung mit Art. 305 f. ZPO. Dies bedeutet hauptsächlich, dass im Interesse einer raschen Lösung für die Betroffenen der Sachverhalt nicht bis in alle Einzelheiten abgeklärt wird.

Regelungsbegehren, gemeinsame Auflösungsbegehren und Abänderungsbegehren sind immer direkt beim Bezirksgericht einzuleiten. Ein Schlichtungsverfahren vor Friedensrichter findet nicht statt (Art. 198 lit. a-d ZPO). Es ist Sache des Gerichts zu versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen (Art. 273 Abs. 3, Art. 291 Abs. 2, Art. 306 und 307 ZPO).

Rechtsauskunft zu Ehe und eingetragener Partnerschaft

Die Bezirksgerichte erteilen Ihnen Auskünfte über Rechts- und Verfahrensfragen rund um Regelungsmassnahmen und um die Auflösung eingetragener Partnerschaften. Sie erhalten Informationen zur generellen Rechtslage, zu den verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten und zum Ablauf eines Gerichtsverfahrens. Bei unserer Rechtsauskunft handelt es sich um eine neutrale Information und nicht um eine Rechtsberatung. Sie nimmt die gerichtliche Entscheidung nicht vorweg.

Für nähere Informationen zu Zeit und Ort der Rechtsauskunft wählen Sie bitte auf der Kantonskarte den Bezirk Ihres Wohnorts.

Einführung: Umgang mit Konfliktparteien

Mehr noch als bei den übrigen Konflikten stellt der Umgang mit partnerschaftlichen Auseinandersetzungen besondere Anforderungen an Beratende und Bezugspersonen der Parteien. Die Kenntnis der wichtigsten psychologischen Zusammenhänge und der geeigneten Gesprächstechniken kann wesentlich dabei helfen, eine Eskalation zu vermeiden und für die Betroffenen leichter eine gute Lösung zu finden. Rechtsanwältinnen, Richter, Vermittler sowie Personen aus dem Umfeld der Betroffenen finden in unserem Merkblatt eine Einführung zum Umgang mit Konfliktparteien in einer Familie oder Partnerschaft.

Mediation

Die Mediation ist bei der Ausarbeitung einer Konvention eine Alternative zum gerichtlichen Verfahren und vor allem im Bereich des Familienrechts bekannt. Es handelt sich dabei um ein aussergerichtliches Verfahren, bei dem eine neutrale Drittperson – ohne Entscheidbefugnis – den Parteien dabei hilft, eigenständige Lösungen zu entwickeln. Zentral ist dabei nicht die Frage nach Recht oder Unrecht bzw. Gewinnen oder Verlieren, sondern die Suche nach einer optimalen Lösung für alle Beteiligten unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen. Eine Mediation kann bei der Ausarbeitung einer Scheidungs- bzw. Trennungskonvention helfen.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Schweizerischen Verein für Familienmediation SVFM sowie beim Schweizerischen Dachverband Mediation SDM-FSM.

Zürcher Unterhaltsrechner (ZH UHR)

Der Unterhaltsrechner wurde im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Kinderunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 entworfen und seither stetig weiterentwickelt. Er eignet sich auch als Hilfsmittel für die Berechnung aller Arten von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen.

Bezirksgerichte im Kanton Zürich
Wählen Sie bitte den zuständigen Bezirk:

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