Auditorat

Ein Auditorat an den zürcherischen Bezirksgerichten ermöglicht Studienabgängerinnen und Studienabgängern den Einstieg in die Rechtspflege. Die Tätigkeit als Auditorin oder Auditor ist in der Regel auf ein Nettojahr befristet und soll einen möglichst vielseitigen Einblick in die verschiedenen Bereiche und Aufgaben eines Gerichtes ermöglichen. Das Auditorat wird als Praxisjahr im Sinne der Zulassungsbedingungen für die Anwaltsprüfung angerechnet.

Auditorinnen und Auditoren wechseln innerhalb des Bezirksgerichts Zürich in regelmässigen Abständen den Arbeitsbereich und sind jeweils einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber zugeteilt. Sie unterstützen diese/n bei der Redaktion von Entscheiden, beim Protokollieren, beim Führen von Aktenverzeichnissen sowie bei diversen weiteren juristischen Arbeiten. Sie nehmen an den Verhandlungen teil und wirken bei der Aufarbeitung der behandelten Geschäfte unter der Verantwortung der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers mit.

Aufgaben und Stellung

Die sind für die Kanzleigeschäfte des Gerichtes verantwortlich, insbesondere für das Protokoll, das Aktenverzeichnis sowie die korrekte Ausfertigung der Entscheide und deren Begründungen. Oft verfassen sie selbstständig Entscheidanträge, erteilen teilweise Rechtsauskünfte und stehen den Richterinnen und Richtern für weitere juristische Arbeiten zur Verfügung.

Sie unterstützen die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, denen sie zugeteilt sind. Die Zuteilung erfolgt durch die 1. Leitende Gerichtsschreiberin.

Die Auditorinnen und Auditoren werden mit möglichst allen Arbeiten der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber vertraut gemacht. So nehmen sie an den Verhandlungen teil und wirken bei der Aufarbeitung der Prozesse unter der Ver-
antwortung und Anleitung der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers mit.
Dazu gehören:

  • Redaktion von Entscheidbegründungen
  • Erstellen von Aktenverzeichnissen
  • Protokolldiktate

Die Auditorinnen und Auditoren werden besonders in Einzelrichterfällen häufig in die Entscheidfindung einbezogen. Im Gegensatz zu den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern haben sie aber keine beratende Stimme. Unter der Aufsicht und Verantwortung der Gerichtsschreiberin und des Gerichtsschreibers können sie das Protokoll führen (§ 133 GOG).

Über dienstliche Angelegenheiten sind die Auditorinnen und Auditoren zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Von den Auditorinnen und Auditoren wird erwartet, dass sie nicht nur die wichtigsten materiellen Bundesgesetze kennen, sondern auch die eidgenössischen Prozessgesetze und das Gerichtsorganisationsgesetz des Kantons Zürich. Unabdingbar sind ausserdem gute Kenntnisse in der Textverarbeitung.

Weitere Informationen finden Sie in der Verordnung über die Gerichtsauditoren und –auditorinnen vom 20. Juni 2000 (LS 211.23), im Personalgesetz (LS 177.10), in der Personalverordnung (LS 177.11) sowie in der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (LS 177.111).

Bewerbung

Die Zulassung zum Auditorat am Bezirksgericht Zürich bedingt:

  • ein abgeschlossenes juristisches Studium und gute Rechtskenntnisse
  • sehr gute Deutsch-Kenntnisse (Amtssprache), Beherrschen des 10-Finger-Systems (Zertifikat erforderlich z.B. Tipp10)
  • einen guten Leumund (Strafregisterauszug [Papierform], Handlungsfähigkeitszeugnis)

Sind Sie interessiert?

Dann richten Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (insbesondere Lebenslauf mit Foto, Lizentiats- bzw. Bachelor- und Masterzeugnis jeweils mit Notenblatt, Strafregisterauszug, Handlungsfähigkeitszeugnis) an die 1. Leitende Gerichtsschreiberin.

Bewerbungen werden auch bereits vor der offiziellen Diplomfeier entgegengenommen, sofern der Bewerbung eine Bestätigung resp. ein Notenblattauszug beigelegt werden kann, woraus ersichtlich ist, dass sämtliche erforderlichen Prüfungsfächer sowie die Masterarbeit abgeschlossen sind.

  Über die Zulassung zum Auditorat entscheidet am Bezirksgericht Zürich grundsätzlich die Gesamtgerichtspräsidentin auf Antrag der 1. Leitenden Gerichtsschreiberin.

Ihre Bewerbung richten Sie an:

Bezirksgericht Zürich
Frau lic. iur. Katharina Rissi
1. Leitende Gerichtsschreiberin
Postfach
8036 Zürich

Weitere Auskünfte erhalten Sie telefonisch bei der juristischen Zentralkanzlei des Bezirksgerichtes Zürich, Tel. 058 111 60 91.

Strafregisterauszug und Handlungsfähigkeitszeugnis

Strafregisterauszug

Seit dem 1. Juli 2000 wird das zentrale Strafregister durch das Bundesamt für Justiz geführt. Die Bestellung eines Auszuges kann seit März 2007 über die Website des Bundesamtes elektronisch erfolgen. Zwar ist es immer noch erforderlich, ein Papierformular und eine Ausweiskopie nach Bern zu senden. Mit der Eingabe der Daten via Internet wird aber nicht nur das entsprechende Formular automatisch erzeugt; die Daten werden gleichzeitig zum BAJ übermittelt, so dass eine viel schnellere Bearbeitung der Bestellung erfolgen kann.

Handlungsfähigkeitszeugnis

Das Handlungsfähigkeitszeugnis können Sie über die Einwohnerkontrolle bzw. das Personenmeldeamt der Wohngemeinde beziehen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

Lohn

Beschäftigungsgrad 100%

Der Bruttolohn beträgt:

  • während der Probezeit von drei Monaten:
    Jahresgrundlohn Fr. 54'896.-- bzw. Fr. 4'222.75 pro Monat
    (Lohnklasse 8, Anlaufstufe 2; Anfangslohn, vgl. § 12 Abs. 1 AudVO)
  • vom Beginn des vierten bis Ende des 14. Monats, bzw. bis Ende Nettojahr:
    Jahresgrundlohn Fr. 71'394.-- bzw. Fr. 5'491.85 pro Monat
    (Lohnklasse 13, Anlaufstufe 1; ordentlicher Lohn, vgl. § 12 Abs. 2 AudVO)
  • bei einem über das Nettojahr hinaus dauernden Anstellungsverhältnis: Jahresgrundlohn Fr. 73'922.-- bzw. Fr. 5'686.30 pro Monat
    (Lohnklasse 13, Leistungsstufe 1; siehe § 12 Abs. 3 AudVO)

Beschäftigungsgrad 50%

Der Bruttolohn beträgt:

  • während der Probezeit von drei Monaten:
    Jahresgrundlohn Fr. 27'448.­-- bzw. Fr. 2'111.40 pro Monat
    (Lohnklasse 8, Anlaufstufe 2; Anfangslohn, vgl. § 12 Abs. 1 AudVO)
  • vom Beginn des vierten bis Ende des 28. Monats, bzw. bis Ende Nettojahr:
    Jahresgrundlohn Fr. 35'697.-- bzw. Fr. 2'745.90 pro Monat
    (Lohnklasse 13, Anlaufstufe 1; ordentlicher Lohn, vgl. § 12 Abs. 2 AudVO)
  • bei einem über das Nettojahr hinaus dauernden Anstellungsverhältnis:
    Jahresgrundlohn Fr. 36'961.-- bzw. Fr. 2'843.15 pro Monat
    (Lohnklasse 13, Leistungsstufe 1; siehe § 12 Abs. 3 AudVO)