Akkreditierung

Informationen zur Akkreditierung bei den Zürcher Gerichten

Eine Akkreditierung bei den Zürcher Gerichten kann von Medienunternehmen und Medienschaffenden beantragt werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 26 ff. der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (IAV) erfüllen.

Die Medienunternehmen müssen sich akkreditieren lassen, damit bei ihnen angestellten Medienschaffenden eine Akkreditierung ausgestellt werden kann.

Eine Akkreditierung gilt im Kanton Zürich für sämtliche Bezirksgerichte, das Obergericht inklusive Handelsgericht, das Sozialversicherungsgericht sowie das Verwaltungsgericht. Eine neue Akkreditierung ist jederzeit möglich. Sie gilt für die aktuelle laufende Vierjahresperiode ab 1. November 2025 bis 31. Oktober 2029. 

Eine Akkreditierung bringt verschiedene Rechte (z.B. Einsicht in Anklageschriften, Zutritt zu Verhandlungen, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, ggf. unter Einhaltung von Auflagen), aber auch Pflichten (z.B. sachliche und angemessene Berichterstattung, die auf die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten gebührend Rücksicht nimmt, Einhaltung von Auflagen etc.) mit sich. 
Die Rechte und Pflichten im Einzelnen finden sich in § 34 ff. der IAV

Vorgehen für die Akkreditierung

Für eine Akkreditierung sind folgende Schritte notwendig:

  1. Akkreditierung des Medienunternehmens (sofern nicht schon akkreditiert):
    Bitte Formular Akkreditierung Medienunternehmen ausfüllen und mit Beilagen dem Obergericht einreichen.
     
  2. Akkreditierung der Gerichtsberichterstatter/in:
    Bitte Formular Akkreditierung Gerichtsberichterstatter/in ausfüllen und mit Beilagen dem Obergericht einreichen. 
    Es muss in jedem Fall ein aktueller Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate) beigelegt werden. 

Fragen zur Akkreditierung

Bei Fragen zur Akkreditierung wenden Sie sich bitte an die Medienstelle des Obergerichts (Tel: 044 257 92 88).