Auflösungsgründe

Das Partnerschaftsgesetz kennt wie das Eherecht zwei unterschiedliche Arten der Auflösung, diejenige auf gemeinsames Begehren und diejenige auf Klage einer Partnerin.

Die Auflösungsklage ist nur unter der besonderen Voraussetzung zulässig, dass die Partner schon mindestens ein Jahr getrennt leben (Art. 29 PartG).

Bei der Auflösung auf gemeinsames Begehren treten die Partner nicht als Kläger/in und Beklagte/r, sondern als gemeinsame Gesuchsteller/innen auf. Erforderlich ist, dass sie sich mindestens über die Auflösung, besser auch über sämtliche Folgen geeinigt und diese in einer Konvention geregelt haben.

Gemeinsames Begehren

Eine einvernehmliche Auflösung der Partnerschaft wird von den Beteiligten besser akzeptiert als ein Urteil und ist deshalb auch dauerhafter. Deswegen favorisiert das Gesetz die Auflösung auf gemeinsames Begehren gegenüber derjenigen auf Klage. Wenn sich die Partner über die Auflösung einig sind, genügt das als Grund. Für die Auflösung kann direkt das Gericht angerufen werden. Der Umweg über das Friedensrichteramt entfällt.

Grundsätzlich soll bereits mit dem Auflösungsbegehren eine vollständige Vereinbarung (Konvention) über die Auflösung und deren Folgen eingereicht werden (Art. 29 Abs. 1 PartG). Falls Ihnen das Aushandeln der Einzelheiten schwer fällt, können Sie sich eine Mediation überlegen. Es ist aber auch möglich, dem Gericht nur eine Teilvereinbarung über den gemeinsamen Auflösungswillen und allenfalls über weitere Fragen einzureichen und den Antrag zu stellen, das Gericht solle über die verbleibenden Fragen entscheiden (Art. 29 Abs. 3 PartG).

In beiden Fällen hört das Gericht die Parteien zum Auflösungsbegehren und zur Konvention an und prüft, ob die vereinbarte Regelung genehmigt werden kann (Art. 29 Abs. 1 PartG). Über streitige Punkte versucht es, eine Einigung zu erzielen.

Anders als im Scheidungsrecht verlangt das Gesetz bewusst keine getrennte Anhörung der Parteien (Botschaft des Bundesrates, S. 1325).

Klage

Eine Auflösungsklage ist wie bei der Scheidung auch bei der eingetragenen Partnerschaft nicht ohne weiteres möglich. Dadurch sollen einvernehmliche Auflösungen gefördert und die Beteiligten angehalten werden, sich mit ihrem Konflikt auseinanderzusetzen.

Eine Klage gegen den Willen des Partners oder der Partnerin ist erst nach einer Trennung von einem Jahr möglich (Art. 30 PartG). Es genügt, dass die Trennung im Zeitpunkt der Klageeinleitung tatsächlich ein Jahr gedauert hat. Eine Berechtigung zum Getrenntleben ist so wenig erforderlich wie eine richterliche Bewilligung in einem Verfahren zur gerichtlichen Regelung der Partnerschaft. Entscheidend ist, dass mindestens eine Partnerin die Haushaltsgemeinschaft aufgegeben hat. Neben der räumlichen Trennung ist auch ein Trennungswille nötig: Unfreiwillige Unterbrüche in der Gemeinschaft (Montageaufenthalte, Reisen etc.) genügen nicht. Nicht erforderlich ist andererseits aber der Abbruch jeden Kontakts. Selbst bei einem sonst freundschaftlichen Verhältnis ist eine Auflösung möglich.

Auflösungsklagen müssen im Kanton Zürich beim für den Wohnbezirk eines Partners zuständigen Bezirksgericht eingeleitet werden. Eine Auflösung ist auch ohne professionelle Hilfe möglich. In komplizierten Fällen empfehlen wir Ihnen, sich vor der Klage anwaltlich beraten zu lassen oder wenigstens unsere Sprechstunde zu besuchen.