Pflichtteil
Wer durch Testament oder Erbvertrag über sein Vermögen verfügen möchte, muss unter Umständen Pflichtteile beachten. Das Gesetz schützt die Nachkommen, den Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin der Testatorin (Art. 470 ZGB). Hat eine Person keine Nachkommen und ist sie weder verheiratet noch in eingetragener Partnerschaft, so kann sie frei über ihren gesamten Nachlass verfügen.
Der Pflichtteil der Nachkommen und derjenige des Ehegatten/der eingetragenen Partnerin beträgt je die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (Art. 471 ZGB). Um herauszufinden, wie gross ein Pflichtteil ist, muss man daher auch die Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge berücksichtigen, insbesondere Art. 457 und Art. 462 ZGB.
Beispiel 1: Nachkommen
Hinterlässt die verstorbene Person Nachkommen, aber keinen Ehegatten, so erben die Nachkommen von Gesetzes wegen den ganzen Nachlass zu gleichen Teilen (Art. 457 ZGB). Gemäss Art. 471 ZGB ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils pflichtteilsgeschützt und darf ihnen deshalb nicht durch ein Testament entzogen werden.
Zu den Nachkommen gehören nicht nur die Kinder: Ist ein Kind vorverstorben, so treten dessen Nachkommen auch bezüglich des Pflichtteils an seine Stelle (s. Art. 457 Abs. 3 ZGB).
Beispiel:
Die Erblasserin hinterlässt einen Sohn. Eine Tochter ist vorverstorben, hinterlässt aber ihrerseits einen Sohn und eine Tochter. Der Pflichtteil des Sohnes beträgt 1/4, derjenige der Enkel je 1/8 des Nachlasses.
Beispiel 2a: Ehegatte und Nachkommen
Gemäss Art. 462 Ziff. 1 ZGB erhält der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner bei der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte des Nachlasses, wenn er mit Nachkommen zu teilen hat. Die andere Hälfte fällt insgesamt an die Nachkommen. Nach Art. 471 ZGB beträgt der Pflichtteil sowohl für den Ehegatten als auch für die Nachkommen die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches, d.h. je 1/4 des Nachlasses.
Zu den Nachkommen gehören nicht nur die Kinder: Ist ein Kind vorverstorben, so treten dessen Nachkommen auch bezüglich des Pflichtteils an seine Stelle (s. Art. 457 Abs. 3 ZGB).
Gegenüber gemeinsamen Nachkommen kann der überlebende Ehegatte nach Art. 473 ZGB zusätzlich begünstigt werden. Hier ist es möglich, ihm 1/2 des Nachlasses zu Eigentum und den Rest zur Nutzniessung zuzuwenden. Die Nachkommen werden zwar Eigentümer des Nutzniessungsgutes, müssen dem überlebenden Elternteil aber die Früchte überlassen (Zinsen, Dividenden, Benützung von Wohnung und Hausrat etc.).
Beispiel 3a: Ehegatte und Eltern
Gemäss Art. 457 ZGB und Art. 458 ZGB kommen die Angehörigen des elterlichen Stammes als gesetzliche Erben nur dann nur zum Zuge, wenn die verstorbene Person keine Nachkommen hinterlässt. Niemand von den Angehörigen der elterlichen Verwandtschaft geniesst einen Pflichtteilsschutz (Art. 471 ZGB). Auch die Eltern gehören seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr zum Kreis der pflichtteilsgeschützten Erben.
Neben Erben des elterlichen Stammes erhält der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner bei der gesetzlichen Erbfolge 3/4 des Nachlasses. Nach Art. 471 ZGB ist die Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruchs pflichtteilsgeschützt, total also 3/8 des Nachlasses.
Entzogen werden kann ein Pflichtteil nur unter besonderen Umständen, so wenn die geschützte Person aus einem im Gesetz genannten Grund enterbt wird (Art. 477 ff. ZGB) oder wenn sie sich als erbunwürdig im Sinne von Art. 540 ZGB erweist. Ausserdem kann die geschützte Person in einem notariellen Erbvertrag auf ihren Pflichtteil verzichten (Art. 495 ZGB).
Verletzt der Erblasser einen Pflichtteil, so ist ein Testament nicht einfach unwirksam. Vielmehr muss die geschützte Person innert den Fristen von Art. 533 ZGB bei der zuständigen Schlichtungsbehörde (im Kanton Zürich beim zuständigen Friedensrichteramt) die Herabsetzungklage nach Art. 522 ff. ZGB einleiten. Damit ist es den Beteiligten freigestellt, den Willen der verstorbenen Person durch Verzicht auf eine Klageeinleitung zu respektieren.