Auflösung der Partnerschaft

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Merkblätter / Checklisten

Trennung / Scheidung – Was ist bloss mit uns los? 
Von HEINER KRABBE und ROGER WEBER1

1. Was Sie hier finden

Konflikte gehören zum Leben, gerade auch Konflikte in Partnerschaft und Familie. Kein Merkblatt kann sie aus der Welt schaffen, so wenig wie die damit verbundenen Gefühle. Geht es um eine Trennung oder Scheidung, erleben wir starke Gefühle des Verlusts, des Schmerzes, der Depression, der Ohnmacht, der Wut, aber auch die der Erleichterung, der neuen Zuversicht.
Alle vom Konflikt Betroffenen erleben solche Gefühle. Es gibt bestimmte Möglichkeiten, die den Umgang mit diesen Konflikten und Gefühlen erleichtern können. Diese möchten wir Ihnen kurz vorstellen.

2. Wer die Wahl hat, hat die Qual

Paare unterstehen heute einem viel stärkeren Wandel als noch vor zwei oder drei Jahrzehnten. Die Menschen sind weitgehend aus ihren traditionellen Beziehungen und Rollen herausgelöst, sind weniger auf die gegenseitige Versorgung angewiesen. Sie sind in Arbeit und Freizeit auf sich selbst und ihre Chancen und Risiken verwiesen. In einer Zeit, in der Unabhängigkeit und Selbstverwirklichung von beiden Geschlechtern sehr stark mit dem Beruf verknüpft sind, bleibt oft nicht genug Raum für die Partnerin bzw. den Partner mit eigenen Zielen. So müssen für Partnerschaft und Beruf von Zeit zu Zeit neue Regelungen und Umgangsformen gefunden werden, ohne dass es genaue Muster und Orientierungshilfen gibt.

Ziele setzen zu müssen, bedeutet aber auch Ziele setzen zu können. Gerade auch in einer Konfliktsituation ist es hilfreich, sich über seine eigenen Wünsche und Vorstellungen klar zu werden und diese dem Partner oder der Partnerin mitzuteilen. Es ist hilfreich zum Partner in der „Ich“-Form zu sprechen („Ich ärgere mich über Dich. Ich möchte ...", statt: „Du ärgerst mich, weil du immer ..."). Das hilft, sich auf das zu konzentrieren, was man selbst ändern kann. Versetzen Sie sich zusätzlich auch in die Partnerin oder den Partner, um dessen Sichtweise besser verstehen zu können.

3. Wenn das Gespräch schwierig wird

Oft ist das Gespräch unter den Partnern derart beeinträchtigt, dass sie es ohne Hilfe von aussen nicht wieder einrichten können. In einer solchen Situation kann eine professionelle Hilfe Paare unterstützen. Erfahrungen zeigen, dass Paare viele Themen auch mit Hilfe eines Mediators eigenverantwortlich verhandeln und regeln können. Schon die Ermöglichung eines Gesprächs miteinander kann so ein Thema sein. Auch Wünsche und Ziele jedes Partners und deren Abstimmung aufeinander kann man aushandeln. Oft erarbeiten Paare, die sich noch nicht entscheiden können, ob sie zusammenbleiben oder sich trennen werden, Regelungen sowohl für den Fall, dass sie zusammenbleiben, als auch für den Fall, dass sie sich trennen werden (Trennungsvereinbarungen).

Ambivalenz

Durch das offene Verhandlungsthema verliert die Frage der Fortsetzung oder Trennung ihren bedrohlichen Charakter, ja kann sogar zur Chance werden. Durch das Nachdenken über die gemeinsame Situation vermeidet man auch Vorstellungen und Fantasien, die viele Betroffene rückblickend als Irrtum bezeichnen, wie etwa:

„Mit der Trennung oder Scheidung
› endet die Beziehung und werde ich Schwierigkeiten los".
Oder:
„Mit der Trennung oder Scheidung
› entsteht eine Ein-Eltern-Familie, in der
› ein Elternteil die Kinder hat und sie ihm gehören."

4. Trennung und Scheidung

Veränderte Lebenslage

Kommt es zu einer Trennung oder Scheidung, entwickeln sich die Lebenslagen – von Männern und Frauen, Eltern und Kindern – in unterschiedliche Richtungen. Da Trennung, Scheidung nur die Beziehungen zwischen den beiden Ehepartnern beendet, geht die Beziehung zwischen Eltern und Kindern weiter; es bildet sich die Scheidungsfamilie, mit ihren eigenen Themen. Eine neue Alltagsorganisation ist nötig. Es muss geklärt werden, wie die Beziehungen der Eltern zu den Kindern aussehen sollen, wer die Wohnung bekommt, welche Teile des Hausrats, welche Erinnerungsstücke, wie viel Unterhalt zu zahlen ist, ob ein Wechsel der Umgebung, der Schule der Kinder ansteht, wie mit den Kontakten zu Verwandten und Freunden umgegangen wird. Auch hier hilft es, vor allem von den eigenen Wünschen und Vorstellungen zu sprechen und sich auf das zu konzentrieren, was man selbst ändern kann. Hinderlich sind dagegen Anklagen und Vorwürfe, denn sie lösen meist nur eine verletzende Gegenreaktion aus und betreffen oft Geschehnisse, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen. Betroffene berichten nachträglich oft darüber, dass die eigene Sicht während der Trennung keineswegs die ganze Wahrheit war.

Weil viele der sich stellenden Fragen für die Beteiligten ungewohnt und mitunter kompliziert sind, ist es von Vorteil, sich beraten zu lassen. Auch hier bietet sich in erster Linie eine Beratung, eine Mediation oder ein gemeinsamer Termin bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt an. In der Rechtsauskunft des Bezirksgerichts können wir Ihnen nur die wichtigsten Grundlagen vermitteln. Eine eigentliche Scheidungsberatung, juristisch oder psychologisch, ist in diesem Rahmen nicht möglich.

Sich Zeit geben

Trennung und Scheidung sind keine statischen Ereignisse. Sie entwickeln sich und dauern bis zur endgültigen Bewältigung eine ganze Zeit lang an, in der Regel 2-3 Jahre. Die Partner machen dabei unterschiedliche Gefühle durch, die sich abwechseln und von Wut über Verzweiflung bis zu Trauer reichen können. Erst nach einer gewissen Zeit – sie ist bei allen Menschen sehr unterschiedlich lang – wird eine Neuorientierung möglich. Man schaut wieder in die Zukunft, ist bis zu einem gewissen Grad wieder besser in der Lage, miteinander zu verhandeln. Die Partner sollten daher darauf achten, einander genügend Zeit zu geben, um sich auf die neue Situation einzustellen. Es ist besser, eine Diskussion erst zu führen, wenn beide Partner das Geschehene schon ein wenig verdaut haben, als zu versuchen, eine Entscheidung zu erzwingen.

Auch eine Mediatorin oder ein Richter hat dies im Blick. Niemand nimmt es Ihnen übel, wenn Sie einen Antrag auf Regelung des Getrenntlebens stellen und ihn kurze Zeit später wieder zurückziehen oder wenn Sie einen Mediationstermin absagen. Emotionen sind „normale“ Erscheinungen des Trennungsprozesses. Die Worte der Beteiligten (oder ihrer Anwälte) werden im Prozess nicht auf die Goldwaage gelegt.

Das Umfeld beachten

Von einer Trennung sind immer auch weitere Personen betroffen: Kinder, Eltern, Geschwister, Freunde, neue Partner bzw. Partnerinnen, Kinderärzte usw. Sie alle haben eine Sichtweise des Problems und wollen häufig mitreden. Es ist hilfreich, auch dem Umfeld die eigenen Wünsche und Vorstellungen klar zu machen. Dazu gehört, dass die entsprechenden Personen auf die Rolle beschränkt werden, die ihnen zukommt. Der Konflikt selbst ist in erster Linie Angelegenheit des betroffenen Paares. Sich Rat zu holen, ist gewiss sinnvoll; in erster Linie sollten Sie jedoch auf sich selber hören. Versuchen Sie der Versuchung zu widerstehen, einseitig Verbündete um sich zu scharen und in die Auseinandersetzung einzubauen, da die andere Seite das Gleiche tun wird. Die Gefahr einer Eskalation wächst damit.

5. Kein Patentrezept

Bitte verstehen Sie die Hinweise nicht als kochbuchartige Rezepte. Menschen reagieren in Konfliktsituationen sehr unterschiedlich. Es geht nur um Tipps, Orientierungshilfen, um Vorschläge und Anregungen, die auf Erfahrungen anderer Betroffener beruhen. Was davon Sie ausprobieren wollen, hängt in erster Linie davon ab, was Sie umzusetzen in der Lage sind. 

¹ HEINER KRABBE ist diplomierter Psychologe und Leiter des gleichnamigen Instituts in Münster/D. Er befasst sich besonders mit der Mediation in Paar- und Familienkonflikten und bildet insbesondere auch Mediatorinnen und Mediatoren aus (s. www.mediations-praxis-muenster.de). Für die Gerichte des Kantons Zürich ist er in der Weiterbildung der für Familiensachen verantwortlichen Personen tätig. ROGER WEBER ist promovierter Jurist und Richter am Bezirksgericht Zürich. Er betreut u.a. den Internetauftritt der Zürcher Gerichte.

Merkblatt für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

Welches sind die Voraussetzungen und wo ist das Begehren einzureichen?

Auflösung auf gemeinsames Begehren

Wenn beide Partner mit der Auflösung einver standen sind, können sie ein von beiden Parteien unterzeichnetes Begehren stellen (Art. 29 PartG). Dazu steht Ihnen unser Formular zur Verfügung.

Dem Begehren ist die Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen beizulegen (Auflösungskonvention). Beachten Sie dazu die Checkliste und unsere Formulare. Sofern Sie nicht über alle Nebenfolgen eine Einigung erzielen konnten, können Sie dem Gericht beantragen, es solle über alle strittig gebliebenen Nebenfolgen einen Entscheid fällen (Art. 29 Abs. 3 PartG).

Die Auflösung auf gemeinsames Begehren kann beim Bezirksgericht am Wohnsitz eines der bei den Partner eingeleitet werden (Art. 24 und 198 lit. d ZPO).

Auflösungsklage

Wenn nur ein Partner die Auflösung will, so kommt eine Auflösungsklage in Frage. Eine solche ist aber gemäss Art. 30 PartG erst nach einjährigem Getrenntleben möglich (gerechnet auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung).

Eine Auflösung auf Klage kann seit 1. Januar 2011 ebenfalls direkt beim Gericht eingereicht   
werden. Ein Schlichtungsversuch vor Friedensrichter ist nicht erforderlich (Art. 198 lit. d PartG). Die klagende Partei muss an das Bezirksgericht am Wohnsitz einer Partei gelangen (Art. 24 ZPO).


Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

  • bei mind. 1 Schweizer Partner: Partnerschaftsausweis
    • zu beziehen beim Zivilstandsamt am Heimatort des schweizerischen Partners bzw. der schweizerischen Partnerin
    • darf nicht älter sein als drei Monate
  • bei ausländischen Partnerschaften: Attest oder Wohnsitzbestätigung über die Partner/innen
    • zu beziehen beim Einwohneramt der Wohnortgemeinde
    • darf nicht älter sein als drei Monate
  • Vermögensvertrag (falls vorhanden)
  • Auflösungskonvention
    • vollständig.
    • unvollständig (Art. 29 Abs. 3 PartG).
  • Bestätigungen der Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse, Freizügigkeitsstiftung) beider Partner über die Höhe der Vorsorgeguthaben und die Durchführbarkeit ihrer Teilung (Art. 280 Abs. 1 und 307 ZPO).
  • Steuererklärungen der letzten zwei Jahre mit Hilfsblättern
  • bei Zuteilung von Liegenschaften: Grundbuchauszug
  • Mietvertrag (Art. 32 PartG) bei umstrittener Unterhaltsregelung zusätzlich:
  • Lohnausweis oder Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate, bei selbständiger Erwerbstätigkeit Bilanz und Erfolgsrechnung der letzten zwei Jahre sowie lückenlose Aufstellung über Privatbezüge
  • Ausweise über Einkünfte aus Nebenerwerb
  • Ausweise über Renteneinkommen (AHV, IV, AlV, Pensionskassenrenten, SUVA-Taggelder usw.)
  • Kontoauszüge (inkl. 3. Säule)
  • Steuerrechnungen
  • letzte Mietzinsanpassung und Heizkostenabrechnung oder Belege über Hauskosten (Hypothekarzins, Unterhalts- und Betriebskosten)
  • Belege für Kinderbetreuungskosten (Krippe, Hort etc.)
  • Belege über Krankenkassenprämien
  • Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung
  • Telefon- und Billag-Rechnungen
  • Berufsauslagen (Fahrten zum Arbeitsplatz, Verpflegungskosten, Beiträge an Berufsverbände)
  • Rechnungen für Lebensversicherungsprämien
  • Belege über bezahlte Schuldzinsen

Legen Sie bitte den Partnerschaftsausweis bzw. Attest schon diesem Begehren bei. Die übrigen Unterlagen sind spätestens zur Verhandlung mitzubringen, nach Möglichkeit aber ebenfalls schon bei der Einleitung des Verfahrens einzureichen. Sie erleichtern sich und uns damit die Arbeit und tragen zu einer kürzeren Verhandlungsdauer bei. Bitte nummerieren Sie Ihre Belege und erstellen Sie ein Verzeichnis.


Wie geht das Verfahren vor sich?

Auflösung auf gemeinsames Begehren

Das Gericht hört die Parteien zum Auflösungsbegehren und zur Konvention (Vereinbarung) an und prüft, ob die vereinbarte Regelung genehmigt werden kann (Art. 29 Abs. 1 PartG). Über streitige Punkte versucht es, eine Einigung zu erzielen.

Das Gericht kann die Auflösung der Partnerschaft aussprechen, sobald eine Einigung über die Nebenfolgen erzielt ist und alle nötigen Unterlagen beisammen sind. Es prüft dabei, ob die Auflösung und die Vereinbarung über die Folgen auf reiflicher Überlegung der Partner beruhen und ob die Konvention klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 in Verbindung mit Art. 307 ZPO).

Auflösung auf Klage

Beide Parteien werden zu einer Verhandlung vorgeladen. Hier wird zuerst der Auflösungsgrund geprüft und versucht, eine Einigung über die Folgen herbeizuführen (Art. 291 und 307 ZPO). Bleibt der Scheidungsgrund unklar oder wird keine Einigung über die Folgen erzielt, so wird der klagenden Partei Frist zur schriftlichen Begründung der Klage angesetzt (Art. 291 Abs. 3 ZPO). Das Verfahren geht weiter wie ein ordentlicher Zivilprozess (Art. 219 ff. ZPO: Schriftliche Klageantwort, hernach Instruktions- und Hauptverhandlung mit Beweisabnahme). Auch in dieser Phase werden häufig Konventionsverhandlungen geführt.

Gelingt eine Einigung, so prüft das Gericht diese auf Vollständigkeit, Klarheit und Angemessenheit und spricht anschliessend die Auflösung aus (Art. 279 und 292 ZPO).

Für die Dauer des Verfahrens müssen die Rechte und Pflichten der Parteien oft mittels so genannter vorsorglicher Massnahmen geregelt werden (Art. 276 in Verbindung mit Art. 307 ZPO).

Umstrittene Auflösungsverfahren sind meist äusserst langwierig und kostspielig. Sie können inklusive Gerichts- und Anwaltskosten leicht mehrere zehntausend Franken kosten.

Merkblatt: Was nun?

1. Begriffe

Ganz ähnlich wie das Scheidungsrecht will auch das Partnerschaftsgesetz die einverständliche Auflösung der rechtlichen Verbindung fördern. Es stellt daher die Auflösung auf gemeinsames Begehren in den Vordergrund und lässt eine Auflösung gegen den Willen des eingetragenen Partners nur zu, wenn die Parteien vorher getrennt gelebt haben. Die erforderliche Trennungszeit ist aber kürzer als bei der Ehe. Anders als bei der Ehe gibt es dafür aber auch keine Auflösung aus wichtigem Grund. Und das Partnerschaftsgesetz kennt für die Regelung der Rechte und Pflichten während der Trennungszeit nur eine einzige Form, die so genannte Aufhebung des Zusammenlebens.

2. Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Bei einer zerrütteten Partnerschaft denkt man zuerst an eine Auflösung. Sie scheint den er sehnten Schlusspunkt zu bilden, wenn die Paarsituation unerträglich geworden ist. Die oft enge Verflechtung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen stellt die Partner aber vor eine ganze Reihe von wichtigen Fragen, die gerade wegen des Konfliktes manchmal nicht leicht zu regeln sind. Enttäuschung und Zorn, Hoffnungen der einen Seite und Zweifel der anderen an der Richtigkeit des eingeschlagenen Weges machen es schwierig, Unterhalts-, Vermögens- und Vorsorgefragen mit der nötigen Sachlichkeit anzugehen. In der hochstrittigen Phase ist es auch für Aussenstehende schwierig, die nüchterne Atmosphäre zu erzeugen, die es für eine gute Lösung braucht.

Das Gesetz erleichtert daher die Auflösung nur für Paare, die sich mit ihrem Konflikt, ihren Wünschen und Interessen für die Zukunft schon soweit auseinandergesetzt haben, dass sie ein gemeinsames Begehren um Auflösung der Partnerschaft stellen können. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass sie sich schon in einer umfassenden Konvention über alle offenen Punkte geeinigt haben (Art. 29 Abs. 1 PartG). Solange beide die Auflösung wünschen, können sie dem Gericht die Regelung derjenigen Fragen beantragen, über die sie sich nicht einigen konnten (Art. 29 Abs. 3 PartG).

3. Was ist, wenn man sich über die Auflösung nicht einig ist?

Wenn sich die Partner nicht auf eine Auflösung einigen können, kann diese nicht rasch erfolgen. Das Gesetz will beiden Partnern genug Zeit einräumen, sich vor der Auflösung der rechtlichen Verbindung mit ihrer Situation auseinander zu setzen. Es ist unbestritten, dass bei den Beteiligten weniger Verletzungen zurückbleiben, wenn es ihnen gelingt, selber zu einer Lösung zu gelangen, als wenn ihnen eine solche aufgezwungen wird.

Für eine Auflösungsklage gegen den Willen eines Partners muss das Paar daher während eines Jahres getrennt gelebt haben (Art. 30 PartG). Weil die Frist kürzer ist als die Trennungsfrist bei einer Ehescheidung nach Art. 114 ZGB sieht das Partnerschaftsgesetz darüber hinaus keinen Auflösungsgrund aus wichtigem Grund vor (vgl. Art. 115 ZGB). Selbst wenn also schwere Übergriffe eines Partners den Anlass für die Auflösung bilden, bleibt dem betroffenen Partner nichts anderes übrig, als zunächst eine Trennung herbeizuführen.

Wie bei der Auflösung auf gemeinsames Begehren kann die Auflösung auf Klage seit 1. Januar 2011 direkt beim Bezirksgericht am Wohnsitz einer Partei eingereicht werden. Ein Schlichtungsverfahren vor Friedensrichter ist nicht erforderlich. Sie finden ein Formular auf unserer Website.

4. Uneinigkeit über die Auflösung: Wie kommt man zum Getrenntleben?

Das einjährige Getrenntleben nach Art. 30 PartG ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Es braucht dafür insbesondere keine gerichtliche Bewilligung. Es genügt, dass ein Partner die Lebensgemeinschaft bewusst aufgibt. Dieser kann in jedem Fall auf Auflösung klagen, allerdings erst wenn das Jahr ganz abgelaufen ist.

5. Und wenn man für das Getrenntleben eine Regelung braucht?

Natürlich können gerade im Streitfall viele Fragen nicht ein Jahr warten bis zu ihrer Regelung. Es muss klar sein wem die Wohnung zusteht, wie die Möbel aufgeteilt werden und wer in welcher Form für den Unterhalt aufkommen soll. Nicht so dringend sind andere (rechtlich häufig komplizierte) Fragen wie etwa diejenige der Vermögensaufteilung oder der Teilung der Pensionskassenguthaben.

Für die dringenden Fragen kann jeder Partner analog zum Eheschutzverfahren die richterliche Regelung der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes verlangen (Art. 17 PartG). Zwar verlangt das Gesetz dafür wichtige Gründe. Das Zusammenleben muss also unzumutbar geworden sein. Weil die Trennung aber die einzige Möglichkeit für die spätere Auflösung der Partnerschaft bildet, muss analog zum Scheidungsrecht bereits der Wunsch eines Partners nach einer späteren Auflösung einen hinreichenden Trennungsgrund bilden. In einem einfachen („summarischen“) Verfahren versucht das Gericht, mit den Partnern über die wichtigsten Punkte des Getrenntlebens eine Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, wird so rasch als möglich ein Entscheid gefällt (s. dazu Art. 17 Abs. 2 PartG). Einigung oder Entscheid bilden dann den äusseren Rahmen des Getrenntlebens. Verändern sich die Verhältnisse, so kann die Regelung abgeändert werden (Art. 17 Abs. 4 PartG). Meist hilft das Verfahren den Betroffenen, Klarheit über ihre Zukunft zu erlangen. Es ermöglicht so die spätere umfassende Regelung der offenen Fragen in einer Konvention über die Auflösung der Gemeinschaft. Näheres zum Verfahren finden Sie in unserem Merkblatt. Unser Formular hilft Ihnen weiter, wenn sie am Bezirksgericht Zürich ein Begehren um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts stellen möchten.

Deshalb: Ist ein Partner mit einer Auflösung der Partnerschaft nicht einverstanden, so hat der andere zur Vorbereitung der Auflösung ein Begehren um Aufhebung des Zusammenlebens zu stellen. Nicht nötig ist die Anrufung des Gerichts, wenn sich die Parteien über das Getrenntleben und dessen Folgen einig sind.

Checkliste Auflösungskonvention

In einer Auflösungskonvention sind u.a. folgende Punkte zu regeln:

  1. Unterhaltsbeiträge (Art. 34 PartG).
  2. Ob und wie sich die Unterhaltsbeiträge der Teuerung anpassen. Zur Bestimmung des aktuellen Teuerungsstandes beachten Sie bitte den Landesindex der Konsumentenpreise
    des Bundesamtes für Statistik.
  3. Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung, wer bleibt drin, wer zieht aus und bis wann?
    Muss der Mietvertrag übertragen oder ein Wohnrecht begründet werden (Art. 32 PartG)?
  4. Vermögensrechtliche Auseinandersetzung:
    o Bankkonti, Wertschriften etc.
    o Zuteilung von Liegenschaften
    o Aufteilung von Mobiliar und Hausrat
    o Zuteilung von Autos
    o Wer übernimmt offene Kredite (insbesondere die Hypotheken) und andere Schulden?
    o Pensionskassenvorbezüge
    o Aufteilung von Guthaben der dritten Säule
    o Lebensversicherungen
  5. Wer bezahlt noch offene Steuern?
  6. Berufliche Vorsorge (Pensionskasse) (Art. 33 PartG; Art. 122-124 ZGB).
  7. Gerichtskosten und gegenseitige Entschädigungen für das Gerichtsverfahren. Beachten Sie auch unser Merkblatt zur unentgeltlichen Prozessführung.
  8. Saldoklausel („Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien vollständig auseinandergesetzt.“)

Werden UnterhaItsbeiträge vereinbart, sind zudem festzuhalten (Art. 282 und 307 ZPO):

  1. Die finanziellen Grundlagen der Vereinbarung (Einkommen, Vermögen und Schulden beider Gesuchsteller)
  2. Eine Aufstellung des Notbedarfes (Wohnungsmiete, Krankenkasse, Berufsauslagen, Versicherungsbeiträge, Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge, Schulungskosten für Kinder, grössere Auslagen für Arzt oder Betreuung von Familienangehörigen, etc.). Ausgenommen sind die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege.

Checkliste Vereinbarung bei eingetragener Partnerschaft

In einer Vereinbarung über Massnahmen in Partnerschaftskonflikten sind u.a. folgende Punkte zu regeln:

  1. Unterhaltsbeiträge (Art. 17 Abs. 2 Bst. a PartG).
  2. Ob und wie sich die Unterhaltsbeiträge der Teuerung anpassen. Weil Massnahmen meist nur von kurzer Dauer sind, verzichten die Gerichte meist auf eine solche Indexierung. Zur Bestimmung des aktuellen Teuerungsstandes publiziert das Bundesamt für Statistik den Landesindex der Konsumentenpreise.
  3. Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung, wer bleibt drin, wer zieht aus und bis wann?
    Wie soll der Hausrat aufgeteilt werden (Art. 17 Abs. 2 Bst. b PartG)?
  4. Soll das Gericht einen Vermögensvertrag der Partner aufheben (Art. 25 Abs. 4 PartG)? Auf welchen Zeitpunkt?
    Hinweis: Normalerweise verschiebt man die vermögensrechtliche Auseinandersetzung (Aufteilung von Vermögen und Schulden) bis zur Auflösung der Partnerschaft. Mit der Aufhebung des Vermögensvertrages wird also nur der für die spätere Aufteilung massgebliche Zeitpunkt festgelegt. Wenn Sie die vermögensrechtliche Auseinandersetzung schon jetzt vornehmen wollen, können Sie in der Konvention regeln, wie die Aufteilung (Bankkonti, Wertschriften, Lebensversicherungen, Mobiliar und Hausrat, Auto, Kredite etc.) vor sich gehen soll.
    Beachten Sie bitte, dass über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Streitfall nicht das Massnahmegericht entscheiden kann. Vielmehr müsste ein ordentliches Zivilverfahren stattfinden.
  5. Wer bezahlt noch offene Steuern?
  6. Gerichtskosten und gegenseitige Entschädigungen für das Gerichtsverfahren. Beachten Sie auch unser Merkblatt zur unentgeltlichen Prozessführung.

Werden UnterhaItsbeiträge vereinbart, so ist es ausserdem im Hinblick auf spätere Veränderungen und eine allfällige Auflösung sinnvoll, folgende Punkte festzuhalten:

  1. Die finanziellen Grundlagen der Vereinbarung (Einkommen, Vermögen und Schulden beider Parteien)
  2. Eine Aufstellung des Notbedarfes (Wohnungsmiete, Krankenkasse, Berufsauslagen, Versicherungsbeiträge, Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge, Schulungskosten für Kinder, grössere Auslagen für Arzt oder Betreuung von Familienangehörigen, etc.). Ausgenommen sind die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege.